Die Änderung einer gastgewerblichen Betriebsanlage durch Ausdehnung der in der Betriebsbeschreibung festgesetzten Öffnungszeiten kann erst dann nach § 366 Abs 1 Z 3
iVm § 74 Abs 2 GewO genehmigungspflichtig werden, wenn während der verlängerten Öffnungszeiten tatsächlich ein Betrieb stattfindet. So vermag die bloße Ankündigung verlängerter Zeiten auf einer Werbetafel eine konkrete nachteilige Eignung der Änderung nach § 74 Abs 2 GewO, die Voraussetzung der Genehmigungspflicht ist, nicht zu begründen. Daher hätte erhoben werden müssen, ob der Gastgewerbebetrieb während des vorgehaltenen Tatzeitraumes (Mai 2003 bis dato) entgegen der Berufung tatsächlich über die genehmigte Öffnungszeit hinaus offen gehalten wurde.