§ 16e WAZG 2006 Anpassungslehrgänge

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 16e.Paragraph 16 e,

Anpassungslehrgänge werden von qualifizierten Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 16 und nach Maßgabe der Bestimmungen der § 17 Abs. 3a und 3b abgehalten. Anpassungslehrgänge werden von qualifizierten Berufsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraph 17, Absatz 3 a und 3b abgehalten.

In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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