Dem Berufungswerber wurde ein unzulässiges Feilbieten im Umherziehen nach § 367 Z 17 GewO zur Last gelegt, da er "in einem Gasthaus Lederjacken feilgeboten habe".
Hierzu ist zu bemerken, dass § 367 Z 17 GewO das Feilbieten von Waren im Umherziehen "von Ort zu Ort" oder "von Haus zu Haus" regelt, also tatbestandsmäßig eine Tätigkeit an mindestens zwei verschiedenen Orten oder Häusern voraussetzt. Daher ist das Feilbieten von Lederjacken in einem einzigen Gasthaus noch nicht nach § 367 Z 17 GewO strafbar. Weiters kommt § 367 Z 17 GewO als ausdrückliche Subsidiarbestimmung dann nicht zur Anwendung, wenn das Feilbieten im Umherziehen ohne entsprechende Gewerbeberechtigung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO ausgeübt wird. Da der Berufungswerber keine Gewerbeberechtigung besaß, hätte er somit im Falle gewerbsmäßigen Handelns wegen unbefugter Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO bestraft werden müssen, wobei die Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO ausreichend zu umschreiben gewesen wäre.