(1) Für jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu führen. In das Aufzugsbuch sind aufzunehmen:
1. | die grundlegenden technischen Daten des Aufzuges, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen; | |||||||||
2. | die Unterlagen gemäß § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 9, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 3 und 4. |
(2) Das Aufzugsbuch muss für die Behörde und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin im Triebwerksraum oder im Bereich des Aufzuges zur Einsicht aufliegen.
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