Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1. | Tourismus: der gesamte, vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr; | |||||||||
2. | Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder ”Statutarstadt” eingestuft sind; | |||||||||
3. | Touristen: Urlauber, Kurgäste, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die in einer Touristenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen; | |||||||||
4. | Touristenunterkünfte: unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Touristenunterkünfte; nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Touristenunterkünfte; | |||||||||
5. | Tourismusinteressenten: alle Unternehmer, die | |||||||||
a) | in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) selbständig ausüben; als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Umsätze von Organschaften (§ 2 Abs. 2 UStG 1994); Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lassen (§ 2 Abs. 5 UStG 1994), gelten auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen, | |||||||||
b) | wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark erzielen und | |||||||||
c) | in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte gemäß §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung gemäß § 26 BAO und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend; bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Steiermark gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). | |||||||||
6. | (Anm.: entfallen) |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012
(1) Die Landesregierung hat die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus alle sieben Jahre festzustellen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3 einzustufen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.
(2) Die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus ist an folgenden Maßzahlen zu messen:
1. | siebenjähriger Durchschnittswert der Zahl der Nächtigungen von Touristen in der Gemeinde (Nächtigungszahl) | |||||||||
2. | Anteil an der Nächtigungszahl (Z. 1) pro Einwohner dieser Gemeinde (Nächtigungsintensität); | |||||||||
3. | Anteil des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes aller Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe pro Einwohner in der Gemeinde (spezifischer Tourismusumsatz). |
(3) Der siebenjährige Durchschnittswert gemäß Z 1 ist aus der Zahl der Nächtigungen jener sieben aufeinanderfolgenden Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorzunehmen ist, unmittelbar vorangegangen sind. Die Zahl der Einwohner gemäß Z 2 und Z 3 bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze der Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe einer Gemeinde (Z. 3) ist die jeweils letzte Umsatzsteuerstatistik des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen.
(4) Die Landesregierung hat die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z 3 aller Gemeinden und die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 der steiermärkischen Berichtsgemeinden gemäß § 2 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu ermitteln, nach ihrer Größe zu ordnen und sodann die genau in der Mitte liegenden Werte (Mediane) festzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012
(1) Die Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Stadt Graz bildet unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse ”Statutarstadt”.
(2) Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (§ 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 3) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 3) überschreiten.
(3) Die Grenzwerte betragen:
1. | für die Einstufung in die Ortsklasse A: | |||||||||
a) | das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, | |||||||||
b) | das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, | |||||||||
c) | das Zweieinhalbfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3; | |||||||||
2. | für die Einstufung in die Ortsklasse B: | |||||||||
a) | das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, | |||||||||
b) | das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, | |||||||||
c) | der Median aus den Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3; | |||||||||
3. | für die Einstufung in die Ortsklasse C: | |||||||||
a) | 50 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, | |||||||||
b) | 25 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, | |||||||||
c) | 25 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3. |
(4) Tourismusgemeinden sind jedenfalls von Amts wegen durch die Landesregierung mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 einem bereits bestehenden mehrgemeindigen Tourismusverband zuzuordnen.
(5) Eine (Tourismus)gemeinde kann nach Erlassen einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung durch Verordnung in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die (Tourismus)gemeinde wegen Änderungen in der Qualität des Tourismusangebotes, der Zahl der Tourismussaisonen oder der Art des Tourismus der beantragten Ortsklasse entspricht.
(6) Vor Antragstellung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 hat die Gemeinde eine Befragung aller bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 durchzuführen und das Ergebnis dieser Befragung dem Antrag anzuschließen. Eine Befragung ist auch durchzuführen, wenn diese von mindestens einem Drittel der bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder verlangt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
(1) Durch die Einstufung einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 in eine der Ortsklassen A, B, C sowie Statutarstadt wird ein Tourismusverband gebildet.
(2) Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ”Tourismusverband …” unter Anfügung des Namens der Tourismusgemeinde, für die er errichtet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband seinen Sitz. Der Tourismusverband ist berechtigt, im Geschäftsverkehr ein Emblem zu verwenden.
(3) Tourismusgemeinden, die ein gemeinsames oder gleichartiges Tourismusangebot haben und die als Region eine Einheit bilden, sollen zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammengeschlossen werden. Die Bildung eines solchen Verbandes ist über Antrag der betroffenen Tourismusgemeinden oder von Amts wegen durch die Landesregierung zu verordnen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher dieser Tourismusgemeinden der Tourismusverband seinen Sitz hat und wie seine Bezeichnung lautet. Solche Tourismusverbände sind gemäß § 6 besonders zu fördern. Wird mit Verordnung eine Tourismusgemeinde einem bereits bestehenden mehrgemeindigen Tourismusverband zugeordnet, so kann die Tourismusgemeinde umgehend eine Vertreterin/einen Vertreter und ein Ersatzmitglied in die Tourismuskommission entsenden. Die Beitragspflicht der Tourismusinteressenten entsteht diesfalls bei bisherigen Nichttourismusgemeinden erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres und es erfolgt aus diesem Anlass keine gesonderte Neuwahl der Tourismuskommission.
