RS UVS Vorarlberg 2003/09/17 1-0390/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2003
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Rechtssatz

Wenn eine Ware in Bestellkatalogen einem größeren Kreis von Personen angeboten wird, ist Tatort einer allfälligen Übertretung nach den §§ 1 Abs 4 und 366 Abs 1 Z 1 GewO jener Ort, an dem die Kataloge versendet wurden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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