RS OGH 1980/2/19 4Ob3/80

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Veröffentlicht am 19.02.1980
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Keine "beharrliche" Pflichtenverweigerung, wenn die Verweigerung der dem Kläger aufgetragenen Arbeit lediglich ein einziges Mal und überdies auch unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer zur Vornahme des Frühstücks erforderlichen und dem Kläger hiefür zustehenden, seiner Einteilung überlassenen Pause erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 3/80
    Entscheidungstext OGH 19.02.1980 4 Ob 3/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060719

Dokumentnummer

JJR_19800219_OGH0002_0040OB00003_8000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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