§ 16p WAZG 2006 Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 16p.Paragraph 16 p,

Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.

In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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