RS OGH 1984/4/3 4Ob31/84, 4Ob64/85, 14Ob171/86, 14ObA70/87

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Veröffentlicht am 03.04.1984
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Norm

AngG §27 Z6 E6a
GewO 1859 §82 litg

Rechtssatz

Ein Entlassungsgrund liegt vor bei mit nicht unerheblichen Verletzungen verbundenen, wenn auch in der Privatsphäre wurzelnden Tätlichkeiten, die so schwerwiegend waren, daß sie auch unter Ehegatten (Verwandten) üblicherweise nur mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Körperverletzung, Unerheblichkeit, Erheblichkeit, Gatten, Angehörige, Abbrechen, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029859

Dokumentnummer

JJR_19840403_OGH0002_0040OB00031_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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