I. ABSCHNITT Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 WAZG 2006 Anwendungsbereich
(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, sofern sie mit dem Gebäude oder der baulichen Anlage in kraftschlüssiger Verbindung stehen und deren Errichtung, Änderung und Betrieb nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 genannten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
§ 2 WAZG 2006 Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsAufzüge sind kraftbetriebene Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, und Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn fortbewegen.
- 1.Ziffer einsPersonenaufzüge: Aufzüge, die bestimmt sind
- a)Litera azur Personenbeförderung,
- b)Litera bzur Personen- und Güterbeförderung oder
- c)Litera cnur zur Güterbeförderung, sofern die Lastträger betretbar sind und über Steuereinrichtungen verfügen, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
- 2.Ziffer 2Hebeeinrichtungen für Personen: Hebezeuge, auf die die Kriterien nach Z 1 zutreffen, deren Nenngeschwindigkeit jedoch nicht mehr als 0,15 m/s beträgt und dieHebeeinrichtungen für Personen: Hebezeuge, auf die die Kriterien nach Ziffer eins, zutreffen, deren Nenngeschwindigkeit jedoch nicht mehr als 0,15 m/s beträgt und die
- a)Litera aeinen allseits geschlossenen Lastträger mit Lastträgertüren zur uneingeschränkten Personenbeförderung oder
- b)Litera beinen nicht allseits geschlossenen Lastträger, insbesondere ohne Lastträgertüren, zur eingeschränkten Personenbeförderung für bestimmte und unterwiesene Personen
besitzen.
- 3.Ziffer 3Treppenschrägaufzüge: Hebezeuge zur Personenbeförderung mit Sitz, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, die in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fahren und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind.
- 4.Ziffer 4Güteraufzüge: Hebezeuge mit betretbaren oder nicht betretbaren Lastträgern, die nur zur Güterbeförderung bestimmt sind und über Steuereinrichtungen verfügen, die nicht im Inneren der Lastträger oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
- 5.Ziffer 5Kleingüteraufzüge: Güteraufzüge gemäß Z 4, deren Lastträger wegen ihrer Maße und Ausführung (lichte Tiefe nicht mehr als 1,0 m, Grundfläche nicht mehr als 1,0 m², lichte Höhe nicht mehr als 1,2 m oder Unterteilung in mehrere feste Abteile mit jeweils diesen Abmessungen) für Personen nicht betretbar sind und eine Nennlast von nicht mehr als 300 kg sowie eine Nenngeschwindigkeit von nicht mehr als 1,0 m/s aufweisen.Kleingüteraufzüge: Güteraufzüge gemäß Ziffer 4,, deren Lastträger wegen ihrer Maße und Ausführung (lichte Tiefe nicht mehr als 1,0 m, Grundfläche nicht mehr als 1,0 m², lichte Höhe nicht mehr als 1,2 m oder Unterteilung in mehrere feste Abteile mit jeweils diesen Abmessungen) für Personen nicht betretbar sind und eine Nennlast von nicht mehr als 300 kg sowie eine Nenngeschwindigkeit von nicht mehr als 1,0 m/s aufweisen.
- 6.Ziffer 6Hubtische: Hebezeuge – unbeschadet Z 1, 2 oder Z 4 – mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Gütern bzw. von Bedienpersonen bestimmt ist und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt ist.Hubtische: Hebezeuge – unbeschadet Ziffer eins,, 2 oder Ziffer 4, – mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Gütern bzw. von Bedienpersonen bestimmt ist und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt ist.
- (1a)Absatz eins aLastträger sind jene Teile von Aufzügen, auf oder in denen Personen, Personen und Güter oder nur Güter zur Auf- und Abwärtsbeförderung untergebracht sind.
- (2)Absatz 2Fahrtreppen (Rolltreppen) sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Personenbeförderung in Auf- bzw. Abwärtsbewegung zwischen Ebenen, die auf unterschiedlicher Höhe liegen.
- (3)Absatz 3Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern zur Personenbeförderung zwischen Ebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.
- (3a)Absatz 3 aKraftbetrieben stellt jene Antriebsform von Hebeanlagen dar, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.
- (4)Absatz 4Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen.
- (5)Absatz 5Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin des Aufzuges sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte.
- (6)Absatz 6In den folgenden Paragraphen, in denen der Begriff „Aufzug“ verwendet wird, gelten diese Bestimmungen auch für Fahrtreppen und Fahrsteige, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- (7)Absatz 7Richtlinie 2005/36/EG ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016, S. 20.Richtlinie 2005/36/EG ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016, Sitzung 20.
- (8)Absatz 8Berufsqualifikationen sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis auf Grund einer Ausbildung im Sinne des Artikel 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG bzw. durch Berufserfahrung nachgewiesen werden.Berufsqualifikationen sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis auf Grund einer Ausbildung im Sinne des Artikel 11 Litera a, Sub-Litera, i, der Richtlinie 2005/36/EG bzw. durch Berufserfahrung nachgewiesen werden.
- (9)Absatz 9Ausbildungsnachweise sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 16a Z 2 oder 3 für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union oder in Staaten gemäß § 16a Z 2 oder 3 absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber oder seine Inhaberin in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einem Staat gemäß § 16a Z 2 bis 4, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Staat die Berufserfahrung bescheinigt.Ausbildungsnachweise sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde eines Staates gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 2, oder 3 für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union oder in Staaten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 2, oder 3 absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber oder seine Inhaberin in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einem Staat gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 2 bis 4, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Staat die Berufserfahrung bescheinigt.
- (10)Absatz 10Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Unabhängig davon ist ein reglementierter Beruf auch ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt wird.Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Unabhängig davon ist ein reglementierter Beruf auch ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt wird.
- (11)Absatz 11Eine reglementierte Ausbildung ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der oder die gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt werden; der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Staats festgelegt sein oder von einer dafür zuständigen Behörde kontrolliert oder genehmigt werden.
- (12)Absatz 12Eignungsprüfung ist eine von der Behörde durchgeführte Prüfung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen der anzeigelegenden oder antragstellenden Person, mit der ihre Fähigkeit beurteilt werden soll, den reglementierten Beruf auszuüben.
- (13)Absatz 13Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien, welche unter der Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Die Absolvierung des Anpassungslehrganges durch den Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin unterliegt einer abschließenden Bewertung durch den qualifizierten Berufsangehörigen oder die qualifizierte Berufsangehörige.
- (14)Absatz 14Berufserfahrung ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung.
- (15)Absatz 15Lebenslanges Lernen umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.
- (16)Absatz 16Qualifizierte Berufsangehörige sind die in das Verzeichnis nach § 16 Abs. 6 eingetragenen Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, ausgenommen jene, denen der Zugang und die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß § 16q bloß in partiellem Umfang gewährt wurde.Qualifizierte Berufsangehörige sind die in das Verzeichnis nach Paragraph 16, Absatz 6, eingetragenen Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, ausgenommen jene, denen der Zugang und die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 16 q, bloß in partiellem Umfang gewährt wurde.
- (17)Absatz 17Niederlassungsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein diesem gemäß § 16a Z 2 und 3 gleichgestellter Staat, in welchem ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin zur rechtmäßigen Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit niedergelassen ist.Niederlassungsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein diesem gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 2, und 3 gleichgestellter Staat, in welchem ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin zur rechtmäßigen Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit niedergelassen ist.
- (18)Absatz 18Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein diesem gemäß § 16a Z 2 und 3 gleichgestellter Staat, in welchem Berufsqualifikationen erworben wurden, die deren Inhaber oder Inhaberin berechtigen, den betreffenden Beruf dort auszuüben.Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein diesem gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 2, und 3 gleichgestellter Staat, in welchem Berufsqualifikationen erworben wurden, die deren Inhaber oder Inhaberin berechtigen, den betreffenden Beruf dort auszuüben.
II. ABSCHNITT Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufzügen
§ 3 WAZG 2006
- (1)Absatz einsAufzüge dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
- (2)Absatz 2Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Aufzügen darf nur durch Berechtigte erfolgen.
- (3)Absatz 3Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den Aufzug (§ 4), einer Vorprüfung (§ 5) und einer Abnahmeprüfung (§ 6) durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (§ 7) bei der Behörde.Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den Aufzug (Paragraph 4,), einer Vorprüfung (Paragraph 5,) und einer Abnahmeprüfung (Paragraph 6,) durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (Paragraph 7,) bei der Behörde.
- (4)Absatz 4Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:
- 1.Ziffer einsdie Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Lastträgers um mehr als 10 vH;
- 2.Ziffer 2die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 vH;
- 3.Ziffer 3die Erhöhung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m;
- 4.Ziffer 4die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt);
- 5.Ziffer 5die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird;
- 6.Ziffer 6die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als ± 50 mm;
- 7.Ziffer 7die Änderung der Art der Benützung;
- 8.Ziffer 8die Änderung der Antriebsart;
- 9.Ziffer 9die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;
- 10.Ziffer 10die Änderung der Schachtkopfhöhe oder der Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird;
- 11.Ziffer 11die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
- 12.Ziffer 12die Änderung des Zuganges oder der Maße des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
- 13.Ziffer 13die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (zB Einbeziehung von Ladestellen in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten);
- 14.Ziffer 14die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes des Aufzuges um mehr als 10 vH bezogen auf die Angaben bei der Errichtung des Aufzuges,
- 15.Ziffer 15die Änderung des Ortes des Antriebes oder des Ortes der Steuerung.
- (5)Absatz 5Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
- 1.Ziffer einsdie Änderung der Geschwindigkeit;
- 2.Ziffer 2die Änderung des Traggerüstes;
- 3.Ziffer 3die Änderung der Balustrade;
- 4.Ziffer 4die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes.
§ 4 WAZG 2006 Unterlagen
- (1)Absatz einsAls Unterlagen für die Vor- und Abnahmeprüfung sowie für die Anzeige sind erforderlich:
- 1.Ziffer einsPlan des Aufzuges mit folgenden Darstellungen:
- a)Litera adie Lage des Aufzuges (Schacht, Triebwerks- und Rollenraum) sowie der Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche;
- b)Litera bdie Lage der Vorrichtungen zur Notbefreiung;
- c)Litera cdie durch den Betrieb des Aufzuges auf Schacht und Gebäudeteile ausgeübten Einwirkungen.
- 2.Ziffer 2Beschreibung des Aufzuges:
- a)Litera adie Adresse des Aufstellungsortes;
- b)Litera bdie Einsatzbedingungen;
- c)Litera cder Typ des Aufzuges, die Art der Benützung, die Antriebsart, die Nennlast, die Nenngeschwindigkeit und die Förderhöhe;
- d)Litera dder Montagebetrieb für die Errichtung oder Änderung des Aufzuges;
- e)Litera edas Baujahr und die Aufzugsnummer;
- f)Litera fdie Geschossbezeichnungen der Haltestellen sowie die Anzahl der Halte- und Ladestellen;
- g)Litera gdie Baustoffe der Schachtumwehrung;
- h)Litera hdie Art, die Baustoffe und die Betätigungsart der Lastträger- und der Schachttüren;
- i)Litera idie Ausführung der Schachttüren hinsichtlich des Brandschutzes;
- j)Litera jdie Art des Triebwerkes, der Tragmittel und der Steuerung;
- k)Litera kdie Baustoffe des Lastträgers und die Abmessungen der nutzbaren Grundfläche des Lastträgers;
- l)Litera ldie Angabe, wie der Nachweis erbracht wird, dass der Aufzug den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entspricht (zB Einhaltung von technischen Normen beziehungsweise von grundlegenden Sicherheitsanforderungen);
- m)Litera mdie Angabe hinsichtlich der Barrierefreiheit des Aufzuges;
- n)Litera nbei Personenaufzügen die getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung der Quetschgefahren jenseits der Endhaltestellen des Fahrkorbes im Schacht, falls in Ausnahmefällen von der Ausführung eines Freiraumes oder einer Schutznische abgewichen wird.
