§ 16l WAZG 2006 Antrag auf Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsBeabsichtigt eine Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder als Aufzugsprüferin in Wien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit aufzunehmen und auszuüben, hat sie die Anerkennung der Berufsausbildungen und -qualifikationen zu beantragen. Die Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
  2. (2)Absatz 2Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Nachweis über die Staatsangehörigkeit und allenfalls die Familienangehörigkeit im Sinne des § 16b Z 2, 3 oder 6,ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit und allenfalls die Familienangehörigkeit im Sinne des Paragraph 16 b, Ziffer 2,, 3 oder 6,
    2. 2.Ziffer 2Berufsqualifikationsnachweise eines Staates gemäß § 16a sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau diese Nachweise nach der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen sind,Berufsqualifikationsnachweise eines Staates gemäß Paragraph 16 a, sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau diese Nachweise nach der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen sind,
    3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist und dass ihr die Berufsausübung im Zeitpunkt der Anzeige nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    4. 4.Ziffer 4ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Staaten gemäß § 16a ausgeübt hat. Im Falle eines in einem Drittstaat erlangten Ausbildungsnachweises richtet sich die erforderliche Berufserfahrung nach § 16m Abs. 2, 3 oder 4. Ein Nachweis über die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zum Beruf im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist oder das Vorliegen einer reglementierten Ausbildung durch einen Ausbildungsnachweis, über den die Person verfügt, belegt wird.ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Staaten gemäß Paragraph 16 a, ausgeübt hat. Im Falle eines in einem Drittstaat erlangten Ausbildungsnachweises richtet sich die erforderliche Berufserfahrung nach Paragraph 16 m, Absatz 2,, 3 oder 4. Ein Nachweis über die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zum Beruf im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist oder das Vorliegen einer reglementierten Ausbildung durch einen Ausbildungsnachweis, über den die Person verfügt, belegt wird.
  1. (3)Absatz 3Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen über ihre Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der gemäß § 16 Abs. 1 geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, fordert die Behörde die Informationen über die Ausbildung der antragstellenden Person bei dem Staat an, in dem die Person die Ausbildung absolviert hat.Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen über ihre Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, fordert die Behörde die Informationen über die Ausbildung der antragstellenden Person bei dem Staat an, in dem die Person die Ausbildung absolviert hat.
  2. (4)Absatz 4Ab der vollständigen Einreichung der Unterlagen hat die Behörde innerhalb von vier Monaten über den Antrag auf Anerkennung der Berufsausbildungen und -qualifikationen zu entscheiden.
  3. (5)Absatz 5Wenn die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes während eines laufenden Verfahrens gemäß §§ 16l bis § 16n erfolgt oder bereits davor erfolgt ist, ist nach § 16 Abs. 5 vorzugehen und die Berufsqualifikation mit Bescheid anzuerkennen.Wenn die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes während eines laufenden Verfahrens gemäß Paragraphen 16 l bis Paragraph 16 n, erfolgt oder bereits davor erfolgt ist, ist nach Paragraph 16, Absatz 5, vorzugehen und die Berufsqualifikation mit Bescheid anzuerkennen.
  4. (6)Absatz 6Wenn der Herkunftsmitgliedstaat das für die Zulassung zur Tätigkeit oder für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausbildungsniveau anhebt und eine antragstellende Person über eine Ausbildung verfügt, welche aufgrund der Anhebung des Ausbildungsniveaus nicht mehr den Erfordernissen der neuen Qualifikation des Herkunftsmitgliedsstaates entspricht, aber die antragstellende Person im Herkunftsmitgliedstaat dennoch das Recht zur Zulassung oder Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin hat, wird die erworbene Ausbildung von der Behörde als dem Niveau der neuen Qualifikation entsprechend eingestuft.
In Kraft seit 14.11.2023 bis 31.12.9999
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