Lagert der Beschuldigte auf einer Fläche von ca. 50 m x 50 m ca. 2.000 m³ Asphaltaufbruch und Betonabbruch in groben Stücken haufenförmig auf aufgeschüttetem Boden und stellt Fahrzeuge und Baumaschinen ab und damit eine genehmigungspflichtige gewerberechtliche Betriebsanlage betreibt, die geeignet ist, Nachbarn u.a. insbesondere durch Lärm und Staub zu belästigen, obwohl er nicht im Besitz einer gewerberechtlichen Genehmigung dafür war, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei liegt das Wesen der ?Anlage" in der stabilen Einrichtung, die die Gewerbeordnung, der Spruchpraxis folgend, als ?örtlich gebundene Einrichtung" beschreibt. Dieses Wesensmerkmal der Betriebsanlage ist u.a. auch bei Lagerplätzen gegeben (VwGH 30.11.1977, Zahl: 2103/76 usw.). ?So ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung von der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht etwa für Lagerplätze und Schottergruben, demnach für Betriebsanlagen, die in ihren wesentlichen Teilen mit keinen Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind, und schließlich auch für im Freien befindliche Kraftwagenabstellplätze, ausgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Genehmigungspflicht auch dann gegeben ist, wenn sich die dem Gewerbebetrieb dienenden, die Möglichkeit einer Belästigung der Nachbarschaft begründenden, Einrichtungen im Freien befinden" (VwGH 30.10.1974, Zahl: 1876/73). Dabei ist das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung seinem Inhalt nach eine Regelung der Gewerbeausübung, also ein Teil der präventiven ?Gewerbepolizei" im engeren Sinn ist; es muss von vornherein für den Schutz vor möglichen Gefahren und Belästigungen gesorgt werden. Der Genehmigungspflicht wird daher jede Anlage unterworfen, von der möglicherweise Gefahren, Belästigungen usw. ausgehen können. Aus diesem Grund spricht die Gewerbeordnung daher von Betriebsanlagen ?die geeignet sind ..." zu gefährden, zu belästigen usw. Bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es nämlich nicht darauf an, ob von der in Rede stehenden Betriebsanlage tatsächlich im Gesetz näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr schon bei der bloßen Möglichkeit derartiger Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen gegeben, also immer dann, wenn diese Umstände nicht auszuschließen sind (VwGH 27.3.1990, Zahl: 89/04/0226, und die dort zitierte weitere Rechtsprechung). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass das Bearbeiten von Asphaltaufbruch und Schotterabbruch mit Baumaschinen die Möglichkeit einer Lärm-, Geruchs- und Staubbelästigung in sich birgt.