- 3.Ziffer 3statische Vorbemessung über die Aufnahme und Ableitung der durch den Betrieb des Aufzuges auf Schacht und Gebäudeteile ausgeübten Einwirkungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 9 Abs. 3 oder ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist; diese Unterlagen sind von einem oder einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen.statische Vorbemessung über die Aufnahme und Ableitung der durch den Betrieb des Aufzuges auf Schacht und Gebäudeteile ausgeübten Einwirkungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, oder ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist; diese Unterlagen sind von einem oder einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen.
- (2)Absatz 2Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind vom Verfasser oder der Verfasserin und vom befugten Aufzugserrichter oder der befugten Aufzugserrichterin oder vom Montagebetrieb (Berechtigten) zu unterfertigen. Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 sind vom Verfasser oder der Verfasserin zu unterfertigen.Die Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind vom Verfasser oder der Verfasserin und vom befugten Aufzugserrichter oder der befugten Aufzugserrichterin oder vom Montagebetrieb (Berechtigten) zu unterfertigen. Die Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind vom Verfasser oder der Verfasserin zu unterfertigen.
- (3)Absatz 3Bei der wesentlichen Änderung eines Aufzuges genügen jene Darstellungen und Angaben, mit denen die Änderung beschrieben wird.
§ 5 WAZG 2006 Vorprüfung
- (1)Absatz einsVor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß § 4 einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin zur Prüfung vorzulegen. Bei wesentlichen Änderungen von Aufzügen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 22 Abs. 1 zu prüfen.Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß Paragraph 4, einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin zur Prüfung vorzulegen. Bei wesentlichen Änderungen von Aufzügen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu prüfen.
- (2)Absatz 2Ergibt die Vorprüfung, dass
- 1.Ziffer einsdie Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind und
- 2.Ziffer 2für einen neu zu errichtenden Personenaufzug im Falle von verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes die erforderliche Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde über diesen Ausnahmefall vorliegt,
ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen. - (3)Absatz 3Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des Aufzuges begonnen werden.
§ 6 WAZG 2006 Abnahmeprüfung
- (1)Absatz einsNach Fertigstellung eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist dieser einer Abnahmeprüfung durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.
- (2)Absatz 2Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 4 zu entsprechen haben, zu erstellen.Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß Paragraph 4, zu entsprechen haben, zu erstellen.
- (3)Absatz 3Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für den Aufzug sind vom Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin mit einem Prüfvermerk zu versehen.
- (4)Absatz 4Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass
- 1.Ziffer einsdie Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind,
- 2.Ziffer 2
- a)Litera afür einen neu errichteten Aufzug die EU-Konformitätserklärung oder die EG-Konformitätserklärung vom Montagebetrieb des Aufzuges ausgestellt wurde und die CE-Kennzeichnung angebracht ist,
- b)Litera bfür einen umgebauten, bereits vor dem Umbau CE-gekennzeichneten Aufzug vom Montagebetrieb eine Konformitätserklärung ausgestellt hat und die CE-Kennzeichnung weiterhin angebracht ist,
- 3.Ziffer 3die Betriebsanleitung einschließlich der für Aufzüge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 notwendigen Anweisung über die Befreiung von Personen vorliegt,die Betriebsanleitung einschließlich der für Aufzüge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 notwendigen Anweisung über die Befreiung von Personen vorliegt,
- 4.Ziffer 4für einen neu errichteten Personenaufzug im Falle von verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes die erforderliche Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde über diesen Ausnahmefall vorliegt, und
- 5.Ziffer 5Mängelfreiheit besteht,
hat er oder sie ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.
§ 7 WAZG 2006 Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges
(1) Vor der Inbetriebnahme eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist von dem (einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der Behörde zu veranlassen. Dieser Anzeige sind die mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen und das Gutachten über die Abnahmeprüfung anzuschließen.
(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber oder von der Betreiberin im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:
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1. | andere als wesentliche Änderungen eines Aufzuges; |
2. | der Austausch gleichartiger Bauteile eines Aufzuges. |
§ 8 WAZG 2006 Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges
§ 8.Paragraph 8, Wird eine Anzeige gemäß § 7 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung vollständig belegt erstattet, so ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig. Wird eine Anzeige gemäß Paragraph 7, unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung vollständig belegt erstattet, so ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig.
III. ABSCHNITT Technische Bestimmungen
§ 9 WAZG 2006
- (1)Absatz einsAufzüge müssen in allen Teilen entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für Aufzüge notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und Schallschutzes sowie der nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien notwendigen barrierefreien Gestaltung entsprechen.
- (2)Absatz 2Personenaufzüge sowie Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Förderhöhe von mehr als 2,0 m müssen als Lastträger einen Fahrkorb mit Fahrkorbtüren an allen Zustiegsseiten haben. Ausgenommen davon sind Hebeeinrichtungen für Personen von Theaterbühnen und dergleichen sowie für befugte und speziell eingewiesene Menschen mit eingeschränkter Mobilität (Rollstuhlfahrer und Rollstuhlfahrerinnen), sofern ein den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
- (3)Absatz 3Schächte und Führungsschienen müssen die Auswirkungen der durch den Betrieb des Aufzuges ausgeübten Einwirkungen mit ausreichender Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufnehmen und, wenn erforderlich, in das Gebäude ableiten können.
- (4)Absatz 4Bei hydraulisch angetriebenen Aufzügen, deren Hydraulikzylinder zumindest teilweise in unterirdischen Hüllrohren unterhalb der Schachtgrubensohle eingebaut werden, sind diese Hüllrohre flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen. Unterirdische Hydraulikleitungen sind in flüssigkeitsdichten Hüllröhren mit freier Ausmündung in flüssigkeitsdicht und wannenartig ausgestaltete Bodenbereiche zu führen.
- (5)Absatz 5Bei Aufzügen zur Beförderung von Kraftfahrzeugen ist zur Entlüftung der Schachtgrube in Bodennähe eine mechanische Luftabsaugung vorzusehen, die sicher stellt, dass in der Schachtgrube keine Ansammlung von Abgasen in gefahrbringender Konzentration entsteht.
- (6)Absatz 6Bei bodenbündigen Schachttüren sind Türverriegelungen mit Fehlschließsicherung vorzusehen.
- (7)Absatz 7Bei Haltestellen, die direkt in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten führen, sind jene Vorkehrungen bzw. technische Einrichtungen zu schaffen, die auch bei Ortsabwesenheit des Nutzers sowohl dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Wartungspersonal sämtliche Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten des Aufzuges erlauben als auch dem Aufzugswärter oder der Aufzugswärterin oder der Betreuungsperson die Durchführung der Betriebskontrollen gemäß § 12 ungehindert ermöglichen.Bei Haltestellen, die direkt in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten führen, sind jene Vorkehrungen bzw. technische Einrichtungen zu schaffen, die auch bei Ortsabwesenheit des Nutzers sowohl dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Wartungspersonal sämtliche Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten des Aufzuges erlauben als auch dem Aufzugswärter oder der Aufzugswärterin oder der Betreuungsperson die Durchführung der Betriebskontrollen gemäß Paragraph 12, ungehindert ermöglichen.
- (8)Absatz 8Werden an Schachttüren brandschutztechnische Anforderungen gestellt, sind die begleitenden Maßnahmen bezüglich der Wahl der Baustoffe der Fahrkörbe sowie von ausreichend dimensionierten Schachtentlüftungen zu berücksichtigen. Werden gesonderte Feuerschutztüren den Schachttüren unmittelbar vorgesetzt, sind letztere als Schachtschiebetüren auszuführen.
- (9)Absatz 9Beträgt der Abstand zwischen den Türblättern einer vorgesetzten Tür (zB Feuerschutztür) und der Schachttür mehr als 14 cm, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Einschließen von Personen in diesem Zwischenraum verhindern.
- (10)Absatz 10Bei der Anordnung von betretbaren Räumen unterhalb der Fahrbahnen von Aufzügen sind Gegen- oder Ausgleichsgewichte von Aufzügen sowie Fahrkörbe von Güteraufzügen, die an Tragmitteln hängen, mit Fangvorrichtungen auszustatten.
- (11)Absatz 11Zugänge zu Triebwerksräumen sind versperrbar einzurichten; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m haben. Einstiege durch Bodenöffnungen müssen lichte Durchstiegsmaße von mindestens 80 cm × 80 cm haben; sie dürfen durch Aufstiegshilfen, wie Einhängevorrichtungen für Leitern, nicht eingeengt werden. Durch Triebwerksräume ist der Zugang zu anderen, nicht zum Betrieb von Aufzügen gehörenden Räumen nicht zulässig.
- (12)Absatz 12Die lichte Höhe zwischen der Decke bzw. der Unterkante von Trägern (Lasthaken) und dem Fußboden muss im Bereich jeder Arbeitsfläche und der Verkehrsfläche in Triebwerksräumen mindestens 2,0 m betragen.
- (13)Absatz 13Bei Aufzügen ohne gesonderte Triebwerksräume muss jene Haltestelle, bei der der Zugang zum Triebwerk sowie zu den Steuerungs- und Notbefreiungseinrichtungen erfolgt, stets von allgemein zugänglichen Teilen des Gebäudes erreichbar sein. Schaltschränke und sonstige Bedienungseinrichtungen außerhalb von Schächten sind derart anzuordnen, dass Fluchtwege nicht unzulässig eingeengt werden.
- (14)Absatz 14Die Schließ- und Öffnungsbewegung von kraftbetätigten Aufzugstüren darf im Fall von mechanischen Lüftungsanlagen durch allfällige Druckdifferenzen im Schacht- bzw. Ladestellenbereich in ihrer ordnungsgemäßen Funktion nicht eingeschränkt werden.
- (15)Absatz 15Nicht allseits geschlossene Lastträger zur Personenbeförderung ohne durchgehende Fahrbahnumwehrung sind mit ausreichend dimensionierten Absturzsicherungen auszustatten. Weiters sind Maßnahmen zur Vermeidung von Scher- und Quetschstellen zwischen dem sich bewegenden Lastträger und festen Gebäudeteilen zu treffen. Es ist sicherzustellen, dass sich während des Aufzugsbetriebes unterhalb des Lastträgers keine Personen aufhalten können.
- (16)Absatz 16Bei der Errichtung von Treppenschrägaufzügen in allgemein zugänglichen Teilen der Baulichkeit ist Folgendes einzuhalten:
- 1.Ziffer einsDas Rufen und Senden des Lastträgers mit heruntergeklappter Plattform oder mit heruntergeklapptem Sitz von den Steuerstellen in den Endhaltestellen aus ist nur dann zulässig, wenn von der jeweiligen Steuerstelle die gesamte Fahrbahn gut eingesehen und bei Gefahr der Lastträger sofort angehalten werden kann. Wenn nicht die gesamte Fahrbahn gut eingesehen werden kann, muss der Lastträger in allgemein zugänglichen Teilen der Baulichkeit mittels hör- und sichtbarer Signale auf seine Fahrt aufmerksam machen;
- 2.Ziffer 2die Positionierung des Lastträgers an den End- oder Zwischenhaltestellen muss so erfolgen, dass die lichte Durchgangsbreite notwendiger Verbindungswege nicht unzulässig eingeengt wird;
- 3.Ziffer 3Haupteingangs- oder Hauptausgangstüren dürfen nicht in die Fahrbahn des Lastträgers aufschlagen und
- 4.Ziffer 4entlang der Fahrbahnen von Treppenschrägaufzügen sind im Bereich durchbrochener Wände und Geländer entlang eines Treppenlaufes Vorkehrungen zur Vermeidung von Scher- und Quetschstellen zu treffe.
IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften
§ 11 WAZG 2006 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
- (1)Absatz einsDer Betreiber oder die Betreiberin hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.
- (2)Absatz 2Personenaufzüge, deren Fahrkörbe nur an einem Tragmittel hängen, sind in Abständen von 6 Monaten, sonstige Aufzüge zur Personenbeförderung sowie Fahrtreppen und Fahrsteige in Abständen von 12 Monaten, Güteraufzüge, ausgenommen Kleingüteraufzüge, Hubtische zur ausschließlichen Güterbeförderung sowie Aufzüge innerhalb einer Nutzungseinheit, in Abständen von 24 Monaten und Kleingüteraufzüge in Abständen von 36 Monaten zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
- (3)Absatz 3Über die regelmäßige Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist. Ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens hat bei jeder Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Gutachtens durch Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin schriftlich zu melden.
- (4)Absatz 4Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin von der Eignung des Aufzugswärters oder der Aufzugswärterin bzw. der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Entspricht ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin den zu stellenden Anforderungen nicht oder ist weder ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin noch ein Betreuungsunternehmen beauftragt, so hat dies der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde schriftlich anzuzeigen.
- (5)Absatz 5Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
- (6)Absatz 6Der Betreiber oder die Betreiberin hat die für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 4 notwendigen Hilfskräfte beizustellen.Der Betreiber oder die Betreiberin hat die für die Überprüfungen gemäß Absatz eins und 4 notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
§ 12 WAZG 2006 Betriebskontrollen und Notbefreiung
- (1)Absatz einsDer Betreiber oder die Betreiberin hat für die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen und bei Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen oder Betreuungsunternehmen zu beauftragen.
- (2)Absatz 2Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Absatz 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.
- (3)Absatz 3Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen allseits geschlossenen Lastträger besitzen und mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist insbesondere zu überprüfen, ob
- 1.Ziffer einsder Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schacht- oder Fahrkorbtür geöffnet ist,
- 2.Ziffer 2eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,
- 3.Ziffer 3die für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
- 4.Ziffer 4die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
- 5.Ziffer 5der Notbremsschalter im Lastträger, der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen sowie die Schutzeinrichtungen zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
- 6.Ziffer 6die Beleuchtung im Lastträger und bei den Schachtzugängen funktioniert,
- 7.Ziffer 7die Schachtumwehrung und die Schachttüren beschädigt sind,
- 8.Ziffer 8für den Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
- 9.Ziffer 9bei einer Fahrkorböffnung ohne Tür an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Fahrkorböffnung gefahrbringende Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind und
- 10.Ziffer 10die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind.
- (3a)Absatz 3 aBei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist insbesondere zu überprüfen, ob
- 1.Ziffer einsder Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre geöffnet ist,
- 2.Ziffer 2eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
- 3.Ziffer 3die für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen gegeben ist,
- 4.Ziffer 4die Notrufeinrichtung oder die Sprechverbindung funktionsfähig sind,
- 5.Ziffer 5der Notbremsschalter im oder auf dem Lastträger wirksam ist, sofern ein Notbremsschalter vorhanden ist,
- 6.Ziffer 6die Beleuchtung im oder auf dem Lastträger und bei den Schachtzugängen funktionsfähig ist,
- 7.Ziffer 7die Schachtumwehrung und die Schachttüren beschädigt sind,
- 8.Ziffer 8für die Benutzer und Benutzerinnen gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im oder auf dem Lastträger vorhanden sind,
- 9.Ziffer 9an den Schachtwänden gefahrbringende Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls Schutzeinrichtungen, wie Lichtgitter, Lichtschranken, Schaltleisten oder bewegliche Schwellen, funktionsfähig sind,
- 10.Ziffer 10die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind, und
- 11.Ziffer 11der Personenaufzug oder die Hebeeinrichtung für Personen zur eingeschränkten Personenbeförderung nur durch befugte Benutzer oder Benutzerinnen in Betrieb genommen werden kann.
- (3b)Absatz 3 bBei Treppenschrägaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob
- 1.Ziffer einsdie für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen gegeben ist,
- 2.Ziffer 2die Notrufeinrichtung und die Sprechverbindung, falls vorhanden, funktionsfähig sind,
- 3.Ziffer 3das Betätigen der Schaltleisten und Schaltflächen die Fahrt des Lastträgers sofort unterbricht,
- 4.Ziffer 4der verriegelbare Ein-/Aus-Schalter auf dem Lastträger wirksam ist,
- 5.Ziffer 5die Beleuchtung der Ein- und Ausstiegsbereiche sowie entlang der Fahrbahn funktionsfähig ist,
- 6.Ziffer 6trennende Schutzeinrichtungen entlang der Fahrbahn beschädigt sind,
- 7.Ziffer 7für die Benutzer und Benutzerinnen gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden in den Ein- und Ausstiegsbereich der Anlage und auf dem Lastträger vorhanden sind,
- 8.Ziffer 8die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind, und
- 9.Ziffer 9der Treppenschrägaufzug nur durch befugte Benutzer oder Benutzerinnen in Betrieb genommen werden kann.
- (4)Absatz 4Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3a Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Absatz 3 a, Ziffer 4,, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.
- (5)Absatz 5Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist im Zuge der Betriebskontrollen zu überprüfen, ob
- 1.Ziffer einsan den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind oder Stolper- oder Sturzgefahr besteht,
- 2.Ziffer 2in der unmittelbaren Umgebung für die Benutzer gefahrbringende Zustände bestehen,
- 3.Ziffer 3die Beleuchtung funktioniert,
- 4.Ziffer 4die Balustraden, Sockelabweiser, Stufen oder Paletten und Kammzähne nicht beschädigt sind,
- 5.Ziffer 5die Handläufe gefährliche Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
- 6.Ziffer 6die Notabschalteinrichtungen funktionieren und
- 7.Ziffer 7die notwendigen Sicherheitshinweise vorhanden und die Hinweise für Benutzer und Benutzerinnen lesbar und aktuell sind.
- (6)Absatz 6Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die in der Betriebsanleitung, mit den darin festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug, die Fahrtreppe oder den Fahrsteig vorgesehen sind.
- (7)Absatz 7Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder die Betreuungsperson hat Mängel oder Gebrechen, sofern diese nicht umgehend behoben werden können, dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu melden.
- (8)Absatz 8Die Betriebskontrolle ist grundsätzlich an jedem Betriebstag vorzunehmen.
- (8a)Absatz 8 aDer Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen kann auf höchstens eine Woche erstreckt werden:
- 1.Ziffer einsbei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen,
- a)Litera aderen Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Lastträgeröffnungen
- i)Litera idurchgehend ist oder
- ii)Sub-Litera, i, inicht durchgehend ist, aber der Lastträger allseits geschlossen ist und die Verriegelungen der Lastträgertüren mit Fehlschließsicherung ausgestattet sind,
- b)Litera bderen Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgestattet sind, oder
- c)Litera cderen Lastträgeröffnungen mit
- i)Litera iLastträgertüren oder
- ii)Sub-Litera, i, iSchutzeinrichtungen, wie Lichtschranken, Lichtgitter, Schaltleisten, bewegliche Schwellen etc.,
ausgestattet sind, - 2.Ziffer 2bei Treppenschrägaufzügen,
- 3.Ziffer 3bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen, deren Schachttüren Verriegelungen mit Fehlschließsicherung aufweisen,
- 4.Ziffer 4bei Kleingüteraufzügen auch mit Schachttürverriegelungen ohne Fehlschließsicherung, wenn die Parapethöhe bei jedem Schachtabschluss mindestens 0,5 m über Fußbodenniveau liegt,
- 5.Ziffer 5bei Fahrtreppen und Fahrsteigen.
- (8b)Absatz 8 bBei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen, kann das Prüfintervall auf viermal jährlich erstreckt werden, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf:
- 1.Ziffer einsAusstattung mit einem Fernüberwachungssystem sowie Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 1, 3, 5 und 6;Ausstattung mit einem Fernüberwachungssystem sowie Einhaltung der Maßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, 3, 5 und 6;
- 2.Ziffer 2allseits geschlossener Lastträger mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten;
- 3.Ziffer 3Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen;
- 4.Ziffer 4massive Aufzugsschächte;
- 5.Ziffer 5Lastträgerwände und -decken sowie Lastträger- und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien, sowie Glaselemente, die den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen.
- (9)Absatz 9Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat den höchstens zulässigen Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen in das Aufzugsbuch einzutragen.
- (10)Absatz 10Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass im oder auf dem Lastträger eingeschlossenen Personen unverzüglich befreit werden, wobei die Befreiungsmaßnahme spätestens 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen hat. Geprüfte und bestellte Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen sowie Betreuungspersonen des Betreuungsunternehmens sind dazu berechtigt und verpflichtet, solche Notbefreiungen im Bedarfsfall durchzuführen.
§ 13 WAZG 2006 Außerbetriebnahme und Aufzugssperre
- (1)Absatz einsDer Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin, der Betreiber oder die Betreiberin, der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin und eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, Aufzüge,
- 1.Ziffer einsdie sie als nicht betriebssicher erkennen,
- 2.Ziffer 2deren Notrufeinrichtung nicht funktionsfähig ist oder
- 3.Ziffer 3deren Betriebskontrollen nicht durchgeführt werden,unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Solche Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und Durchführung einer neuerlichen Betriebskontrolle wieder benützt werden.
- (2)Absatz 2Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu melden und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin mit einer unfall- bzw. vorfallbezogenen Überprüfung des Aufzuges zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist (§ 11 Abs. 3). Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu melden und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin mit einer unfall- bzw. vorfallbezogenen Überprüfung des Aufzuges zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist (Paragraph 11, Absatz 3,). Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.
- (3)Absatz 3Die Behörde hat Aufzüge mit Bescheid zu sperren, wenn sie
- 1.Ziffer einsmangelhaft und nicht betriebssicher sind,
- 2.Ziffer 2eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
- 3.Ziffer 3nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
- 4.Ziffer 4ohne Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens betrieben werden,
- 5.Ziffer 5vor Erstattung der vollständig belegten Anzeige gemäß § 7 betrieben werden odervor Erstattung der vollständig belegten Anzeige gemäß Paragraph 7, betrieben werden oder
- 6.Ziffer 6nicht den gemäß § 22 vorgesehenen Sicherheitsprüfungen unterzogen wurden bzw. die erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.nicht den gemäß Paragraph 22, vorgesehenen Sicherheitsprüfungen unterzogen wurden bzw. die erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
- (3a)Absatz 3 aSofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden. Aufzüge, die gemäß Abs. 3 Z 1 bis Z 6 gesperrt sind, dürfen erst nach der rechtskräftigen bescheidmäßigen Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden. Aufzüge, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 6, gesperrt sind, dürfen erst nach der rechtskräftigen bescheidmäßigen Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:
- 1.Ziffer einsGutachten über die Überprüfung des Aufzuges durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (bei Sperren gemäß Abs. 3 Z 1 bis Z 3);Gutachten über die Überprüfung des Aufzuges durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (bei Sperren gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 3,);
- 2.Ziffer 2Bestätigung des Betreibers oder der Betreiberin über die Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens (bei Sperre gemäß Abs. 3 Z 4);Bestätigung des Betreibers oder der Betreiberin über die Beauftragung eines Aufzugswärters oder einer Aufzugswärterin oder eines Betreuungsunternehmens (bei Sperre gemäß Absatz 3, Ziffer 4,);
- 3.Ziffer 3vollständig belegte Anzeige gemäß § 7 (bei Sperre gemäß Abs. 3 Z 5);vollständig belegte Anzeige gemäß Paragraph 7, (bei Sperre gemäß Absatz 3, Ziffer 5,);
- 4.Ziffer 4Bestätigung des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin über die durchgeführte Sicherheitsprüfung bzw. die durchgeführten erforderlichen Maßnahmen (bei Sperre gemäß Abs. 3 Z 6).Bestätigung des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin über die durchgeführte Sicherheitsprüfung bzw. die durchgeführten erforderlichen Maßnahmen (bei Sperre gemäß Absatz 3, Ziffer 6,).
