§ 16f WAZG 2006 Modalitäten der Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, deren Berufsqualifikation anerkannt wurde, müssen über die für die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  2. (2)Absatz 2Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden,
    2. 2.Ziffer 2sind dann durchzuführen, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen und
    3. 3.Ziffer 3müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin stehen.
  3. (3)Absatz 3Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist durch Bescheid festzustellen.
  4. (4)Absatz 4Personen, welche im Rahmen der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ausüben, unterliegen dabei den entsprechenden standesrechtlichen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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