(1) Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sind nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.
(2) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 135 Bauordnung für Wien Anwendung.
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