- (4)Absatz 4Die Abtragung eines Aufzuges, eine über den Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung im Sinne des § 11 hinausgehende Außerbetriebnahme eines Aufzuges sowie die Wiederinbetriebnahme eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Vor der Wiederinbetriebnahme hat gleichzeitig eine regelmäßige Überprüfung im Sinne des § 11 zu erfolgen.Die Abtragung eines Aufzuges, eine über den Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung im Sinne des Paragraph 11, hinausgehende Außerbetriebnahme eines Aufzuges sowie die Wiederinbetriebnahme eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Vor der Wiederinbetriebnahme hat gleichzeitig eine regelmäßige Überprüfung im Sinne des Paragraph 11, zu erfolgen.
§ 14 WAZG 2006 Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen
- (1)Absatz einsDer Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet und verlässlich sein. Er oder sie ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin zu prüfen, ob er oder sie mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften des Aufzuges sowie mit der Notbefreiung von Personen vertraut ist. Hierüber hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ein Zeugnis auszustellen. Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin hat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass er oder sie die Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen und im Falle der Beauftragung mit der Notbefreiung diese verantwortlich übernommen hat. Die Erklärung und das Zeugnis sind dem Aufzugsbuch anzuschließen. Das Zeugnis gilt nur für den Aufzug, auf den sich die Prüfung bezogen hat.
- (2)Absatz 2Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss, falls er oder sie mit der Notbefreiung beauftragt ist, solange der Aufzug zur Benützung bereitsteht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen vom Lastträger aus jederzeit leicht erreichbar sein. Sind mehrere Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen mit der Notbefreiung beauftragt, muss zumindest ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin jederzeit leicht erreichbar sein. Für Aufzüge, die täglich 24 Stunden in Betrieb stehen, darf nicht nur ein einziger Aufzugswärter oder eine einzige Aufzugswärterin mit der Notbefreiung beauftragt werden.
§ 15 WAZG 2006 Betreuungsunternehmen
- (1)Absatz einsWird ein Betreuungsunternehmen mit der Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen oder der Notbefreiung beauftragt, muss
- 1.Ziffer einsder Personenaufzug oder die Hebeeinrichtung für Personen an ein Fernnotrufsystem angeschlossen sein,
- 2.Ziffer 2dem Aufzugsbuch ein schriftlicher Nachweis über die Beauftragung des Betreuungsunternehmens und der letztgültige Prüfbericht über das Fernnotrufsystem bzw. Fernüberwachungssystem angeschlossen werden,
- 3.Ziffer 3das Betreuungsunternehmen von der Behörde gemäß Abs. 3 bestellt sein.das Betreuungsunternehmen von der Behörde gemäß Absatz 3, bestellt sein.
- (2)Absatz 2Fernnotrufsysteme sind Leitsysteme für Fernnotrufe mit angeschlossener Fernüberwachungszentrale. Fernüberwachungssysteme sind zusätzliche Einrichtungen, die von der Fernüberwachungszentrale aus über ein Fernübertragungssystem sicherheitstechnisch relevante Zustandsabfragen am Aufzug durchführen und bei Erkennen eines Fehlers eine Fehlermeldung veranlassen.
- (3)Absatz 3Die Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften als Betreuungsunternehmen zu bestellen, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:
- 1.Ziffer einsDas Betreuungsunternehmen hat über befähigte und entsprechend ausgebildete Betreuungspersonen zu verfügen. Diese Betreuungspersonen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet und verlässlich sein. Sie sind von einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin zu prüfen, ob sie mit den Einrichtungen, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften jener Bauarten von Aufzügen, an denen sie regelmäßige Betriebskontrollen und Notbefreiungen durchzuführen haben, vertraut sind. Hierüber hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin Zeugnisse auszustellen.
- 2.Ziffer 2Die von Betreuungsunternehmen verwendeten Fernnotrufsysteme bzw. Fernüberwachungssysteme müssen von einer im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen“ akkreditierten Prüfstelle dahingehend überprüft werden, ob sie den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen. Über die Feststellung der Eignung ist ein Prüfbericht auszustellen. Nach wesentlichen Änderungen sowie längstens alle 5 Jahre ist diese Überprüfung zu wiederholen; wird dabei festgestellt, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, hat dies die Prüfstelle der Behörde anzuzeigen.
- 3.Ziffer 3Die vom Betreuungsunternehmen eingerichtete oder in Anspruch genommene Fernüberwachungszentrale muss täglich 24 Stunden in Betrieb und ständig mit ausreichendem Personal besetzt sein.
- (4)Absatz 4Über die bestellten Betreuungsunternehmen hat die Behörde unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
- (5)Absatz 5Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung die Einhaltung folgender allgemeiner Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:
- 1.Ziffer einsIn der Fernüberwachungszentrale muss jeder Notruf dokumentiert werden. Hierbei muss der Standort des Aufzuges sowie Datum und Uhrzeit der Notrufabgabe festgehalten werden, bei mehreren Aufzügen am gleichen Standort auch, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist.
- 2.Ziffer 2Es muss sichergestellt sein, dass entsprechend der Anzahl angeschlossener Aufzüge an die Fernüberwachungszentrale eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender für die Notbefreiung (Betreuungspersonen) bereit steht.
- 3.Ziffer 3Die Betreuungspersonen müssen Zutritt zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu den Notbefreiungseinrichtungen des Aufzuges haben.
- 4.Ziffer 4Die Zeitdauer von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit im und auf dem Lastträger eingeschlossenen Personen hat so kurz wie möglich zu sein, wobei die vom Fernmeldenetz vorgegebenen Möglichkeiten als ausreichend gelten.
- 5.Ziffer 5Der Hilfeleistende muss die Fernüberwachungszentrale über den Zeitpunkt seines Eintreffens beim Aufzug spätestens nach der Befreiung der eingeschlossenen Personen verständigen; dieser Zeitpunkt muss in der Fernüberwachungszentrale dokumentiert werden.
- (6)Absatz 6Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung hinsichtlich des in Verwendung genommenen Fernüberwachungssystems die Einhaltung folgender Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:
- 1.Ziffer einsDas Fernüberwachungssystem muss bei jeder Zustandsänderung, bei der das fehlerhafte Funktionsglied mitarbeiten soll, überwachen, ob
- a)Litera ader Lastträger bei geöffneter Schachttüre bzw. geöffneter Lastträgertüre nicht fährt,
- b)Litera bdie für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen gegeben ist und
- c)Litera cdie Beleuchtung im und auf dem Lastträger funktioniert.
- 2.Ziffer 2Das Fernüberwachungssystem muss mindestens wöchentlich überwachen, ob die Notrufeinrichtung und die Schutzeinrichtungen beim Bewegen der kraftbetätigten Schacht- und Lastträgertüren funktionsfähig sind.
- 3.Ziffer 3Wird vom Fernüberwachungssystem ein Fehler gemäß Z 1 oder 2 erkannt, muss spätestens nach 60 Minuten eine Fehlermeldung an die Fernüberwachungszentrale erfolgen. Unabhängig davon muss unmittelbar nach dem Auftreten eines Fehlers gemäß Z 1.1. der Aufzug selbsttätig stillgesetzt werden. Eine Wiederinbetriebnahme darf nur vor Ort nach Behebung des Fehlers erfolgen.Wird vom Fernüberwachungssystem ein Fehler gemäß Ziffer eins, oder 2 erkannt, muss spätestens nach 60 Minuten eine Fehlermeldung an die Fernüberwachungszentrale erfolgen. Unabhängig davon muss unmittelbar nach dem Auftreten eines Fehlers gemäß Ziffer eins Punkt eins, der Aufzug selbsttätig stillgesetzt werden. Eine Wiederinbetriebnahme darf nur vor Ort nach Behebung des Fehlers erfolgen.
- (7)Absatz 7Sowohl die Änderung des angezeigten als auch die Verwendung eines anderen oder zusätzlichen Fernnotruf- bzw. Fernüberwachungssystems sind der Behörde unter Vorlage eines Prüfberichtes gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.Sowohl die Änderung des angezeigten als auch die Verwendung eines anderen oder zusätzlichen Fernnotruf- bzw. Fernüberwachungssystems sind der Behörde unter Vorlage eines Prüfberichtes gemäß Absatz 3, Ziffer 2, anzuzeigen.
- (8)Absatz 8Die Behörde hat die Bestellung des Betreuungsunternehmens zu widerrufen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind oder
- 2.Ziffer 2von diesem wiederholt gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 5 bis 7 verstoßen wurde.von diesem wiederholt gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 5 bis 7 verstoßen wurde.Betreuungsunternehmen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 4 zu streichen.Betreuungsunternehmen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 4, zu streichen.
§ 16 WAZG 2006 Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen
- (1)Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte Personen als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen zu bestellen, die folgende Befähigungen nachweisen:
- 1.Ziffer einsBefugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
- 2.Ziffer 2Zeugnis über den Abschluss des Bakkalaureatsstudiums oder des Diplomstudiums der Studienrichtungen Elektrotechnik oder Maschinenbau oder eines einschlägigen (Fach)Hochschulstudiums, insbesondere der Studienrichtungen Automatisierungstechnik, Elektronik, Fahrzeugtechnik oder Mechatronik und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
- 3.Ziffer 3Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.
- (2)Absatz 2Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
- 1.Ziffer einsKonstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,
- 2.Ziffer 2Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dergleichen) und
- 3.Ziffer 3Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.
- (3)Absatz 3Soweit die Befähigung nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist sie durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nachzuweisen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Als gleichwertig gilt insbesondere der Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums oder eines dieser Studienzeit entsprechenden Teilzeitstudiums für eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Studienrichtungen an einer Universität oder Hochschule.Soweit die Befähigung nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Absatz eins, nachgewiesen werden kann, ist sie durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nachzuweisen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Als gleichwertig gilt insbesondere der Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums oder eines dieser Studienzeit entsprechenden Teilzeitstudiums für eine der in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Studienrichtungen an einer Universität oder Hochschule.
- (4)Absatz 4Von der Vorlage der im Abs. 2 vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, wie insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Aufzugsprüferin.Von der Vorlage der im Absatz 2, vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, wie insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Aufzugsprüferin.
- (5)Absatz 5Die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes für Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
- (6)Absatz 6Die Behörde hat über die bestellten Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
- (7)Absatz 7Die Behörde hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin zu widerrufen, wenn er oder sie
- 1.Ziffer einswiederholt gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferin verstoßen hat,
- 2.Ziffer 2sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat,
- 2a.Ziffer 2 anicht über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und darüber mit Bescheid gemäß § 16f Abs. 3 entschieden wurde,nicht über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und darüber mit Bescheid gemäß Paragraph 16 f, Absatz 3, entschieden wurde,
- 3.Ziffer 3dies verlangt,
- 4.Ziffer 4seine oder ihre Befugnis zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder
- 5.Ziffer 5die Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind.Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 6 zu streichen.Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 6, zu streichen.
- (8)Absatz 8Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden sein und darf zu diesen nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
- (9)Absatz 9Der Betreiber oder die Betreiberin hat einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin nach freier Wahl aus dem Verzeichnis nach Abs. 6 mit der regelmäßigen Überprüfung seines oder ihres Aufzuges zu betrauen. Er oder sie hat ferner die Betrauung sowie den Wechsel des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Behörde anzuzeigen.Der Betreiber oder die Betreiberin hat einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin nach freier Wahl aus dem Verzeichnis nach Absatz 6, mit der regelmäßigen Überprüfung seines oder ihres Aufzuges zu betrauen. Er oder sie hat ferner die Betrauung sowie den Wechsel des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Behörde anzuzeigen.
