TE UVS Salzburg 2003/08/19 4/10367/4-2003br

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung von Herrn Karl Leopold L in U, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.3.2003, Zahl 1/06/26708/2003/008, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der erstinstanzliche Spruch wird insoferne ergänzt, als nach der Wortgruppe ... ?geschalten und damit? das Wort ?auch? zu ergänzen ist.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren auch einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von ? 80 zu leisten.

Text

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe in der Zeitung ?Salzburger Fenster? Nr. 36 vom 5.12.2001 auf der Seite 29

Nr. 3 vom 6.2.2002 auf der Seite 26

Nr. 5 vom 20.2.2002 auf der Seite 26

Nr. 7 vom 6.3.2002 auf der Seite 27

Nr. 10 vom 27.3.2002 auf der Seite 33

Nr. 20 vom 26.6.2002 auf der Seite 36

Nr. 26 vom 4.9.2002 auf der Seite 26

Nr. 28 vom 18.9.2002 auf der Seite 34 und Nr. 30 vom 2.10.2002 auf der Seite 38

die Inserate: ?Installateur in Pension erledigt gerne alle anfallenden Arbeiten im Haus, schnell und gewissenhaft. Tel. 0664/19 09 239 oder 0664/19 09 240? (bzw. ähnlicher Wortlaut) geschaltet und damit eine dem Gewerbe ?Gas- und Sanitärtechnik? bildende Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen angeboten, was der Ausübung dieses Gewerbes gleichzuhalten sei, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung (Bewilligung) zu sein.

 

Er habe dadurch eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 iVm §§ 1 Abs 4 zweiter Fall, 5, 94 Z 25 und 110 Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I Nr 111/2002 begangen und wurde wegen dieser Übertretung gegen ihn gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 400 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.

 

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der Beschuldigte im Wesentlichen Folgendes vor:

 

Im Inserat werde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Installationsarbeiten erledigen wolle, sondern anfallende Arbeiten im Haus (Heckenschneiden, Schneeräumen, Gartenarbeiten). Dass er erwähnte, Installateur in Pension zu sein, habe dabei nichts zu sagen, da damit in keiner Weise eine Tätigkeit in diesem Beruf angestrebt worden sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes erwogen:

 

Der Beschuldigte stellt grundsätzlich nicht in Abrede, die Einschaltungen in der Zeitung ?Salzburger Fenster? mit dem im Spruch angeführten Text geschaltet zu haben. Er bestreitet aber, dass es sich dabei um eine Übertretung handelt, wie sie ihm zur Last gelegt worden ist.

 

Hierzu ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:

 

Bei den vom Beschuldigten geschalteten Inseraten handelt es sich zweifelsohne um das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen im Sinne des § 1 Abs 4 Gewerbeordnung 1994. Ein solches Anbieten wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Beim ?Anbieten? einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es dabei auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht auf die Absicht des Anbietenden an (vgl. VwGH 10.6.1992, 92/04/0044). Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter dem Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. etwa VwGH 2.6.1999, 98/04/0051). Entsprechend § 1 Abs 4 Gewerbeordnung 1994 wird eben bereits das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen ? dies trifft bei Zeitungsinseraten zweifellos zu ? der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

 

Der Beschuldigte vermeint in seiner Berufung nunmehr, er habe bei der Schaltung seiner Inserate nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Installationsarbeiten erledige.

 

Dem ist zu entgegnen, dass es auf ein ausdrückliches Hinweisen nicht ankommt. Durch die Wortkombination ?Installateur in Pension?, wobei das Wort ?Installateur? vorangestellt ist, wird zweifelsohne der Eindruck erweckt, es würden eben auch jene Tätigkeiten vorgenommen, die dem Gewerbe ?Gas- und Sanitärtechnik? vorbehalten sind.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte durch die Inserate auch andere Arbeiten (wie er in der Berufung anführt etwa Gartenarbeiten) anbieten wollte, es ist zumindest nach dem zu prüfenden objektiven Wortlaut für den erkennenden Senat ohne Zweifel, dass durch den obbeschriebenen Zusatz ?Installateur? vom Beschuldigten auch Tätigkeiten des Gewerbes ?Gas- und Sanitärtechnik? angeboten wurden.

 

Hätte der Beschuldigte etwa nur das Inserat mit dem Wortlaut ?Pensionist erledigt gerne alle anfallenden Arbeiten im Haus...?

gewählt, hätte man nach dem objektiven Wortlaut eine Übertretung der vorliegenden Rechtsvorschrift hinsichtlich des Gewerbes ?Gas- und Sanitärtechnik? nicht attestieren können.

 

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat steht somit als erwiesen fest und erfolgte die Bestrafung durch die Erstinstanz somit zu Recht.

 

Die Spruchergänzung war erforderlich, um klarzustellen, dass durch die geschalteten Inserate nicht nur Tätigkeiten betreffend das Gewerbe ?Gas-und Sanitärtechnik? angeboten wurden.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 sieht für eine Übertretung, wie sie der Beschuldigte begangen hat, eine Geldstrafe bis zu ?

3.600 vor. Mangels eigener Regelung in dieser Strafbestimmung betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe ist die Bestimmung des § 16 VStG heranzuziehen, wonach im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen ist. Die Behörde erster Instanz hat somit eine Geldstrafe gewählt, die im ersten Neuntel und somit im untersten Bereich dieses Strafrahmens liegt. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag befindet sich im untersten Bereich.

Als strafmildernd hat die Behörde erster Instanz zu Recht die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet. Als erschwerend hat sie die Länge des Tatzeitraumes gewählt. Diese Wertungen werden bestätigt.

 

Der Beschuldigte bezieht nach eigenen Angaben eine Pension von monatlich ? 850. Außer den (grundsätzlich jedermann) treffenden Betriebskosten führt er eine nicht näher determinierte ?Rückzahlung? von ? 167 monatlich sowie die ebenfalls nicht nachgewiesene angebliche Sorgepflicht für ein Kind an. Auch wenn hier somit unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorzuliegen scheinen, kann die Geldstrafe keinesfalls als erhöht angesehen werden. Sie ist insbesondere aus spezialpräventiven Gründen zumindest in dieser Höhe notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten. Aber auch generalpräventive Gründe sprechen für eine Strafe in dieser Höhe. Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift ist es, sicherzustellen, das Gewerbe nur von hiezu befugten Personen durchgeführt werden.

 

An Verschulden ist zumindest fahrlässiges Verhalten zugrundezulegen. Gerade als ehemaliger Installateur hätte der Beschuldigte wissen müssen, dass er derartige Tätigkeiten nur mit einer entsprechenden Gewerbeberechtigung anbieten und durchführen darf.

 

Unter Heranziehung der vorliegenden Strafbemessungskriterien kann daher keinesfalls gefunden werden, dass die Geldstrafe erhöht ist. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist der Geldstrafe entsprechend angepasst und nicht erhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Schlagworte
Anbieten eines Gewerbes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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