§ 16a WAZG 2006 Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen –

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 16a.Paragraph 16 a,

Die Bestimmungen der §§ 16a bis 16q regeln die Anerkennung der Berufsqualifikation von Personen, die die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin im Wiener Landesgebiet ausüben möchten und ihre Berufsqualifikation erworben haben Die Bestimmungen der Paragraphen 16 a bis 16q regeln die Anerkennung der Berufsqualifikation von Personen, die die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin im Wiener Landesgebiet ausüben möchten und ihre Berufsqualifikation erworben haben

  1. 1.Ziffer einsin einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. 2.Ziffer 2in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  3. 3.Ziffer 3in einem oder mehreren Drittstaaten,
    1. a)Litera awenn ein unternehmensinterner Transfer eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin im Sinne der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 157 vom 27.5.2014, S. 1, erfolgt oder
    2. b)Litera bmit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge abgeschlossen hat, soweit darin die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen vorgesehen ist, die im jeweiligen Staat erworben wurden oder
  4. 4.Ziffer 4in einem oder mehreren Drittstaaten, wenn sie über einen in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis verfügen sowie drei Jahre Berufserfahrung als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16a WAZG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16a WAZG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16a WAZG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16a WAZG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16a WAZG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WAZG 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 WAZG 2006
§ 16b WAZG 2006