§ 16a WAZG 2006 Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen –
§ 16a.Paragraph 16 a, Die Bestimmungen der §§ 16a bis 16q regeln die Anerkennung der Berufsqualifikation von Personen, die die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin im Wiener Landesgebiet ausüben möchten und ihre Berufsqualifikation erworben haben Die Bestimmungen der Paragraphen 16 a bis 16q regeln die Anerkennung der Berufsqualifikation von Personen, die die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin im Wiener Landesgebiet ausüben möchten und ihre Berufsqualifikation erworben haben
- 1.Ziffer einsin einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.Ziffer 2in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- 3.Ziffer 3in einem oder mehreren Drittstaaten,
- a)Litera awenn ein unternehmensinterner Transfer eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin im Sinne der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 157 vom 27.5.2014, S. 1, erfolgt oder
- b)Litera bmit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge abgeschlossen hat, soweit darin die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen vorgesehen ist, die im jeweiligen Staat erworben wurden oder
- 4.Ziffer 4in einem oder mehreren Drittstaaten, wenn sie über einen in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis verfügen sowie drei Jahre Berufserfahrung als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.
§ 16b WAZG 2006 Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen –
§ 16b.Paragraph 16 b, Die §§ 16a bis 16q gelten für Die Paragraphen 16 a bis 16q gelten für
- 1.Ziffer einsAngehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR,
- 2.Ziffer 2Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige eines Unions- oder EWR-Angehörigen zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77 berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, berechtigt sind,
- 3.Ziffer 3Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie deren Familienangehörige, die zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR berechtigt sind (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt der EU Nr. L 114 vom 30. April 2002, S. 6, kundgemacht unter BGBl. III Nr. 133/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 2/2008),Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie deren Familienangehörige, die zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR berechtigt sind (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt der EU Nr. L 114 vom 30. April 2002, S. 6, kundgemacht unter Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2008,),
- 4.Ziffer 4langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011, S. 1),
- 5.Ziffer 5Personen, denen durch eine österreichische Asylbehörde oder ein österreichisches Gericht der Status eines oder einer Asylberechtigten oder eines oder einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, S. 9, in der Fassung der Berichtigung, ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 58),
- 6.Ziffer 6Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf einen „Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“ oder eines anderen Aufenthaltstitels gemäß der Richtlinie 2014/66/EU außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union aufhältig sind und die durch ein Unternehmen transferiert werden,
- a)Litera awelches außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union ansässig ist, aber über eine Niederlassung in der Europäischen Union verfügt, die zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehört und in welche der oder die Drittstaatsangehörige transferiert werden soll und
- b)Litera bmit dem die oder der Drittstaatsangehörige vor dem Transfer und für dessen Dauer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat,
sowie Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2014/66/EU von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen, - 7.Ziffer 7Drittstaatsangehörige, für die sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1, eine Gleichstellung ergibt oder
- 8.Ziffer 8Staatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge abgeschlossen hat, soweit darin die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen vorgesehen ist, die im jeweiligen Staat erworben wurden.
§ 16c WAZG 2006 Berufsausbildungsniveau
- (1)Absatz einsDas in § 16 Abs. 1 Z 3 festgelegte, mindestens erforderliche Berufsausbildungsniveau für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien entspricht dem in Art. 11 lit. b sublit. ii der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsniveau.Das in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, festgelegte, mindestens erforderliche Berufsausbildungsniveau für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien entspricht dem in Artikel 11, Litera b, Sub-Litera, i, i, der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsniveau.
- (2)Absatz 2Die in § 16 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 festgelegten Berufsausbildungsniveaus entsprechen dem in Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsniveau.Die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, festgelegten Berufsausbildungsniveaus entsprechen dem in Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsniveau.
§ 16d WAZG 2006 Eignungsprüfungen
- (1)Absatz einsFür die Durchführung von Eignungsprüfungen erstellt die Behörde anhand der in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 verlangten Ausbildungen ein Verzeichnis der Fachgebiete, in denen ein in Wien tätiger Aufzugsprüfer oder eine in Wien tätige Aufzugsprüferin Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufzuweisen hat. Die Eignungsprüfung kann sich auch auf die Kenntnis allfälliger standesrechtlicher Regeln erstrecken.Für die Durchführung von Eignungsprüfungen erstellt die Behörde anhand der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verlangten Ausbildungen ein Verzeichnis der Fachgebiete, in denen ein in Wien tätiger Aufzugsprüfer oder eine in Wien tätige Aufzugsprüferin Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufzuweisen hat. Die Eignungsprüfung kann sich auch auf die Kenntnis allfälliger standesrechtlicher Regeln erstrecken.
- (2)Absatz 2In der Eignungsprüfung sind die Fachgebiete, die aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 1 ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien ist und die von der bisherigen Ausbildung und Berufsqualifikation der anzeigelegenden oder antragstellenden Person nicht abgedeckt werden, abzuprüfen.In der Eignungsprüfung sind die Fachgebiete, die aus dem Verzeichnis gemäß Absatz eins, ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien ist und die von der bisherigen Ausbildung und Berufsqualifikation der anzeigelegenden oder antragstellenden Person nicht abgedeckt werden, abzuprüfen.
§ 16e WAZG 2006 Anpassungslehrgänge
§ 16e.Paragraph 16 e, Anpassungslehrgänge werden von qualifizierten Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 16 und nach Maßgabe der Bestimmungen der § 17 Abs. 3a und 3b abgehalten. Anpassungslehrgänge werden von qualifizierten Berufsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraph 17, Absatz 3 a und 3b abgehalten.
§ 16f WAZG 2006 Modalitäten der Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
- (1)Absatz einsPersonen, deren Berufsqualifikation anerkannt wurde, müssen über die für die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
- (2)Absatz 2Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Absatz eins,
- 1.Ziffer einsdürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden,
- 2.Ziffer 2sind dann durchzuführen, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen und
- 3.Ziffer 3müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin stehen.
- (3)Absatz 3Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist durch Bescheid festzustellen.
- (4)Absatz 4Personen, welche im Rahmen der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ausüben, unterliegen dabei den entsprechenden standesrechtlichen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
§ 16g WAZG 2006 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 16g bis 16k gelten für den Fall, dass sich eine Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in das Wiener Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung der Tätigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.Die Bestimmungen der Paragraphen 16 g bis 16k gelten für den Fall, dass sich eine Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in das Wiener Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung der Tätigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
- (2)Absatz 2Die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Wien ist in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften unbeschränkt zulässig, wenn
- 1.Ziffer einsdie Person zur Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Niederlassungsstaat berechtigt ist und
- 2.Ziffer 2die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin während der vorangegangenen zehn Jahre durch mindestens ein Jahr in einem oder mehreren Staaten gemäß § 16a Z 1 bis 3 rechtmäßig ausgeübt hat, sofern dieser Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin während der vorangegangenen zehn Jahre durch mindestens ein Jahr in einem oder mehreren Staaten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer eins bis 3 rechtmäßig ausgeübt hat, sofern dieser Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.
- (3)Absatz 3Sofern ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, ist eine dreijährige Berufserfahrung gemäß § 16a Z 4 erforderlich, außer es wurde zwischen dem Drittstaat und der Europäischen Union oder dem Drittstaat und der Republik Österreich ein Vertrag über die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen abgeschlossen (§ 16a Z 3 lit. b). Diesfalls sind die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Berufserfahrung maßgeblich.Sofern ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, ist eine dreijährige Berufserfahrung gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 4, erforderlich, außer es wurde zwischen dem Drittstaat und der Europäischen Union oder dem Drittstaat und der Republik Österreich ein Vertrag über die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen abgeschlossen (Paragraph 16 a, Ziffer 3, Litera b,). Diesfalls sind die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Berufserfahrung maßgeblich.
- (4)Absatz 4Im Falle eines unternehmensinternen Transfers gemäß der Richtlinie 2014/66/EU ist nach Abs. 2 vorzugehen.Im Falle eines unternehmensinternen Transfers gemäß der Richtlinie 2014/66/EU ist nach Absatz 2, vorzugehen.
§ 16h WAZG 2006 Anzeigepflichten für Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
- (1)Absatz einsBeabsichtigt eine Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder als Aufzugsprüferin erstmals in Wien auszuüben, hat sie dies der Behörde vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- 1.Ziffer einsein Nachweis über die Staatsangehörigkeit und allenfalls die Familienangehörigkeit im Sinne des § 16b Z 2, 3 oder 6,ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit und allenfalls die Familienangehörigkeit im Sinne des Paragraph 16 b, Ziffer 2,, 3 oder 6,
- 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Zeitpunkt der Anzeige nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 3.Ziffer 3Berufsqualifikationsnachweise eines Staates gemäß § 16a sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau diese Nachweise nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen sind,Berufsqualifikationsnachweise eines Staates gemäß Paragraph 16 a, sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau diese Nachweise nach Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen sind,
- 4.Ziffer 4ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Staaten gemäß § 16a Z 1 bis 3 ausgeübt hat. Im Falle eines in einem Drittstaat erlangten Ausbildungsnachweises richtet sich die erforderliche Berufserfahrung nach § 16g Abs. 2, 3 oder 4. Ein Nachweis über die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zum Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist oder das Vorliegen einer reglementierten Ausbildung durch einen Ausbildungsnachweis, über den die Person verfügt, belegt wird.ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Staaten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer eins bis 3 ausgeübt hat. Im Falle eines in einem Drittstaat erlangten Ausbildungsnachweises richtet sich die erforderliche Berufserfahrung nach Paragraph 16 g, Absatz 2,, 3 oder 4. Ein Nachweis über die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zum Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist oder das Vorliegen einer reglementierten Ausbildung durch einen Ausbildungsnachweis, über den die Person verfügt, belegt wird.
- (2)Absatz 2Beabsichtigt die Person in den Folgejahren die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen. Für die der erneuernden Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Abs. 1 letzter Unterabsatz sinngemäß.Beabsichtigt die Person in den Folgejahren die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen. Für die der erneuernden Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Absatz eins, letzter Unterabsatz sinngemäß.
- (3)Absatz 3Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige nach den – dem Abs. 1 entsprechenden – Vorschriften des anderen Bundeslandes erfolgt, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde diese Anzeige vor der Ausübung der Tätigkeit in Wien vorzulegen. Wenn in den landesrechtlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Vorlage von Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehen ist, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Anzeige diese Unterlagen anzuschließen, sofern die Behörde diese Informationen nicht auf andere Weise erlangen kann. Die Vorlage der Anzeige berechtigt die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin auch in Wien auszuüben, wenn im anderen BundeslandIst bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige nach den – dem Absatz eins, entsprechenden – Vorschriften des anderen Bundeslandes erfolgt, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde diese Anzeige vor der Ausübung der Tätigkeit in Wien vorzulegen. Wenn in den landesrechtlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Vorlage von Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehen ist, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Anzeige diese Unterlagen anzuschließen, sofern die Behörde diese Informationen nicht auf andere Weise erlangen kann. Die Vorlage der Anzeige berechtigt die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin auch in Wien auszuüben, wenn im anderen Bundesland
- 1.Ziffer einsein Bescheid ergangen ist, mit welchem die Berufsqualifikation anerkannt wurde,
- 2.Ziffer 2die in § 16i Abs. 1 genannten Fristen abgelaufen sind, ohne dass die Berufsqualifikation mit Bescheid anerkannt oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben wurde, oderdie in Paragraph 16 i, Absatz eins, genannten Fristen abgelaufen sind, ohne dass die Berufsqualifikation mit Bescheid anerkannt oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben wurde, oder
- 3.Ziffer 3eine Eignungsprüfung absolviert wurde und die Berufsqualifikation mit Bescheid anerkannt wurde.
