Die Berufungsbehörde darf nur prüfen, ob der Beschuldigte die ihm von der Erstbehörde angelastete Tat begangen hat oder nicht. Der Berufungsbehörde fehlt zur Wahrnehmung einer dem Beschuldigten von der Erstbehörde nicht vorgeworfenen Tat die notwendige Sachbefugnis. Ändert nun die Berufungsbehörde unzulässigerweise den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in der Weise, dass die vorgeworfene Tathandlung erster Instanz ausgewechselt wurde, so wurde gegen eine gesetzliche Anordnung verstoßen. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)