RS UVS Niederösterreich 2003/07/22 Senat-KS-02-0017

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Veröffentlicht am 22.07.2003
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Rechtssatz

Der bloße Hinweis im Spruch des Straferkenntnisses, dass bezüglich eines Friseurgeschäfts Genehmigungstatbestände im Sinne des § 74 Abs 2 GewO deshalb vorliegen würden, weil es ?hinsichtlich der Elektroinstallationen, der Brand- und Explosionsgefahr sowie der Be- und Entlüftungssituation? geeignet sei, die im § 74 Abs 2 GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen, erweist sich als nicht ausreichend konkret im Sinne des § 44a Z 1 VStG.

 

Vor dem Hintergrund der nach der allgemeinen Lebenserfahrung in einem Friseurlokal zum Einsatz kommenden Betriebsmittel sowie der dort verrichteten Tätigkeiten kann aus dem bloßen Hinweis auf die ?Elektroinstallationen? ohne nähere Angaben bezüglich allfälliger Besonderheiten eine Genehmigungspflicht der Anlage nicht automatisch abgeleitet werden. Ähnlich verhält es sich mit dem allgemeinen Hinweis auf eine nicht näher bestimmte ?Brand- bzw Explosionsgefahr? bzw auf die ?Be- und Entlüftungssituation?; ohne nähere Umschreibung auf Grund welcher konkreter Gegebenheiten oder Betriebsabläufe eine Eignung vorliegt, die gesetzlichen Schutzinteressen zu beeinträchtigen, liegt keine ausreichend bestimmte Umschreibung eines Genehmigungstatbestandes vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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