Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 WAZG 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 WAZG 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 WAZG 2006