Norm
AngG §27 Z6 E6aRechtssatz
Ein Entlassungsgrund liegt vor bei mit nicht unerheblichen Verletzungen verbundenen, wenn auch in der Privatsphäre wurzelnden Tätlichkeiten, die so schwerwiegend waren, daß sie auch unter Ehegatten (Verwandten) üblicherweise nur mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Körperverletzung, Unerheblichkeit, Erheblichkeit, Gatten, Angehörige, Abbrechen, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029859Dokumentnummer
JJR_19840403_OGH0002_0040OB00031_8400000_001