§ 16i WAZG 2006 (Wiener Aufzugsgesetz 2006), Möglichkeit der Überprüfung der Berufsqualifikation im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit - JUSLINE Österreich
§ 16i WAZG 2006 Möglichkeit der Überprüfung der Berufsqualifikation im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang einer Anzeige sowie nach vollständiger Vorlage der in § 16h Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten und für die Beurteilung der Anzeige erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 mit Bescheid zu entscheiden, ob das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist oder ob sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu unterziehen hat. Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, teilt die Behörde der anzeigenlegenden Person die Gründe für die Verzögerung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit. Der Bescheid hat jedenfalls vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu ergehen.Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang einer Anzeige sowie nach vollständiger Vorlage der in Paragraph 16 h, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten und für die Beurteilung der Anzeige erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 mit Bescheid zu entscheiden, ob das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist oder ob sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung unter den Voraussetzungen des Absatz 3, zu unterziehen hat. Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, teilt die Behörde der anzeigenlegenden Person die Gründe für die Verzögerung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit. Der Bescheid hat jedenfalls vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu ergehen.
(2)Absatz 2Wenn keine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, hat die Behörde der anzeigelegenden Person innerhalb der in Abs. 1 angeführten Fristen mittels Bescheid mitzuteilen, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist.Wenn keine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, hat die Behörde der anzeigelegenden Person innerhalb der in Absatz eins, angeführten Fristen mittels Bescheid mitzuteilen, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist.
(3)Absatz 3Sofern jedoch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, kann die Behörde die Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person vor der erstmaligen Erbringung von Tätigkeiten als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien anhand der Unterlagen gemäß § 16h Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie der Berufspraxis bzw. dem lebenslangen Lernen (Abs. 4) nachprüfen. Wenn die Behörde anlässlich der Nachprüfung der Berufsqualifikation zum Ergebnis kommt, dass wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und den in § 16 Abs. 1 festgelegten Qualifikationen bestehen, kann sie innerhalb der in Abs. 1 angeführten Fristen mittels Bescheid entscheiden, dass sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung zu unterziehen hat. Der anzeigelegenden Person ist zudem bekannt zu geben, in welchen Fachgebieten eine Eignungsprüfung abzulegen ist, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Die Fachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Qualifikation gemäß § 16 Abs. 1 und der bisherigen Ausbildung der anzeigelegenden Person festzulegen.Sofern jedoch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, kann die Behörde die Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person vor der erstmaligen Erbringung von Tätigkeiten als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien anhand der Unterlagen gemäß Paragraph 16 h, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie der Berufspraxis bzw. dem lebenslangen Lernen (Absatz 4,) nachprüfen. Wenn die Behörde anlässlich der Nachprüfung der Berufsqualifikation zum Ergebnis kommt, dass wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und den in Paragraph 16, Absatz eins, festgelegten Qualifikationen bestehen, kann sie innerhalb der in Absatz eins, angeführten Fristen mittels Bescheid entscheiden, dass sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung zu unterziehen hat. Der anzeigelegenden Person ist zudem bekannt zu geben, in welchen Fachgebieten eine Eignungsprüfung abzulegen ist, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Die Fachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Qualifikation gemäß Paragraph 16, Absatz eins und der bisherigen Ausbildung der anzeigelegenden Person festzulegen.
(4)Absatz 4Bei der Beurteilung, ob eine Eignungsprüfung vorzuschreiben ist, ist die Berufserfahrung der anzeigelegenden Person angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß § 16a erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fachgebiete im Sinne des Abs. 3 ganz oder teilweise ausgleichen können.Bei der Beurteilung, ob eine Eignungsprüfung vorzuschreiben ist, ist die Berufserfahrung der anzeigelegenden Person angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß Paragraph 16 a, erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fachgebiete im Sinne des Absatz 3, ganz oder teilweise ausgleichen können.
(5)Absatz 5Die Eignungsprüfung ist von der Behörde abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung mittels Bescheid zu entscheiden, ob die Erbringung der Tätigkeit zulässig ist. Dieser Bescheid ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 3 zu erlassen.Die Eignungsprüfung ist von der Behörde abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung mittels Bescheid zu entscheiden, ob die Erbringung der Tätigkeit zulässig ist. Dieser Bescheid ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Absatz 3, zu erlassen.
(6)Absatz 6Erlässt die Behörde keinen Bescheid innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fristen, so ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Wien zulässig.Erlässt die Behörde keinen Bescheid innerhalb der in Absatz eins, festgelegten Fristen, so ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Wien zulässig.
(7)Absatz 7Bescheide gemäß § 16i gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie innerhalb der in Abs. 1, Abs. 3 bzw. Abs. 5 festgelegten Fristen an den Zustelldienst übergeben werden oder sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.Bescheide gemäß Paragraph 16 i, gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie innerhalb der in Absatz eins,, Absatz 3, bzw. Absatz 5, festgelegten Fristen an den Zustelldienst übergeben werden oder sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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