§ 15 WAZG 2006 Betreuungsunternehmen

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsWird ein Betreuungsunternehmen mit der Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen oder der Notbefreiung beauftragt, muss
    1. 1.Ziffer einsder Personenaufzug oder die Hebeeinrichtung für Personen an ein Fernnotrufsystem angeschlossen sein,
    2. 2.Ziffer 2dem Aufzugsbuch ein schriftlicher Nachweis über die Beauftragung des Betreuungsunternehmens und der letztgültige Prüfbericht über das Fernnotrufsystem bzw. Fernüberwachungssystem angeschlossen werden,
    3. 3.Ziffer 3das Betreuungsunternehmen von der Behörde gemäß Abs. 3 bestellt sein.das Betreuungsunternehmen von der Behörde gemäß Absatz 3, bestellt sein.
  2. (2)Absatz 2Fernnotrufsysteme sind Leitsysteme für Fernnotrufe mit angeschlossener Fernüberwachungszentrale. Fernüberwachungssysteme sind zusätzliche Einrichtungen, die von der Fernüberwachungszentrale aus über ein Fernübertragungssystem sicherheitstechnisch relevante Zustandsabfragen am Aufzug durchführen und bei Erkennen eines Fehlers eine Fehlermeldung veranlassen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften als Betreuungsunternehmen zu bestellen, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:
    1. 1.Ziffer einsDas Betreuungsunternehmen hat über befähigte und entsprechend ausgebildete Betreuungspersonen zu verfügen. Diese Betreuungspersonen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet und verlässlich sein. Sie sind von einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin zu prüfen, ob sie mit den Einrichtungen, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften jener Bauarten von Aufzügen, an denen sie regelmäßige Betriebskontrollen und Notbefreiungen durchzuführen haben, vertraut sind. Hierüber hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin Zeugnisse auszustellen.
    2. 2.Ziffer 2Die von Betreuungsunternehmen verwendeten Fernnotrufsysteme bzw. Fernüberwachungssysteme müssen von einer im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen“ akkreditierten Prüfstelle dahingehend überprüft werden, ob sie den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen. Über die Feststellung der Eignung ist ein Prüfbericht auszustellen. Nach wesentlichen Änderungen sowie längstens alle 5 Jahre ist diese Überprüfung zu wiederholen; wird dabei festgestellt, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, hat dies die Prüfstelle der Behörde anzuzeigen.
    3. 3.Ziffer 3Die vom Betreuungsunternehmen eingerichtete oder in Anspruch genommene Fernüberwachungszentrale muss täglich 24 Stunden in Betrieb und ständig mit ausreichendem Personal besetzt sein.
  4. (4)Absatz 4Über die bestellten Betreuungsunternehmen hat die Behörde unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
  5. (5)Absatz 5Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung die Einhaltung folgender allgemeiner Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsIn der Fernüberwachungszentrale muss jeder Notruf dokumentiert werden. Hierbei muss der Standort des Aufzuges sowie Datum und Uhrzeit der Notrufabgabe festgehalten werden, bei mehreren Aufzügen am gleichen Standort auch, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist.
    2. 2.Ziffer 2Es muss sichergestellt sein, dass entsprechend der Anzahl angeschlossener Aufzüge an die Fernüberwachungszentrale eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender für die Notbefreiung (Betreuungspersonen) bereit steht.
    3. 3.Ziffer 3Die Betreuungspersonen müssen Zutritt zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu den Notbefreiungseinrichtungen des Aufzuges haben.
    4. 4.Ziffer 4Die Zeitdauer von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit im und auf dem Lastträger eingeschlossenen Personen hat so kurz wie möglich zu sein, wobei die vom Fernmeldenetz vorgegebenen Möglichkeiten als ausreichend gelten.
    5. 5.Ziffer 5Der Hilfeleistende muss die Fernüberwachungszentrale über den Zeitpunkt seines Eintreffens beim Aufzug spätestens nach der Befreiung der eingeschlossenen Personen verständigen; dieser Zeitpunkt muss in der Fernüberwachungszentrale dokumentiert werden.
  6. (6)Absatz 6Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung hinsichtlich des in Verwendung genommenen Fernüberwachungssystems die Einhaltung folgender Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsDas Fernüberwachungssystem muss bei jeder Zustandsänderung, bei der das fehlerhafte Funktionsglied mitarbeiten soll, überwachen, ob
      1. a)Litera ader Lastträger bei geöffneter Schachttüre bzw. geöffneter Lastträgertüre nicht fährt,
      2. b)Litera bdie für den Lastträger übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen gegeben ist und
      3. c)Litera cdie Beleuchtung im und auf dem Lastträger funktioniert.
    2. 2.Ziffer 2Das Fernüberwachungssystem muss mindestens wöchentlich überwachen, ob die Notrufeinrichtung und die Schutzeinrichtungen beim Bewegen der kraftbetätigten Schacht- und Lastträgertüren funktionsfähig sind.
    3. 3.Ziffer 3Wird vom Fernüberwachungssystem ein Fehler gemäß Z 1 oder 2 erkannt, muss spätestens nach 60 Minuten eine Fehlermeldung an die Fernüberwachungszentrale erfolgen. Unabhängig davon muss unmittelbar nach dem Auftreten eines Fehlers gemäß Z 1.1. der Aufzug selbsttätig stillgesetzt werden. Eine Wiederinbetriebnahme darf nur vor Ort nach Behebung des Fehlers erfolgen.Wird vom Fernüberwachungssystem ein Fehler gemäß Ziffer eins, oder 2 erkannt, muss spätestens nach 60 Minuten eine Fehlermeldung an die Fernüberwachungszentrale erfolgen. Unabhängig davon muss unmittelbar nach dem Auftreten eines Fehlers gemäß Ziffer eins Punkt eins, der Aufzug selbsttätig stillgesetzt werden. Eine Wiederinbetriebnahme darf nur vor Ort nach Behebung des Fehlers erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Sowohl die Änderung des angezeigten als auch die Verwendung eines anderen oder zusätzlichen Fernnotruf- bzw. Fernüberwachungssystems sind der Behörde unter Vorlage eines Prüfberichtes gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.Sowohl die Änderung des angezeigten als auch die Verwendung eines anderen oder zusätzlichen Fernnotruf- bzw. Fernüberwachungssystems sind der Behörde unter Vorlage eines Prüfberichtes gemäß Absatz 3, Ziffer 2, anzuzeigen.
  8. (8)Absatz 8Die Behörde hat die Bestellung des Betreuungsunternehmens zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind oder
    2. 2.Ziffer 2von diesem wiederholt gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 5 bis 7 verstoßen wurde.von diesem wiederholt gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 5 bis 7 verstoßen wurde.Betreuungsunternehmen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 4 zu streichen.Betreuungsunternehmen, deren Bestellung widerrufen wurde, sind aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 4, zu streichen.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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