§ 16p WAZG 2006 Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 16p.Paragraph 16 p,

Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.

In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16p WAZG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16p WAZG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16p WAZG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16p WAZG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16p WAZG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WAZG 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16o WAZG 2006
§ 16q WAZG 2006