Durch die Wortkombination ?Installateur in Pension? (...erledigt gerne alle anfallenden Arbeiten im Haus...) wird nach dem zu prüfenden objektiven Wortlaut der Eindruck erweckt, es würden auch jene Tätigkeiten vorgenommen, die dem Gewerbe ?Gas-und Sanitärtechnik? vorbehalten sind. Es liegt daher eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4, zweiter Fall GewO 1994 vor.