§ 16i WAZG 2006 Möglichkeit der Überprüfung der Berufsqualifikation im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
- (1)Absatz einsDie Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang einer Anzeige sowie nach vollständiger Vorlage der in § 16h Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten und für die Beurteilung der Anzeige erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 mit Bescheid zu entscheiden, ob das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist oder ob sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu unterziehen hat. Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, teilt die Behörde der anzeigenlegenden Person die Gründe für die Verzögerung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit. Der Bescheid hat jedenfalls vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu ergehen.Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang einer Anzeige sowie nach vollständiger Vorlage der in Paragraph 16 h, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten und für die Beurteilung der Anzeige erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 mit Bescheid zu entscheiden, ob das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist oder ob sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung unter den Voraussetzungen des Absatz 3, zu unterziehen hat. Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, teilt die Behörde der anzeigenlegenden Person die Gründe für die Verzögerung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit. Der Bescheid hat jedenfalls vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu ergehen.
- (2)Absatz 2Wenn keine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, hat die Behörde der anzeigelegenden Person innerhalb der in Abs. 1 angeführten Fristen mittels Bescheid mitzuteilen, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist.Wenn keine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, hat die Behörde der anzeigelegenden Person innerhalb der in Absatz eins, angeführten Fristen mittels Bescheid mitzuteilen, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist.
- (3)Absatz 3Sofern jedoch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, kann die Behörde die Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person vor der erstmaligen Erbringung von Tätigkeiten als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien anhand der Unterlagen gemäß § 16h Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie der Berufspraxis bzw. dem lebenslangen Lernen (Abs. 4) nachprüfen. Wenn die Behörde anlässlich der Nachprüfung der Berufsqualifikation zum Ergebnis kommt, dass wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und den in § 16 Abs. 1 festgelegten Qualifikationen bestehen, kann sie innerhalb der in Abs. 1 angeführten Fristen mittels Bescheid entscheiden, dass sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung zu unterziehen hat. Der anzeigelegenden Person ist zudem bekannt zu geben, in welchen Fachgebieten eine Eignungsprüfung abzulegen ist, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Die Fachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Qualifikation gemäß § 16 Abs. 1 und der bisherigen Ausbildung der anzeigelegenden Person festzulegen.Sofern jedoch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, kann die Behörde die Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person vor der erstmaligen Erbringung von Tätigkeiten als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien anhand der Unterlagen gemäß Paragraph 16 h, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie der Berufspraxis bzw. dem lebenslangen Lernen (Absatz 4,) nachprüfen. Wenn die Behörde anlässlich der Nachprüfung der Berufsqualifikation zum Ergebnis kommt, dass wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und den in Paragraph 16, Absatz eins, festgelegten Qualifikationen bestehen, kann sie innerhalb der in Absatz eins, angeführten Fristen mittels Bescheid entscheiden, dass sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung zu unterziehen hat. Der anzeigelegenden Person ist zudem bekannt zu geben, in welchen Fachgebieten eine Eignungsprüfung abzulegen ist, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Die Fachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Qualifikation gemäß Paragraph 16, Absatz eins und der bisherigen Ausbildung der anzeigelegenden Person festzulegen.
- (4)Absatz 4Bei der Beurteilung, ob eine Eignungsprüfung vorzuschreiben ist, ist die Berufserfahrung der anzeigelegenden Person angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß § 16a erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fachgebiete im Sinne des Abs. 3 ganz oder teilweise ausgleichen können.Bei der Beurteilung, ob eine Eignungsprüfung vorzuschreiben ist, ist die Berufserfahrung der anzeigelegenden Person angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß Paragraph 16 a, erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fachgebiete im Sinne des Absatz 3, ganz oder teilweise ausgleichen können.
- (5)Absatz 5Die Eignungsprüfung ist von der Behörde abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung mittels Bescheid zu entscheiden, ob die Erbringung der Tätigkeit zulässig ist. Dieser Bescheid ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 3 zu erlassen.Die Eignungsprüfung ist von der Behörde abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung mittels Bescheid zu entscheiden, ob die Erbringung der Tätigkeit zulässig ist. Dieser Bescheid ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Absatz 3, zu erlassen.
- (6)Absatz 6Erlässt die Behörde keinen Bescheid innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fristen, so ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Wien zulässig.Erlässt die Behörde keinen Bescheid innerhalb der in Absatz eins, festgelegten Fristen, so ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Wien zulässig.
- (7)Absatz 7Bescheide gemäß § 16i gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie innerhalb der in Abs. 1, Abs. 3 bzw. Abs. 5 festgelegten Fristen an den Zustelldienst übergeben werden oder sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.Bescheide gemäß Paragraph 16 i, gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie innerhalb der in Absatz eins,, Absatz 3, bzw. Absatz 5, festgelegten Fristen an den Zustelldienst übergeben werden oder sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.
§ 16j WAZG 2006
§ 16j.Paragraph 16 j, Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen, wenn Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß Paragraph 16, Absatz 6, einzutragen, wenn
- 1.Ziffer einsmit rechtskräftigem Bescheid entschieden wurde, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist (§ 16i Abs. 2),mit rechtskräftigem Bescheid entschieden wurde, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist (Paragraph 16 i, Absatz 2,),
- 2.Ziffer 2die Berufsqualifikation mit Bescheid gemäß § 16i Abs. 5 rechtskräftig anerkannt wurde,die Berufsqualifikation mit Bescheid gemäß Paragraph 16 i, Absatz 5, rechtskräftig anerkannt wurde,
- 3.Ziffer 3ein Bescheid gemäß § 16i Abs. 1 nicht rechtzeitig (§ 16i Abs. 6) erlassen wurde oderein Bescheid gemäß Paragraph 16 i, Absatz eins, nicht rechtzeitig (Paragraph 16 i, Absatz 6,) erlassen wurde oder
- 4.Ziffer 4ein Fall des § 16h Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 (Erstattung einer Anzeige in einem anderen Bundesland, welche auch zur Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien berechtigt) vorliegt.ein Fall des Paragraph 16 h, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 oder 3 (Erstattung einer Anzeige in einem anderen Bundesland, welche auch zur Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien berechtigt) vorliegt.
§ 16k WAZG 2006 Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
- (1)Absatz einsWenn die Berufsqualifikation gemäß § 16i Abs. 3 nachgeprüft wurde und ein Bescheid erlassen wurde, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien zulässig ist, hat die Dienstleistungserbringung unter der Bezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu erfolgen.Wenn die Berufsqualifikation gemäß Paragraph 16 i, Absatz 3, nachgeprüft wurde und ein Bescheid erlassen wurde, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien zulässig ist, hat die Dienstleistungserbringung unter der Bezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Wenn die Berufsqualifikation nicht gemäß § 16i Abs. 3 nachgeprüft wurde, ist die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin unter der im Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, hat die Person ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats anzugeben. Erforderlichenfalls kann eine deutsche Übersetzung angefügt werden.Wenn die Berufsqualifikation nicht gemäß Paragraph 16 i, Absatz 3, nachgeprüft wurde, ist die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin unter der im Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, hat die Person ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats anzugeben. Erforderlichenfalls kann eine deutsche Übersetzung angefügt werden.
§ 16l WAZG 2006 Antrag auf Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
- (1)Absatz einsBeabsichtigt eine Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder als Aufzugsprüferin in Wien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit aufzunehmen und auszuüben, hat sie die Anerkennung der Berufsausbildungen und -qualifikationen zu beantragen. Die Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
- (2)Absatz 2Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation anzuschließen:
- 1.Ziffer einsein Nachweis über die Staatsangehörigkeit und allenfalls die Familienangehörigkeit im Sinne des § 16b Z 2, 3 oder 6,ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit und allenfalls die Familienangehörigkeit im Sinne des Paragraph 16 b, Ziffer 2,, 3 oder 6,
- 2.Ziffer 2Berufsqualifikationsnachweise eines Staates gemäß § 16a sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau diese Nachweise nach der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen sind,Berufsqualifikationsnachweise eines Staates gemäß Paragraph 16 a, sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau diese Nachweise nach der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen sind,
- 3.Ziffer 3eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist und dass ihr die Berufsausübung im Zeitpunkt der Anzeige nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 4.Ziffer 4ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Staaten gemäß § 16a ausgeübt hat. Im Falle eines in einem Drittstaat erlangten Ausbildungsnachweises richtet sich die erforderliche Berufserfahrung nach § 16m Abs. 2, 3 oder 4. Ein Nachweis über die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zum Beruf im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist oder das Vorliegen einer reglementierten Ausbildung durch einen Ausbildungsnachweis, über den die Person verfügt, belegt wird.ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Staaten gemäß Paragraph 16 a, ausgeübt hat. Im Falle eines in einem Drittstaat erlangten Ausbildungsnachweises richtet sich die erforderliche Berufserfahrung nach Paragraph 16 m, Absatz 2,, 3 oder 4. Ein Nachweis über die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zum Beruf im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist oder das Vorliegen einer reglementierten Ausbildung durch einen Ausbildungsnachweis, über den die Person verfügt, belegt wird.
- (3)Absatz 3Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen über ihre Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der gemäß § 16 Abs. 1 geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, fordert die Behörde die Informationen über die Ausbildung der antragstellenden Person bei dem Staat an, in dem die Person die Ausbildung absolviert hat.Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen über ihre Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, fordert die Behörde die Informationen über die Ausbildung der antragstellenden Person bei dem Staat an, in dem die Person die Ausbildung absolviert hat.
- (4)Absatz 4Ab der vollständigen Einreichung der Unterlagen hat die Behörde innerhalb von vier Monaten über den Antrag auf Anerkennung der Berufsausbildungen und -qualifikationen zu entscheiden.
- (5)Absatz 5Wenn die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes während eines laufenden Verfahrens gemäß §§ 16l bis § 16n erfolgt oder bereits davor erfolgt ist, ist nach § 16 Abs. 5 vorzugehen und die Berufsqualifikation mit Bescheid anzuerkennen.Wenn die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes während eines laufenden Verfahrens gemäß Paragraphen 16 l bis Paragraph 16 n, erfolgt oder bereits davor erfolgt ist, ist nach Paragraph 16, Absatz 5, vorzugehen und die Berufsqualifikation mit Bescheid anzuerkennen.
- (6)Absatz 6Wenn der Herkunftsmitgliedstaat das für die Zulassung zur Tätigkeit oder für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausbildungsniveau anhebt und eine antragstellende Person über eine Ausbildung verfügt, welche aufgrund der Anhebung des Ausbildungsniveaus nicht mehr den Erfordernissen der neuen Qualifikation des Herkunftsmitgliedsstaates entspricht, aber die antragstellende Person im Herkunftsmitgliedstaat dennoch das Recht zur Zulassung oder Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin hat, wird die erworbene Ausbildung von der Behörde als dem Niveau der neuen Qualifikation entsprechend eingestuft.
§ 16m WAZG 2006 Anerkennung der Berufsqualifikation im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
- (1)Absatz einsDie Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ist mittels Bescheid zu genehmigen, wenn die antragstellende Person über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 16a, in welchem der Beruf reglementiert ist,Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ist mittels Bescheid zu genehmigen, wenn die antragstellende Person über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß Paragraph 16 a,, in welchem der Beruf reglementiert ist,
- 1.Ziffer einsfür die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und
- 2.Ziffer 2der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.
