Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsFolgende Kategorien personenbezogener Daten können im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden: Familienname, Vorname, Firma, Firmenbuch- bzw. Registernummer und Firmenbuchgericht bzw. Registergericht/Registrierungsstelle, Wohn- bzw. Geschäftsanschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) von Personen gemäß § 2 Abs. 4 sowie §§ 14, 15, 16, von Montagebetrieben, von Betreibern und Betreiberinnen von Aufzügen und von Personen, die ihre Berufsqualifikation als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin ganz oder teilweise im Ausland erworben haben und im Wiener Landesgebiet als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin tätig werden möchten oder tätig sind.Folgende Kategorien personenbezogener Daten können im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden: Familienname, Vorname, Firma, Firmenbuch- bzw. Registernummer und Firmenbuchgericht bzw. Registergericht/Registrierungsstelle, Wohn- bzw. Geschäftsanschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) von Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, sowie Paragraphen 14,, 15, 16, von Montagebetrieben, von Betreibern und Betreiberinnen von Aufzügen und von Personen, die ihre Berufsqualifikation als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin ganz oder teilweise im Ausland erworben haben und im Wiener Landesgebiet als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin tätig werden möchten oder tätig sind.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten werden zur Gewährleistung der sicheren Benützung von Aufzugsanlagen und zur Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere für folgende Zwecke:Die in Absatz eins, genannten Kategorien personenbezogener Daten werden zur Gewährleistung der sicheren Benützung von Aufzugsanlagen und zur Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere für folgende Zwecke:
1.Ziffer einsDurchführung von Verfahren nach diesem Gesetz bei Errichtung oder Änderung von Aufzugsanlagen;
2.Ziffer 2Durchführung von Kontrollen von Aufzugsanlagen;
3.Ziffer 3Außerbetriebnahme oder Sperre von Aufzugsanlagen;
4.Ziffer 4Bestellung von Betreuungsunternehmen sowie Aufzugsprüfern und Aufzugsprüferinnen inklusive Führen eines Verzeichnisses gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 6;Bestellung von Betreuungsunternehmen sowie Aufzugsprüfern und Aufzugsprüferinnen inklusive Führen eines Verzeichnisses gemäß Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 6 ;,
5.Ziffer 5Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern und Aufzugsprüferinnen gemäß § 16a bis § 16q.Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern und Aufzugsprüferinnen gemäß Paragraph 16 a bis Paragraph 16 q,
(3)Absatz 3Die Behörde kann die in Abs. 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten zu den in Abs. 2 genannten Zwecken übermitteln an:Die Behörde kann die in Absatz eins, genannten Kategorien personenbezogener Daten zu den in Absatz 2, genannten Zwecken übermitteln an:
1.Ziffer einsdie Beteiligten an den Verfahren nach diesem Gesetz,
2.Ziffer 2Sachverständige, die in einem Verfahren nach diesem Gesetz beigezogen werden,
3.Ziffer 3ersuchte oder beauftragte Behörden, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden und
4.Ziffer 4Verwaltungsgericht Wien, Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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