Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDas in § 16 Abs. 1 Z 3 festgelegte, mindestens erforderliche Berufsausbildungsniveau für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien entspricht dem in Art. 11 lit. b sublit. ii der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsniveau.Das in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, festgelegte, mindestens erforderliche Berufsausbildungsniveau für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien entspricht dem in Artikel 11, Litera b, Sub-Litera, i, i, der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsniveau.
(2)Absatz 2Die in § 16 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 festgelegten Berufsausbildungsniveaus entsprechen dem in Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsniveau.Die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, festgelegten Berufsausbildungsniveaus entsprechen dem in Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsniveau.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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