- (2)Absatz 2Ist in einem Staat gemäß § 16a, in welchem der Beruf nicht reglementiert ist, für die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nicht erforderlich, hat die Behörde die Ausübung dieser Tätigkeit mittels Bescheid zu genehmigen, wenn die antragstellende PersonIst in einem Staat gemäß Paragraph 16 a,, in welchem der Beruf nicht reglementiert ist, für die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nicht erforderlich, hat die Behörde die Ausübung dieser Tätigkeit mittels Bescheid zu genehmigen, wenn die antragstellende Person
- 1.Ziffer einsdiese Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, und
- 2.Ziffer 2einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise besitzt, welche von der zuständigen Behörde des Staats ausgestellt wurden und bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
- (3)Absatz 3Sofern ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, ist eine dreijährige Berufserfahrung gemäß § 16a Z 4 erforderlich, außer es wurde zwischen dem Drittstaat und der Europäischen Union oder dem Drittstaat und der Republik Österreich ein Vertrag über die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen abgeschlossen (§ 16a Z 3 lit. b). Diesfalls sind die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Berufserfahrung maßgeblich.Sofern ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, ist eine dreijährige Berufserfahrung gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 4, erforderlich, außer es wurde zwischen dem Drittstaat und der Europäischen Union oder dem Drittstaat und der Republik Österreich ein Vertrag über die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen abgeschlossen (Paragraph 16 a, Ziffer 3, Litera b,). Diesfalls sind die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Berufserfahrung maßgeblich.
- (4)Absatz 4Im Falle eines unternehmensinternen Transfers gemäß der Richtlinie 2014/66/EU ist nach Abs. 2 vorzugehen.Im Falle eines unternehmensinternen Transfers gemäß der Richtlinie 2014/66/EU ist nach Absatz 2, vorzugehen.
§ 16n WAZG 2006 Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
- (1)Absatz einsVor der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 6 hat die Behörde mit Bescheid die Absolvierung eines höchstens sechsmonatigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorzuschreiben, wennVor der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 6, hat die Behörde mit Bescheid die Absolvierung eines höchstens sechsmonatigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorzuschreiben, wenn
- 1.Ziffer einssich die nachgewiesene Ausbildung auf Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von der geforderten Befähigung gemäß § 16 Abs. 1 unterscheidet, odersich die nachgewiesene Ausbildung auf Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von der geforderten Befähigung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, unterscheidet, oder
- 2.Ziffer 2die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn sich die in § 16 Abs. 1 geforderte Ausbildung auf Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen der nachgewiesenen Ausbildung unterscheiden.die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn sich die in Paragraph 16, Absatz eins, geforderte Ausbildung auf Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen der nachgewiesenen Ausbildung unterscheiden.
- (2)Absatz 2Sollten mittels Bescheid Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden, ist der antragstellenden Person die Wahl zu lassen, ob sie diese in Form eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung absolvieren möchte. Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein und hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdas Niveau der für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien erforderlichen Berufsqualifikation und das Niveau der nachgewiesenen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG unddas Niveau der für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien erforderlichen Berufsqualifikation und das Niveau der nachgewiesenen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG und
- 2.Ziffer 2die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht gemäß Abs. 4 ausgeglichen werden können.die wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 3 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht gemäß Absatz 4, ausgeglichen werden können.
- (3)Absatz 3Unter „Fachgebiete, die sich wesentlich unterscheiden“ im Sinne des Abs. 1 sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in § 16 Abs. 1 geforderten Ausbildung aufweist.Unter „Fachgebiete, die sich wesentlich unterscheiden“ im Sinne des Absatz eins, sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Paragraph 16, Absatz eins, geforderten Ausbildung aufweist.
- (4)Absatz 4Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Weiters ist vor der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß § 16a erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fachgebiete, die sich wesentlich unterscheiden, ganz oder teilweise ausgleichen können.Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Weiters ist vor der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß Paragraph 16 a, erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fachgebiete, die sich wesentlich unterscheiden, ganz oder teilweise ausgleichen können.
- (5)Absatz 5Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.
- (6)Absatz 6Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung oder des Anpassungslehrganges mittels Bescheid zu entscheiden, ob die Erbringung der Tätigkeit zulässig ist.
§ 16o WAZG 2006
§ 16o.Paragraph 16 o, Wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person mit Bescheid gemäß § 16l Abs. 5, § 16m oder § 16n Abs. 6 rechtskräftig anerkannt wurde, ist die antragstellende Person in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen. Wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person mit Bescheid gemäß Paragraph 16 l, Absatz 5,, Paragraph 16 m, oder Paragraph 16 n, Absatz 6, rechtskräftig anerkannt wurde, ist die antragstellende Person in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16, Absatz 6, einzutragen.
§ 16q WAZG 2006 Sonderfall der Anerkennung im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit (Partieller Berufszugang)
- (1)Absatz einsDie Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zur Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien mit Bescheid zu gewähren, wenn
- 1.Ziffer einsdie antragstellende Person ohne Einschränkungen qualifiziert ist, im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin auszuüben, für die in Wien ein partieller Zugang beantragt wird,
- 2.Ziffer 2die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat und der Tätigkeit von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen in Wien so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen bewirken würde, dass die antragstellende Person vollständig das in § 16 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 vorgesehene Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um die berufliche Tätigkeit in Wien ausüben zu können unddie Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat und der Tätigkeit von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen in Wien so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen bewirken würde, dass die antragstellende Person vollständig das in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, vorgesehene Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um die berufliche Tätigkeit in Wien ausüben zu können und
- 3.Ziffer 3sich die berufliche Tätigkeit der antragstellenden Person nach objektiven Kriterien von einzelnen der in § 17 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 genannten Tätigkeiten trennen lässt; bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.sich die berufliche Tätigkeit der antragstellenden Person nach objektiven Kriterien von einzelnen der in Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und Absatz 4, genannten Tätigkeiten trennen lässt; bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
- (2)Absatz 2Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung dieses verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist.
- (3)Absatz 3Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der §§ 16g bis 16i (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) oder §§ 16l bis 16n (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) anzuwenden.Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Paragraphen 16 g bis 16i (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) oder Paragraphen 16 l bis 16n (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) anzuwenden.
- (4)Absatz 4Im Falle eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Abweichend davon kann die Behörde im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.Im Falle eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Abweichend davon kann die Behörde im Anerkennungsbescheid nach Absatz eins, vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.
- (5)Absatz 5Personen, denen ein partieller Zugang zur Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gewährt wurde, sind unter den Voraussetzungen von § 16j oder von § 16o und unter Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie den anerkannten Tätigkeitsumfang in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen.Personen, denen ein partieller Zugang zur Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gewährt wurde, sind unter den Voraussetzungen von Paragraph 16 j, oder von Paragraph 16 o und unter Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie den anerkannten Tätigkeitsumfang in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß Paragraph 16, Absatz 6, einzutragen.
- (6)Absatz 6Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welchen ein partieller Zugang gewährt wurde, haben den zulässigen Umfang der Tätigkeit Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
§ 17 WAZG 2006 Aufgaben des Aufzugsprüfers und der Aufzugsprüferin
- (1)Absatz einsDer Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige Überprüfung der Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder sie betraut ist, selbst vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung hat er oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüferin mit der Überprüfung zu betrauen.
- (2)Absatz 2Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat der Behörde mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Verzeichnis der von ihm oder ihr zur Überprüfung übernommenen Aufzüge zu übermitteln. In dem Verzeichnis sind der Aufstellungsort und der Betreiber oder die Betreiberin, der Typ des Aufzuges, die Aufzugsnummer, das Baujahr, der Montagebetrieb und die Nennlast anzugeben. Über diese übermittelten Angaben kann die Behörde ein elektronisches Verzeichnis führen.
- (3)Absatz 3Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen und der Betreuungspersonen von Betreuungsunternehmen durchzuführen und darüber Zeugnisse auszustellen.
- (3a)Absatz 3 aAufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welche qualifizierte Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 16 sind, können auf Ersuchen einer Person, der zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben wurde, einen solchen Lehrgang abhalten. Der Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges bestimmen sich nach dem Bescheid gemäß § 16n Abs. 1 und 2.Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welche qualifizierte Berufsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, sind, können auf Ersuchen einer Person, der zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben wurde, einen solchen Lehrgang abhalten. Der Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges bestimmen sich nach dem Bescheid gemäß Paragraph 16 n, Absatz eins und 2.
- (3b)Absatz 3 bDie Absolvierung des Anpassungslehrganges durch den Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin unterliegt einer abschließenden schriftlichen Bewertung durch den qualifizierten Berufsangehörigen oder die qualifizierte Berufsangehörige. Darin ist festzuhalten, ob
- 1.Ziffer einsder Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin während der im Bescheid vorgeschriebenen Dauer die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin unter der Verantwortung des qualifizierten Berufsangehörigen oder der qualifizierten Berufsangehörigen in Wien ausgeübt hat und
- 2.Ziffer 2ob der Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin im Rahmen des Anpassungslehrganges jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, welche erforderlich sind, um die im Bescheid angeführten, wesentlichen Unterschiede gemäß § 16n Abs. 2 Z 2 auszugleichen.ob der Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin im Rahmen des Anpassungslehrganges jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, welche erforderlich sind, um die im Bescheid angeführten, wesentlichen Unterschiede gemäß Paragraph 16 n, Absatz 2, Ziffer 2, auszugleichen.
- (4)Absatz 4Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass ein Aufzug
- 1.Ziffer einsohne Vorprüfung errichtet oder wesentlich geändert wird oder
- 2.Ziffer 2ohne Abnahmeprüfung betrieben wird,hat er oder sie unverzüglich den Aufzug außer Betrieb zu setzen und die Behörde zu verständigen.
§ 18 WAZG 2006 Aufzugsbuch
(1) Für jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu führen. In das Aufzugsbuch sind aufzunehmen:
(2) Das Aufzugsbuch muss für die Behörde und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin im Triebwerksraum oder im Bereich des Aufzuges zur Einsicht aufliegen.
V. ABSCHNITT Behörden und Verfahren
§ 19 WAZG 2006 Zuständigkeit
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 21 WAZG 2006 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- (1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige gemäß § 7 vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach § 7 der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß § 6 Abs. 4 ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige gemäß Paragraph 7, vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 7, der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.
- (2)Absatz 2Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 9 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 11, Absatz 9, des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
- (3)Absatz 3Betreuungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 10 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.Betreuungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 10, Absatz 10, des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
- (4)Absatz 4Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Aufzügen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt.
- (5)Absatz 5Für bestehende Aufzüge, die an ein dem Stand der Technik entsprechendes Fernnotrufsystem angeschlossen sind und bei denen die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durch ein Betreuungsunternehmen gemäß § 15 erfolgt, finden jene in den bezughabenden Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen, die sich aufFür bestehende Aufzüge, die an ein dem Stand der Technik entsprechendes Fernnotrufsystem angeschlossen sind und bei denen die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durch ein Betreuungsunternehmen gemäß Paragraph 15, erfolgt, finden jene in den bezughabenden Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen, die sich auf
- –Strichaufzählungdie Namhaftmachung bzw. den Wohnort von Aufzugswärtern oder Aufzugswärterinnen,
- –Strichaufzählungdie Notwendigkeit von Hinweistafeln an der Aufzugsanlage, wer im Falle einer Notbefreiung zu verständigen ist,
- –Strichaufzählungdas Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit von parallelen Notrufeinrichtungen in Stiegenhäusern bzw. Wohn- oder Betriebseinheiten, sowie
- –Strichaufzählungdie Notwendigkeit von Schlüsselkästchen im Zugang zu Triebwerksräumen, falls sie durch einen Schlüsseltresor beim Liegenschaftszugang ersetzt werden,beziehen, keine Anwendung mehr.
- (6)Absatz 6Für bestehende Aufzüge ergibt sich der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nach dem Datum der letzten durchgeführten Überprüfung.Für bestehende Aufzüge ergibt sich der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nach dem Datum der letzten durchgeführten Überprüfung.
