Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsFür alle zur Zeit des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
(2)Absatz 2Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist § 9 Abs. 16 Z 1 zweiter Satz nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 9 Abs. 16 Z 1 zweiter Satz gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist Paragraph 9, Absatz 16, Ziffer eins, zweiter Satz nicht anwendbar. Die Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 16, Ziffer eins, zweiter Satz gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.
(3)Absatz 3Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist § 12 Abs. 3a Z 11 nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 12 Abs. 3a Z 11 gelten nur für Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist Paragraph 12, Absatz 3 a, Ziffer 11, nicht anwendbar. Die Anforderungen des Paragraph 12, Absatz 3 a, Ziffer 11, gelten nur für Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.
(4)Absatz 4Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist § 12 Abs. 3b Z 9 nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 12 Abs. 3b Z 9 gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist Paragraph 12, Absatz 3 b, Ziffer 9, nicht anwendbar. Die Anforderungen des Paragraph 12, Absatz 3 b, Ziffer 9, gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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