§ 16d WAZG 2006 Eignungsprüfungen

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung von Eignungsprüfungen erstellt die Behörde anhand der in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 verlangten Ausbildungen ein Verzeichnis der Fachgebiete, in denen ein in Wien tätiger Aufzugsprüfer oder eine in Wien tätige Aufzugsprüferin Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufzuweisen hat. Die Eignungsprüfung kann sich auch auf die Kenntnis allfälliger standesrechtlicher Regeln erstrecken.Für die Durchführung von Eignungsprüfungen erstellt die Behörde anhand der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verlangten Ausbildungen ein Verzeichnis der Fachgebiete, in denen ein in Wien tätiger Aufzugsprüfer oder eine in Wien tätige Aufzugsprüferin Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufzuweisen hat. Die Eignungsprüfung kann sich auch auf die Kenntnis allfälliger standesrechtlicher Regeln erstrecken.
  2. (2)Absatz 2In der Eignungsprüfung sind die Fachgebiete, die aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 1 ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien ist und die von der bisherigen Ausbildung und Berufsqualifikation der anzeigelegenden oder antragstellenden Person nicht abgedeckt werden, abzuprüfen.In der Eignungsprüfung sind die Fachgebiete, die aus dem Verzeichnis gemäß Absatz eins, ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien ist und die von der bisherigen Ausbildung und Berufsqualifikation der anzeigelegenden oder antragstellenden Person nicht abgedeckt werden, abzuprüfen.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16d WAZG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16d WAZG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16d WAZG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16d WAZG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16d WAZG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WAZG 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16c WAZG 2006
§ 16e WAZG 2006