Anpassungslehrgänge werden von qualifizierten Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 16 und nach Maßgabe der Bestimmungen der § 17 Abs. 3a und 3b abgehalten. Anpassungslehrgänge werden von qualifizierten Berufsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraph 17, Absatz 3 a und 3b abgehalten.
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