RS OGH 1985/3/19 4Ob41/85, 9ObA17/87

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Veröffentlicht am 19.03.1985
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Wenn auch die bloße Ankündigung des unbefugten Verlassens der Arbeit für sich allein noch nicht ohne weiteres tatbestandsmäßig ist, reicht sie für die Tatbestandsmäßigkeit dann hin, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen des Falles keinen Zweifel daran läßt, daß er die Arbeitszeit nicht einhalten wird, sodaß der Arbeitgeber verhalten ist, entsprechende Disposition zu treffen. Der Arbeitgeber muß in solchen eindeutigen Fällen nicht mit der Entlassung so lange zuwarten, bis der Arbeitnehmer seine Ankündigung wahrmacht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 41/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 4 Ob 41/85
  • 9 ObA 17/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 ObA 17/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Entlassung für den Fall, daß der Arbeitnehmer trotz Verweigerung des erbetenen Urlaubes wegfahre. (T1) Veröff: RdW 1987,419 = WBl 1987,342 = Arb 10649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060790

Dokumentnummer

JJR_19850319_OGH0002_0040OB00041_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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