§ 16a WAZG 2006 Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen –

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 16a.Paragraph 16 a,

Die Bestimmungen der §§ 16a bis 16q regeln die Anerkennung der Berufsqualifikation von Personen, die die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin im Wiener Landesgebiet ausüben möchten und ihre Berufsqualifikation erworben haben Die Bestimmungen der Paragraphen 16 a bis 16q regeln die Anerkennung der Berufsqualifikation von Personen, die die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin im Wiener Landesgebiet ausüben möchten und ihre Berufsqualifikation erworben haben

  1. 1.Ziffer einsin einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. 2.Ziffer 2in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  3. 3.Ziffer 3in einem oder mehreren Drittstaaten,
    1. a)Litera awenn ein unternehmensinterner Transfer eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin im Sinne der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 157 vom 27.5.2014, S. 1, erfolgt oder
    2. b)Litera bmit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge abgeschlossen hat, soweit darin die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen vorgesehen ist, die im jeweiligen Staat erworben wurden oder
  4. 4.Ziffer 4in einem oder mehreren Drittstaaten, wenn sie über einen in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis verfügen sowie drei Jahre Berufserfahrung als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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