§ 16f WAZG 2006 (Wiener Aufzugsgesetz 2006), Modalitäten der Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit - JUSLINE Österreich
§ 16f WAZG 2006 Modalitäten der Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsPersonen, deren Berufsqualifikation anerkannt wurde, müssen über die für die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2)Absatz 2Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Absatz eins,
1.Ziffer einsdürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden,
2.Ziffer 2sind dann durchzuführen, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen und
3.Ziffer 3müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin stehen.
(3)Absatz 3Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist durch Bescheid festzustellen.
(4)Absatz 4Personen, welche im Rahmen der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ausüben, unterliegen dabei den entsprechenden standesrechtlichen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16f WAZG 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16f WAZG 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16f WAZG 2006