Die §§ 16a bis 16q gelten für Die Paragraphen 16 a bis 16q gelten für
1.Ziffer einsAngehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR,
2.Ziffer 2Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige eines Unions- oder EWR-Angehörigen zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77 berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, berechtigt sind,
3.Ziffer 3Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie deren Familienangehörige, die zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR berechtigt sind (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt der EU Nr. L 114 vom 30. April 2002, S. 6, kundgemacht unter BGBl. III Nr. 133/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 2/2008),Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie deren Familienangehörige, die zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR berechtigt sind (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt der EU Nr. L 114 vom 30. April 2002, S. 6, kundgemacht unter Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2008,),
4.Ziffer 4langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011, S. 1),
5.Ziffer 5Personen, denen durch eine österreichische Asylbehörde oder ein österreichisches Gericht der Status eines oder einer Asylberechtigten oder eines oder einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, S. 9, in der Fassung der Berichtigung, ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 58),
6.Ziffer 6Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf einen „Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“ oder eines anderen Aufenthaltstitels gemäß der Richtlinie 2014/66/EU außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union aufhältig sind und die durch ein Unternehmen transferiert werden,
a)Litera awelches außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union ansässig ist, aber über eine Niederlassung in der Europäischen Union verfügt, die zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehört und in welche der oder die Drittstaatsangehörige transferiert werden soll und
b)Litera bmit dem die oder der Drittstaatsangehörige vor dem Transfer und für dessen Dauer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat,
sowie Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2014/66/EU von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen,
7.Ziffer 7Drittstaatsangehörige, für die sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1, eine Gleichstellung ergibt oder
8.Ziffer 8Staatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge abgeschlossen hat, soweit darin die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen vorgesehen ist, die im jeweiligen Staat erworben wurden.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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