Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsVor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß § 4 einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin zur Prüfung vorzulegen. Bei wesentlichen Änderungen von Aufzügen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 22 Abs. 1 zu prüfen.Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß Paragraph 4, einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin zur Prüfung vorzulegen. Bei wesentlichen Änderungen von Aufzügen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu prüfen.
(2)Absatz 2Ergibt die Vorprüfung, dass
1.Ziffer einsdie Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind und
2.Ziffer 2für einen neu zu errichtenden Personenaufzug im Falle von verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes die erforderliche Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde über diesen Ausnahmefall vorliegt,
ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen.
(3)Absatz 3Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des Aufzuges begonnen werden.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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