RS OGH 1984/7/10 4Ob79/84, 9ObA79/93, 9ObA249/97a, 9ObA305/99i, 9ObA269/01a, 9ObA98/06m, 9ObA21/14z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1984
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Norm

AngG §27 Z6
GewO 1859 §82 litg

Rechtssatz

Wenn eine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO 1859 nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt, fehlt es an der eine Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung bildenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers für den Arbeitgeber. In diesem Fall einer verständlichen Erregung oder Entrüstung ist die Schuldintensität derart gering, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 79/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 79/84
  • 9 ObA 79/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 79/93
  • 9 ObA 249/97a
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 249/97a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungeachtet eines rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern verwirklicht aber die nach Aufforderung des Vorgesetzten, den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren, gefallene Äußerung des Arbeitnehmers "Das geht Dich nichts an, Du kleine Krot", den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO. (T1)
  • 9 ObA 305/99i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 305/99i
    Vgl auch; Beisatz: Bloße Erregung gibt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab, sodass die Bezeichnung des Arbeitgebers als "Schwein" den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO verwirklicht. (T2)
  • 9 ObA 269/01a
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 ObA 269/01a
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Bloße Erregung gibt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab. (T3)
  • 9 ObA 98/06m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 98/06m
    Beisatz: Erhebliche Ehrverletzungen verlieren nämlich den Charakter eines Entlassungsgrunds nach § 27 Z 6 AngG, wenn die Begleitumstände des Falls wie etwa die Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten oder die Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Standpunkt die Beleidigung im Einzelfall als noch entschuldbar und die Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers als noch nicht unzumutbar erscheinen lassen. (T4)
  • 9 ObA 21/14z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 21/14z
  • 9 ObA 127/15i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 127/15i
    Vgl; Beisatz: Hier vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 45 Abs 2 Z 2 VBO 1995. (T5)
  • 9 ObA 29/19h
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 29/19h
    Auch; Beisatz: Hier: § 50 Abs 2 lit b DO. (T6)
  • 9 ObA 92/19y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 ObA 92/19y
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erhebliche Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG. (T7)
  • 8 ObA 68/21i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 ObA 68/21i
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0060929

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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