§ 16j WAZG 2006

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
§ 16j.Paragraph 16 j,

Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen, wenn Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß Paragraph 16, Absatz 6, einzutragen, wenn

  1. 1.Ziffer einsmit rechtskräftigem Bescheid entschieden wurde, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist (§ 16i Abs. 2),mit rechtskräftigem Bescheid entschieden wurde, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist (Paragraph 16 i, Absatz 2,),
  2. 2.Ziffer 2die Berufsqualifikation mit Bescheid gemäß § 16i Abs. 5 rechtskräftig anerkannt wurde,die Berufsqualifikation mit Bescheid gemäß Paragraph 16 i, Absatz 5, rechtskräftig anerkannt wurde,
  3. 3.Ziffer 3ein Bescheid gemäß § 16i Abs. 1 nicht rechtzeitig (§ 16i Abs. 6) erlassen wurde oderein Bescheid gemäß Paragraph 16 i, Absatz eins, nicht rechtzeitig (Paragraph 16 i, Absatz 6,) erlassen wurde oder
  4. 4.Ziffer 4ein Fall des § 16h Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 (Erstattung einer Anzeige in einem anderen Bundesland, welche auch zur Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien berechtigt) vorliegt.ein Fall des Paragraph 16 h, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 oder 3 (Erstattung einer Anzeige in einem anderen Bundesland, welche auch zur Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien berechtigt) vorliegt.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16j WAZG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16j WAZG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16j WAZG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16j WAZG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16j WAZG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WAZG 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16i WAZG 2006
§ 16k WAZG 2006