§ 16o WAZG 2006

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
§ 16o.Paragraph 16 o,

Wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person mit Bescheid gemäß § 16l Abs. 5, § 16m oder § 16n Abs. 6 rechtskräftig anerkannt wurde, ist die antragstellende Person in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen. Wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person mit Bescheid gemäß Paragraph 16 l, Absatz 5,, Paragraph 16 m, oder Paragraph 16 n, Absatz 6, rechtskräftig anerkannt wurde, ist die antragstellende Person in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16, Absatz 6, einzutragen.

In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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