§ 16j WAZG 2006

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 16j.Paragraph 16 j,

Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen, wenn Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß Paragraph 16, Absatz 6, einzutragen, wenn

  1. 1.Ziffer einsmit rechtskräftigem Bescheid entschieden wurde, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist (§ 16i Abs. 2),mit rechtskräftigem Bescheid entschieden wurde, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist (Paragraph 16 i, Absatz 2,),
  2. 2.Ziffer 2die Berufsqualifikation mit Bescheid gemäß § 16i Abs. 5 rechtskräftig anerkannt wurde,die Berufsqualifikation mit Bescheid gemäß Paragraph 16 i, Absatz 5, rechtskräftig anerkannt wurde,
  3. 3.Ziffer 3ein Bescheid gemäß § 16i Abs. 1 nicht rechtzeitig (§ 16i Abs. 6) erlassen wurde oderein Bescheid gemäß Paragraph 16 i, Absatz eins, nicht rechtzeitig (Paragraph 16 i, Absatz 6,) erlassen wurde oder
  4. 4.Ziffer 4ein Fall des § 16h Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 (Erstattung einer Anzeige in einem anderen Bundesland, welche auch zur Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien berechtigt) vorliegt.ein Fall des Paragraph 16 h, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 oder 3 (Erstattung einer Anzeige in einem anderen Bundesland, welche auch zur Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien berechtigt) vorliegt.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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