§ 8 WAZG 2006 Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 8.Paragraph 8,

Wird eine Anzeige gemäß § 7 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung vollständig belegt erstattet, so ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig. Wird eine Anzeige gemäß Paragraph 7, unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung vollständig belegt erstattet, so ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig.

In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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