§ 22 WAZG 2006 Anwendung auf bestehende Aufzüge
(1) Bei einer Änderung eines bestehenden Aufzuges sind die dem Stand der Technik entsprechenden, für die jeweilige Änderung erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen, durchzuführen.
(2) An bestehenden, in Betrieb befindlichen Aufzügen, die
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1. | zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbes verkehren, |
a) | zur Personenbeförderung, |
b) | zur Personen- und Güterbeförderung, |
c) | sofern der Fahrkorb betretbar ist (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung |
| bestimmt sind und an starren Führungen entlang fortbewegt werden, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind, und |
2. | nicht nach den Bestimmungen des II. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, in Verkehr gebracht wurden, |
| sind vom Betreiber oder von der Betreiberin die in den Absätzen 3 bis 6 beschriebenen sicherheitstechnischen Überprüfungen durchführen zu lassen. |
(3) Im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung gemäß § 11 der in Abs. 2 genannten Aufzüge nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin folgende Gefährdungssituationen, bei deren Vorhandensein ein durchwegs hohes Sicherheitsrisiko vorliegt, zu überprüfen:
Nr. | Signifikante Gefährdung / Gefährdungssituation |
1 | Antriebssystem mit schlechter Anhalte-/Nachregulierungsgenauigkeit |
2 | Fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtung an kraftbetätigten Türen |
3 | Unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachttüren |
4 | Fahrkorb ohne Türen |
5 | Zu großer Abstand zwischen Fahrkorb- und Schachttür |
6 | Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung |
Die vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin erkannten Gefährdungssituationen sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos sind im Gutachten über die regelmäßige Überprüfung (§ 11 Abs. 3) anzuführen. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat spätestens 5 Jahre nach der durchgeführten Überprüfung zu erfolgen.
(4) Unbeschadet der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist vom Betreiber oder von der Betreiberin an den in Abs. 2 genannten Aufzügen eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) durch
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a) | eine im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ akkreditierte Prüfstelle oder |
b) | eine durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen gelistete zugelassene Prüfstelle für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen |
| durchführen zu lassen. Die Sicherheitsprüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen gemäß Anhang 1 der ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, auf die maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken. Die Durchführung dieser Sicherheitsprüfung hat längstens bis zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten zu erfolgen: |
Baujahr des Aufzuges: | Durchführung der sicherheitstechnischen Überprüfung: |
bis 1966 | spätestens bis 31. Dezember 2007 |
1967 bis 1976 | spätestens bis 31. Dezember 2008 |
1977 bis 1983 | spätestens bis 31. Dezember 2009 |
1984 bis 1990 | spätestens bis 31. Dezember 2010 |
1991 bis 1995 | spätestens bis 31. Dezember 2011 |
1996 bis 1999 | spätestens bis 31. Dezember 2012 |
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden | spätestens bis 31. Dezember 2012 |
Über die Sicherheitsprüfung hat die beauftragte Prüfstelle einen Prüfbericht zu erstellen; darin sind die festgestellten Gefährdungssituationen, die damit verbundenen Risikostufen „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“ sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos anzugeben. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder der Betreiberin nachweislich zur Kenntnis zu bringen und im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(5) Eine Mehrfach- oder Teilbeauftragung von verschiedenen Prüfstellen zur Durchführung der Sicherheitsprüfung ist unzulässig. Sofern die Sicherheitsprüfung innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 3 durchgeführt wird, gilt hierdurch auch die Verpflichtung zur Überprüfung der signifikanten Gefährdungssituationen gemäß Abs. 3 als erfüllt.
(6) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Maßnahmen innerhalb folgender Fristen durchzuführen:
Risikostufe „hoch“ spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „mittel“ spätestens 10 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „niedrig“ im Zuge der nächsten Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der nächsten Änderung des Aufzuges, soweit dies nach dem Stand der Technik notwendig ist.
Für Gefährdungssituationen, die bereits durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anlässlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 festgestellt wurden, wird die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen durch diese Sicherheitsprüfung nicht erstreckt.
(7) Soweit sich seitens der beauftragten Prüfstelle gravierende Bedenken gegen noch nicht umgesetzte Maßnahmenvorschläge des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gemäß Abs. 3 ergeben, sind diese Bedenken im Prüfbericht zu vermerken sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos anzugeben. Der Verpflichtung zur Risikobeseitigung gemäß Abs. 3 wird sodann nur durch die Durchführung der von der beauftragten Prüfstelle angegebenen geeigneten Maßnahmen erfüllt. Die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3 wird durch diese Abänderung der Maßnahmen nicht erstreckt.
(8) Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 sowie die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist der Betreiber oder die Betreiberin verantwortlich.
(9) Vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin sind sowohl die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 als auch die fristgerechte Durchführung der Maßnahmen sämtlicher Überprüfungen zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Maßnahmen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde schriftlich zu verständigen. Die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin im Aufzugsbuch zu vermerken.
§ 23 WAZG 2006 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend den Bau und den Betrieb von Aufzügen in Wien (Wiener Aufzugsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, außer Kraft.
§ 24 WAZG 2006 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht und Notifizierung
- (1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden insbesondere in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 4 bis 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 14, §§ 10, 11, § 12 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 9, § 17 Abs. 1, 2 und 4, §§ 18 und 22 die Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile, CELEX Nr. 32014L0033 (ABl. Nr. L 96 vom 29.3.2014, S. 251 – 308), und die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG, CELEX Nr. 32006L0042 (ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006, S. 24 – 86), und in § 11, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Z 3 sowie § 22 Abs. 3, 4, 6 und 9 die Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, CELEX Nr. 31995H0216 (ABl. Nr. L 134 vom 20.6.1995, S. 37 – 38), umgesetzt.Durch dieses Gesetz werden insbesondere in Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraphen 4 bis 6, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins bis 4 und 6 bis 14, Paragraphen 10,, 11, Paragraph 12, Absatz eins bis 4 und 6 bis 9, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz 9,, Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraphen 18 und 22 die Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile, CELEX Nr. 32014L0033 (ABl. Nr. L 96 vom 29.3.2014, Sitzung 251 – 308), und die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG, CELEX Nr. 32006L0042 (ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006, Sitzung 24 – 86), und in Paragraph 11,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, sowie Paragraph 22, Absatz 3,, 4, 6 und 9 die Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, CELEX Nr. 31995H0216 (ABl. Nr. L 134 vom 20.6.1995, Sitzung 37 – 38), umgesetzt.
- (2)Absatz 2Durch dieses Gesetz werden insbesondere in § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 7 bis 18, § 16, § 16a bis § 16q die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016, S. 20, umgesetzt.Durch dieses Gesetz werden insbesondere in Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz 7 bis 18, Paragraph 16,, Paragraph 16 a bis Paragraph 16 q, die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, Sitzung 132 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016, Sitzung 20, umgesetzt.
- (3)Absatz 3Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, CELEX Nr. 31998L0034 (ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, CELEX Nr. 31998L0048 (ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18), der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2006/0121/A).
- (4)Absatz 4Mit § 16a Z 3 lit. a und § 16b Z 6 werden die Art. 3 lit. b und c, Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 18 Abs. 2 lit. b und Art. 19 Abs. 6 der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.5.2014, S. 1, umgesetzt.Mit Paragraph 16 a, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 16 b, Ziffer 6, werden die Artikel 3, Litera b und c, Artikel 5, Absatz eins, Litera e,, Artikel 18, Absatz 2, Litera b und Artikel 19, Absatz 6, der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.5.2014, Sitzung 1, umgesetzt.
- (5)Absatz 5Mit § 16b Z 7 wird Art. 16 Abs. 1 lit. c der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1, umgesetzt.Mit Paragraph 16 b, Ziffer 7, wird Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, Sitzung 1, umgesetzt.
§ 25 WAZG 2006 Verarbeitung personenbezogener Daten
- (1)Absatz einsFolgende Kategorien personenbezogener Daten können im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden: Familienname, Vorname, Firma, Firmenbuch- bzw. Registernummer und Firmenbuchgericht bzw. Registergericht/Registrierungsstelle, Wohn- bzw. Geschäftsanschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) von Personen gemäß § 2 Abs. 4 sowie §§ 14, 15, 16, von Montagebetrieben, von Betreibern und Betreiberinnen von Aufzügen und von Personen, die ihre Berufsqualifikation als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin ganz oder teilweise im Ausland erworben haben und im Wiener Landesgebiet als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin tätig werden möchten oder tätig sind.Folgende Kategorien personenbezogener Daten können im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden: Familienname, Vorname, Firma, Firmenbuch- bzw. Registernummer und Firmenbuchgericht bzw. Registergericht/Registrierungsstelle, Wohn- bzw. Geschäftsanschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) von Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, sowie Paragraphen 14,, 15, 16, von Montagebetrieben, von Betreibern und Betreiberinnen von Aufzügen und von Personen, die ihre Berufsqualifikation als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin ganz oder teilweise im Ausland erworben haben und im Wiener Landesgebiet als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin tätig werden möchten oder tätig sind.
- (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten werden zur Gewährleistung der sicheren Benützung von Aufzugsanlagen und zur Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere für folgende Zwecke:Die in Absatz eins, genannten Kategorien personenbezogener Daten werden zur Gewährleistung der sicheren Benützung von Aufzugsanlagen und zur Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere für folgende Zwecke:
- 1.Ziffer einsDurchführung von Verfahren nach diesem Gesetz bei Errichtung oder Änderung von Aufzugsanlagen;
- 2.Ziffer 2Durchführung von Kontrollen von Aufzugsanlagen;
- 3.Ziffer 3Außerbetriebnahme oder Sperre von Aufzugsanlagen;
- 4.Ziffer 4Bestellung von Betreuungsunternehmen sowie Aufzugsprüfern und Aufzugsprüferinnen inklusive Führen eines Verzeichnisses gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 6;Bestellung von Betreuungsunternehmen sowie Aufzugsprüfern und Aufzugsprüferinnen inklusive Führen eines Verzeichnisses gemäß Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 6 ;,
- 5.Ziffer 5Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern und Aufzugsprüferinnen gemäß § 16a bis § 16q.Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern und Aufzugsprüferinnen gemäß Paragraph 16 a bis Paragraph 16 q,
- (3)Absatz 3Die Behörde kann die in Abs. 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten zu den in Abs. 2 genannten Zwecken übermitteln an:Die Behörde kann die in Absatz eins, genannten Kategorien personenbezogener Daten zu den in Absatz 2, genannten Zwecken übermitteln an:
- 1.Ziffer einsdie Beteiligten an den Verfahren nach diesem Gesetz,
- 2.Ziffer 2Sachverständige, die in einem Verfahren nach diesem Gesetz beigezogen werden,
- 3.Ziffer 3ersuchte oder beauftragte Behörden, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden und
- 4.Ziffer 4Verwaltungsgericht Wien, Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof.
§ 26 WAZG 2006 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023
- (1)Absatz einsFür alle zur Zeit des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
- (2)Absatz 2Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist § 9 Abs. 16 Z 1 zweiter Satz nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 9 Abs. 16 Z 1 zweiter Satz gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist Paragraph 9, Absatz 16, Ziffer eins, zweiter Satz nicht anwendbar. Die Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 16, Ziffer eins, zweiter Satz gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.
- (3)Absatz 3Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist § 12 Abs. 3a Z 11 nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 12 Abs. 3a Z 11 gelten nur für Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist Paragraph 12, Absatz 3 a, Ziffer 11, nicht anwendbar. Die Anforderungen des Paragraph 12, Absatz 3 a, Ziffer 11, gelten nur für Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.
- (4)Absatz 4Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist § 12 Abs. 3b Z 9 nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 12 Abs. 3b Z 9 gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist Paragraph 12, Absatz 3 b, Ziffer 9, nicht anwendbar. Die Anforderungen des Paragraph 12, Absatz 3 b, Ziffer 9, gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.