Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist nur derjenige strafbar, der ohne (jegliche) Gewerbeberechtigung ein Gewerbe ausübt. Der Beschuldigte verfügt über eine unbefristet ausgestellte Reisegewerbekarte, welche ihn dazu berechtigt, u.a. Modeschmuck feilzubieten. Dies bedeutet, dass er über eine von einer deutschen Behörde ausgestellte Gewerbeberechtigung und somit über eine Berechtigung zum Feilbieten im Umherziehen in Anlehnung an § 53 GewO 1994 idgF verfügt. Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist (§ 288 Abs. 2 GewO). Da der Beschuldigte über eine (deutsche) Gewerbeberechtigung verfügt hat, hat er den Straftatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 idgF nicht erfüllt. (Einstellung des Verfahrens)