Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte Personen als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen zu bestellen, die folgende Befähigungen nachweisen:
1.Ziffer einsBefugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
2.Ziffer 2Zeugnis über den Abschluss des Bakkalaureatsstudiums oder des Diplomstudiums der Studienrichtungen Elektrotechnik oder Maschinenbau oder eines einschlägigen (Fach)Hochschulstudiums, insbesondere der Studienrichtungen Automatisierungstechnik, Elektronik, Fahrzeugtechnik oder Mechatronik und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
3.Ziffer 3Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.
(2)Absatz 2Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
1.Ziffer einsKonstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,
2.Ziffer 2Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dergleichen) und
3.Ziffer 3Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.
(3)Absatz 3Soweit die Befähigung nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist sie durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nachzuweisen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Als gleichwertig gilt insbesondere der Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums oder eines dieser Studienzeit entsprechenden Teilzeitstudiums für eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Studienrichtungen an einer Universität oder Hochschule.Soweit die Befähigung nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Absatz eins, nachgewiesen werden kann, ist sie durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nachzuweisen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Als gleichwertig gilt insbesondere der Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums oder eines dieser Studienzeit entsprechenden Teilzeitstudiums für eine der in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Studienrichtungen an einer Universität oder Hochschule.
(4)Absatz 4Von der Vorlage der im Abs. 2 vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, wie insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Aufzugsprüferin.Von der Vorlage der im Absatz 2, vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, wie insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Aufzugsprüferin.
(5)Absatz 5Die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes für Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(6)Absatz 6Die Behörde hat über die bestellten Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
(7)Absatz 7Die Behörde hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin zu widerrufen, wenn er oder sie
1.Ziffer einswiederholt gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferin verstoßen hat,
2.Ziffer 2sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat,
2a.Ziffer 2 anicht über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und darüber mit Bescheid gemäß § 16f Abs. 3 entschieden wurde,nicht über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und darüber mit Bescheid gemäß Paragraph 16 f, Absatz 3, entschieden wurde,
3.Ziffer 3dies verlangt,
4.Ziffer 4seine oder ihre Befugnis zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder
5.Ziffer 5die Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind.Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 6 zu streichen.Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 6, zu streichen.
(8)Absatz 8Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden sein und darf zu diesen nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
(9)Absatz 9Der Betreiber oder die Betreiberin hat einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin nach freier Wahl aus dem Verzeichnis nach Abs. 6 mit der regelmäßigen Überprüfung seines oder ihres Aufzuges zu betrauen. Er oder sie hat ferner die Betrauung sowie den Wechsel des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Behörde anzuzeigen.Der Betreiber oder die Betreiberin hat einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin nach freier Wahl aus dem Verzeichnis nach Absatz 6, mit der regelmäßigen Überprüfung seines oder ihres Aufzuges zu betrauen. Er oder sie hat ferner die Betrauung sowie den Wechsel des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Behörde anzuzeigen.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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