Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Keine "beharrliche" Pflichtenverweigerung, wenn die Verweigerung der dem Kläger aufgetragenen Arbeit lediglich ein einziges Mal und überdies auch unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer zur Vornahme des Frühstücks erforderlichen und dem Kläger hiefür zustehenden, seiner Einteilung überlassenen Pause erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060719Dokumentnummer
JJR_19800219_OGH0002_0040OB00003_8000000_005