§ 16g WAZG 2006 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 16g bis 16k gelten für den Fall, dass sich eine Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in das Wiener Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung der Tätigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.Die Bestimmungen der Paragraphen 16 g bis 16k gelten für den Fall, dass sich eine Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in das Wiener Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung der Tätigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Wien ist in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften unbeschränkt zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Person zur Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Niederlassungsstaat berechtigt ist und
    2. 2.Ziffer 2die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin während der vorangegangenen zehn Jahre durch mindestens ein Jahr in einem oder mehreren Staaten gemäß § 16a Z 1 bis 3 rechtmäßig ausgeübt hat, sofern dieser Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin während der vorangegangenen zehn Jahre durch mindestens ein Jahr in einem oder mehreren Staaten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer eins bis 3 rechtmäßig ausgeübt hat, sofern dieser Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.
  3. (3)Absatz 3Sofern ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, ist eine dreijährige Berufserfahrung gemäß § 16a Z 4 erforderlich, außer es wurde zwischen dem Drittstaat und der Europäischen Union oder dem Drittstaat und der Republik Österreich ein Vertrag über die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen abgeschlossen (§ 16a Z 3 lit. b). Diesfalls sind die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Berufserfahrung maßgeblich.Sofern ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, ist eine dreijährige Berufserfahrung gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 4, erforderlich, außer es wurde zwischen dem Drittstaat und der Europäischen Union oder dem Drittstaat und der Republik Österreich ein Vertrag über die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen abgeschlossen (Paragraph 16 a, Ziffer 3, Litera b,). Diesfalls sind die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Berufserfahrung maßgeblich.
  4. (4)Absatz 4Im Falle eines unternehmensinternen Transfers gemäß der Richtlinie 2014/66/EU ist nach Abs. 2 vorzugehen.Im Falle eines unternehmensinternen Transfers gemäß der Richtlinie 2014/66/EU ist nach Absatz 2, vorzugehen.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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