Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ist mittels Bescheid zu genehmigen, wenn die antragstellende Person über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 16a, in welchem der Beruf reglementiert ist,Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ist mittels Bescheid zu genehmigen, wenn die antragstellende Person über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß Paragraph 16 a,, in welchem der Beruf reglementiert ist,
1.Ziffer einsfür die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und
2.Ziffer 2der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.
(2)Absatz 2Ist in einem Staat gemäß § 16a, in welchem der Beruf nicht reglementiert ist, für die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nicht erforderlich, hat die Behörde die Ausübung dieser Tätigkeit mittels Bescheid zu genehmigen, wenn die antragstellende PersonIst in einem Staat gemäß Paragraph 16 a,, in welchem der Beruf nicht reglementiert ist, für die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nicht erforderlich, hat die Behörde die Ausübung dieser Tätigkeit mittels Bescheid zu genehmigen, wenn die antragstellende Person
1.Ziffer einsdiese Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, und
2.Ziffer 2einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise besitzt, welche von der zuständigen Behörde des Staats ausgestellt wurden und bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
(3)Absatz 3Sofern ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, ist eine dreijährige Berufserfahrung gemäß § 16a Z 4 erforderlich, außer es wurde zwischen dem Drittstaat und der Europäischen Union oder dem Drittstaat und der Republik Österreich ein Vertrag über die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen abgeschlossen (§ 16a Z 3 lit. b). Diesfalls sind die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Berufserfahrung maßgeblich.Sofern ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, ist eine dreijährige Berufserfahrung gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 4, erforderlich, außer es wurde zwischen dem Drittstaat und der Europäischen Union oder dem Drittstaat und der Republik Österreich ein Vertrag über die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen abgeschlossen (Paragraph 16 a, Ziffer 3, Litera b,). Diesfalls sind die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Berufserfahrung maßgeblich.
(4)Absatz 4Im Falle eines unternehmensinternen Transfers gemäß der Richtlinie 2014/66/EU ist nach Abs. 2 vorzugehen.Im Falle eines unternehmensinternen Transfers gemäß der Richtlinie 2014/66/EU ist nach Absatz 2, vorzugehen.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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