RS UVS Kärnten 2003/02/28 KUVS-567/4/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur darf das Merkmal des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, dass die Beschäftigung eine "häusliche" sei, nicht zu eng ausgelegt werden und ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Beschäftigung im eigenen Haus ausgeübt wird und es sich um Räume handelt, die dem Wohnbedürfnis des Vermieters oder dessen Hausgenossen dienen oder gedient haben. Nach § 2 Abs. 1 Z 9 GewO kommt es hinsichtlich der häuslichen Nebenbeschäftigung im Wesentlichen auf die Eigenart und Betriebsweise an. Als häusliche Nebenbeschäftigung kann nur eine im Rahmen des eigenen Hausstandes, im Besonderen der eigenen Wohnung ausgeübte Tätigkeit angesehen werden (VwSlg 7216A/1967). Die ist dann anzunehmen, wenn es sich bei der von der Berufungswerberin angebotenen Tätigkeit - Beherbergung und Verpflegung von Jugendlichen im Rahmen eines "Reiterlagers", d.h. mit Reitunterricht - im Vergleich zu den anderen, von ihr erbrachten häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach um eine untergeordnete Erwerbstätigkeit handelt. Die in der Regel viermal jährlich stattfindenden "Reiterlager" verursachen bei einer Durchschnittsbetrachtung - im Vergleich zu den sonstigen im Haushalt anfallenden Tätigkeiten - keinen wesentlichen "häuslichen" Mehraufwand. Es ist die Annahme gerechtfertigt, dass durch die verfahrensgegenständliche Beherbergung von fünf Jugendlichen über einen Zeitraum von fünf Tagen lediglich ein - relativ - geringer Mehraufwand im Rahmen der häuslichen Tätigkeiten erforderlich war. Dabei ist es irrelevant, ob die aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte die einzigen Einkünfte des diese Beschäftigung Ausübenden darstellen oder ob er sonstige, diese Einkünfte überwiegende Einkünfte hat. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Gewerbe, Gewerbebewilligung, Nebenbeschäftigung, häusliche Nebenbeschäftigung, Betriebsweise, Haushalt, Wohnung, Beherbergung, Hausstand, Jugendlichenbeherbergung, Reiterlager, Reitunterricht, Durchschnittsbetrachtung, Mehraufwand, häuslicher Mehraufwand, Einkünfte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten