RS UVS Kärnten 2003/05/28 KUVS-1060-1061/4/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2003
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Rechtssatz

Wer mit einem Informationsstand das freie Gewerbe ?Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, indem er unter der Internetadresse A Unternehmen und Hotelbetreibern gegen Entgelt Platz zur Verfügung stellt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Gewerbe, freies Gewerbe, Informationsstand, Datenverarbeitung, Informationstechnik, Internetadresse, Hotel, Hotelbetreiber, Entgelt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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