Norm
AngG §27 Z6 E6cRechtssatz
Nicht notwendig ist, daß die Ehrverletzung öffentlich erfolgt und gerichtlich strafbar ist, doch haben Öffentlichkeit und Strafbarkeit der Ehrverletzung in der Regel ihre besondere Bedeutung für die Beurteilung der Erheblichkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Handlung, Straftat, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022