RS UVS Kärnten 2003/03/25 KUVS-1146/6/2002

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Rechtssatz

Erschöpft sich die erstinstanzliche Tatanlastung darin, dass der Berufungswerber ?als gewerberechtlicher Geschäftsführer... zu verantworten (habe), dass Organen ....  die für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden nicht vorgewiesen und zur Einsichtnahme ausgefolgt wurden" und fehlt jeglicher Hinweis, worin das Nichtvorweisen bzw. die Nichtausfolgung zur Einsichtnahme entsprechend den Tatbestandsmerkmalen der Bestimmung des § 338 Abs 1 GewO bestanden haben soll bzw. durch welches Verhalten ? gegenständlich der Zeugin A ? dies geschehen sein soll, so ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen. Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls in Anlehnung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.1994, Zahl: 92/04/0214 den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Urkunden, Gewerbeurkunden, Kontrolle, Kontrolle der Gewerbeurkunden, Einsichtnahme, Urkundeneinsichtnahme, Konkretisierungsgebot, Nichtvorliegen der Urkunden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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