§ 16q WAZG 2006 Sonderfall der Anerkennung im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit (Partieller Berufszugang)

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zur Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien mit Bescheid zu gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie antragstellende Person ohne Einschränkungen qualifiziert ist, im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin auszuüben, für die in Wien ein partieller Zugang beantragt wird,
    2. 2.Ziffer 2die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat und der Tätigkeit von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen in Wien so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen bewirken würde, dass die antragstellende Person vollständig das in § 16 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 vorgesehene Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um die berufliche Tätigkeit in Wien ausüben zu können unddie Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat und der Tätigkeit von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen in Wien so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen bewirken würde, dass die antragstellende Person vollständig das in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, vorgesehene Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um die berufliche Tätigkeit in Wien ausüben zu können und
    3. 3.Ziffer 3sich die berufliche Tätigkeit der antragstellenden Person nach objektiven Kriterien von einzelnen der in § 17 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 genannten Tätigkeiten trennen lässt; bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.sich die berufliche Tätigkeit der antragstellenden Person nach objektiven Kriterien von einzelnen der in Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und Absatz 4, genannten Tätigkeiten trennen lässt; bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung dieses verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der §§ 16g bis 16i (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) oder §§ 16l bis 16n (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) anzuwenden.Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Paragraphen 16 g bis 16i (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) oder Paragraphen 16 l bis 16n (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Im Falle eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Abweichend davon kann die Behörde im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.Im Falle eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Abweichend davon kann die Behörde im Anerkennungsbescheid nach Absatz eins, vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.
  5. (5)Absatz 5Personen, denen ein partieller Zugang zur Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gewährt wurde, sind unter den Voraussetzungen von § 16j oder von § 16o und unter Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie den anerkannten Tätigkeitsumfang in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen.Personen, denen ein partieller Zugang zur Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gewährt wurde, sind unter den Voraussetzungen von Paragraph 16 j, oder von Paragraph 16 o und unter Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie den anerkannten Tätigkeitsumfang in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß Paragraph 16, Absatz 6, einzutragen.
  6. (6)Absatz 6Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welchen ein partieller Zugang gewährt wurde, haben den zulässigen Umfang der Tätigkeit Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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