§ 26 WAZG 2006 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür alle zur Zeit des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist § 9 Abs. 16 Z 1 zweiter Satz nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 9 Abs. 16 Z 1 zweiter Satz gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist Paragraph 9, Absatz 16, Ziffer eins, zweiter Satz nicht anwendbar. Die Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 16, Ziffer eins, zweiter Satz gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.
  3. (3)Absatz 3Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist § 12 Abs. 3a Z 11 nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 12 Abs. 3a Z 11 gelten nur für Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist Paragraph 12, Absatz 3 a, Ziffer 11, nicht anwendbar. Die Anforderungen des Paragraph 12, Absatz 3 a, Ziffer 11, gelten nur für Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.
  4. (4)Absatz 4Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist § 12 Abs. 3b Z 9 nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 12 Abs. 3b Z 9 gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist Paragraph 12, Absatz 3 b, Ziffer 9, nicht anwendbar. Die Anforderungen des Paragraph 12, Absatz 3 b, Ziffer 9, gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 WAZG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 WAZG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 WAZG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 WAZG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 WAZG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 WAZG 2006
Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006) Fundstelle