RS UVS Kärnten 2003/03/25 KUVS-437/8/2003

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Rechtssatz

Wer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Real Consultants A GmbH mit dem Standort in B durch ständige Ankündigungen bis zum 25.6.2002 in Schaufenstern und Geschäftsfeldern am vorangeführten Standort der Betriebsstätte dieser Gesellschaft, wie z.B. Real Consultants Reorganisation, Internationales Projektmanagement, Ertrags-Liquiditätssicherung, Finanzmanagement und Treuhand" den Gegenstand von Gewerben darstellende Tätigkeiten anbietet, bietet Tätigkeiten an, für welche das Gewerbe Unternehmensberater, Vermögensberater, erforderlich ist und durch das Gewerbe des Beschuldigten zur Ausübung des Direktwerbe- und Adressunternehmergewerbe nicht gedeckt ist, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Geschäftsführer, Gewerbe, Direktwerbegewerbe, Adressenunternehmergewerbe, Vermögensberatergewerbe, Vermögensberaterberechtigung, Werbung, Ankündigungen, Finanzmanagement, Projektmanagement, Liquiditätssicherung, Unternehmensberater
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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