Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Wenn auch die bloße Ankündigung des unbefugten Verlassens der Arbeit für sich allein noch nicht ohne weiteres tatbestandsmäßig ist, reicht sie für die Tatbestandsmäßigkeit dann hin, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen des Falles keinen Zweifel daran läßt, daß er die Arbeitszeit nicht einhalten wird, sodaß der Arbeitgeber verhalten ist, entsprechende Disposition zu treffen. Der Arbeitgeber muß in solchen eindeutigen Fällen nicht mit der Entlassung so lange zuwarten, bis der Arbeitnehmer seine Ankündigung wahrmacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060790Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0040OB00041_8500000_001