§ 16h WAZG 2006 (Wiener Aufzugsgesetz 2006), Anzeigepflichten für Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit - JUSLINE Österreich
§ 16h WAZG 2006 Anzeigepflichten für Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsBeabsichtigt eine Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder als Aufzugsprüferin erstmals in Wien auszuüben, hat sie dies der Behörde vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1.Ziffer einsein Nachweis über die Staatsangehörigkeit und allenfalls die Familienangehörigkeit im Sinne des § 16b Z 2, 3 oder 6,ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit und allenfalls die Familienangehörigkeit im Sinne des Paragraph 16 b, Ziffer 2,, 3 oder 6,
2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Zeitpunkt der Anzeige nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3.Ziffer 3Berufsqualifikationsnachweise eines Staates gemäß § 16a sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau diese Nachweise nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen sind,Berufsqualifikationsnachweise eines Staates gemäß Paragraph 16 a, sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau diese Nachweise nach Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen sind,
4.Ziffer 4ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Staaten gemäß § 16a Z 1 bis 3 ausgeübt hat. Im Falle eines in einem Drittstaat erlangten Ausbildungsnachweises richtet sich die erforderliche Berufserfahrung nach § 16g Abs. 2, 3 oder 4. Ein Nachweis über die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zum Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist oder das Vorliegen einer reglementierten Ausbildung durch einen Ausbildungsnachweis, über den die Person verfügt, belegt wird.ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Staaten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer eins bis 3 ausgeübt hat. Im Falle eines in einem Drittstaat erlangten Ausbildungsnachweises richtet sich die erforderliche Berufserfahrung nach Paragraph 16 g, Absatz 2,, 3 oder 4. Ein Nachweis über die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zum Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist oder das Vorliegen einer reglementierten Ausbildung durch einen Ausbildungsnachweis, über den die Person verfügt, belegt wird.
(2)Absatz 2Beabsichtigt die Person in den Folgejahren die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen. Für die der erneuernden Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Abs. 1 letzter Unterabsatz sinngemäß.Beabsichtigt die Person in den Folgejahren die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen. Für die der erneuernden Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Absatz eins, letzter Unterabsatz sinngemäß.
(3)Absatz 3Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige nach den – dem Abs. 1 entsprechenden – Vorschriften des anderen Bundeslandes erfolgt, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde diese Anzeige vor der Ausübung der Tätigkeit in Wien vorzulegen. Wenn in den landesrechtlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Vorlage von Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehen ist, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Anzeige diese Unterlagen anzuschließen, sofern die Behörde diese Informationen nicht auf andere Weise erlangen kann. Die Vorlage der Anzeige berechtigt die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin auch in Wien auszuüben, wenn im anderen BundeslandIst bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige nach den – dem Absatz eins, entsprechenden – Vorschriften des anderen Bundeslandes erfolgt, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde diese Anzeige vor der Ausübung der Tätigkeit in Wien vorzulegen. Wenn in den landesrechtlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Vorlage von Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehen ist, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Anzeige diese Unterlagen anzuschließen, sofern die Behörde diese Informationen nicht auf andere Weise erlangen kann. Die Vorlage der Anzeige berechtigt die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin auch in Wien auszuüben, wenn im anderen Bundesland
1.Ziffer einsein Bescheid ergangen ist, mit welchem die Berufsqualifikation anerkannt wurde,
2.Ziffer 2die in § 16i Abs. 1 genannten Fristen abgelaufen sind, ohne dass die Berufsqualifikation mit Bescheid anerkannt oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben wurde, oderdie in Paragraph 16 i, Absatz eins, genannten Fristen abgelaufen sind, ohne dass die Berufsqualifikation mit Bescheid anerkannt oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben wurde, oder
3.Ziffer 3eine Eignungsprüfung absolviert wurde und die Berufsqualifikation mit Bescheid anerkannt wurde.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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