(4) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere:
a) | die Organisation des Tourismus im Ort; | |||||||||
b) | die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, wobei auch auf die Erfordernisse von Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu achten ist; | |||||||||
c) | die Mitgestaltung des Angebotes in den Tourismusgemeinden durch Initiativen und durch Koordination der Einzelangebote von Beherbergern und Freizeitanbietern; | |||||||||
d) | die Erstellung von Konzepten für die Entwicklung des regionalen Tourismus, einschließlich der Integrierung der Markeninhalte der Dachmarke Steiermark; | |||||||||
e) | Marketing, Werbung, Angebotsaufbereitung, Produktentwicklung und Destinationsmanagement für den Tourismus unter Berücksichtigung der Markeninhalte der Dachmarke Steiermark; | |||||||||
f) | die Unterstützung bei Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Tourismus, welche von Dritten ausgehen; | |||||||||
g) | die Mittelaufbringung von Dritten, welche keine Tourismusinteressenten gemäß § 1 Z 5 sind, aber aus dem steirischen Tourismus Nutzen ziehen; | |||||||||
h) | die Werbung für Angebote, welche Teil der touristischen Infrastruktur sind. |
(5) Die Einstufung einer bisher in eine der Ortsklassen A bis C eingestuften Gemeinde in die Ortsklasse D schließt die Auflösung ihres Tourismusverbandes mit ein. Das vorhandene Verbandsvermögen ist unter Aufrechterhaltung seiner Widmung für Tourismuszwecke an die Gemeinde zu übertragen.
(6) Wird gemäß Abs. 3 für mehrere Tourismusgemeinden ein Tourismusverband gebildet, so gehen das vorhandene Verbandsvermögen sowie sämtliche Rechte, Pflichten und Verträge der bisherigen Tourismusverbände im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Im Falle der Auflösung eines Tourismusverbands für mehrere Tourismusgemeinden ist das vorhandene Verbandsvermögen auf die neuerrichteten Tourismusverbände nach dem Verhältnis des Aufkommens an Interessentenbeiträgen in den Tourismusgemeinden aufzuteilen.
(7) Wird eine Gemeinde auf Grund der Einstufung gemäß § 2 Abs. 1 zur Tourismusgemeinde, so hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur Wahl der/des Vorsitzenden des Tourismusverbands die Aufgaben der/des Vorsitzenden wahrzunehmen. Im Fall des § 4 Abs. 3 hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, bis zur Wahl der/des Vorsitzenden deren/dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die erste Sitzung der Vollversammlung (§ 7) hat innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab Inkrafttreten der neuen Ortsklasseneinteilung, stattzufinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
(1) Das Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind insbesondere Maßnahmen zur nationalen und internationalen Stärkung des Tourismusstandorts Steiermark im Wege der Angebotsentwicklung, des Marketings und Marktauftritts sowie touristische Projekte und Veranstaltungen mit wesentlicher regionaler und überregionaler Bedeutung für das Tourismusland Steiermark.
(2) Das Land hat 25 % des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz – StNFWAG für Förderungen der regionalen Zusammenarbeit zu verwenden. Für die Vergabe der Mittel hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erstellen.
(3) Zumindest 15 % ihrer Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen (ausgenommen Erhöhungen) und der Nächtigungsabgabe haben die Tourismusverbände in Abstimmung mit der „Steirische Tourismus GmbH“ für Werbekooperationen, touristische Veranstaltungen, Produktbewerbungen, Destinationsmanagement, Messebesuche, touristische Projekte oder sonstige Marketingaktivitäten zu verwenden.
(4) Die Tourismusverbände haben zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und im Sinne eines gesamtsteirisch einheitlichen touristischen Außenauftritts bei sämtlichen Werbemitteln, Marketingaktivitäten, bei Veranstaltungen und bei ihrem Internetauftritt stets auch die touristische Dachmarke des Landes Steiermark zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021
Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, die Tourismuskommission, der Vorsitzende, der Finanzreferent und die Rechnungsprüfer.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003
(1) Die Tourismusinteressenten sowie die Gemeinde bzw. im Falle des § 4 Abs. 3 die Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine gesetzlichen Mitglieder. Diese sind von der Gemeinde zu erheben. Keine gesetzlichen Mitglieder sind Unternehmer, deren Umsätze zur Gänze gemäß § 31 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind, sowie jene, die gemäß § 33 Abs. 2 keinen Interessentenbeitrag zu leisten haben. Über die gesetzliche Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder des Vorsitzenden des Tourismusverbandes oder von Amts wegen. Die Landesregierung ist zur automationsunterstützten Abfrage der Daten aus dem zentralen Gewerberegister ermächtigt.
(2) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (§ 13) in den Tourismusverband als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie
a) | am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind, | |||||||||
b) | im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz oder Sitz oder Standort haben und | |||||||||
c) | jährlich jedenfalls den Mindestbeitrag leisten. |
(3) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (§ 13) in den Tourismusverband als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie
a) | am Tourismus mittelbar oder unmittelbar interessiert sind, | |||||||||
b) | außerhalb des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz oder Sitz oder Standort haben | |||||||||
c) | nicht gesetzliche Mitglieder eines anderen Tourismusverbandes sind und | |||||||||
d) | jährlich den ihrer Berufsgruppe entsprechenden Interessentenbeitrag bzw. den in Betracht kommenden Mindestbeitrag entrichten. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2021
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 23/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2024,
Der Vollversammlung sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:
1. | Die Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission gemäß § 13 Abs. 2, | |||||||||
2. | die Beschlußfassung über die Anhebung bzw. Senkung des Interessentenbeitrages gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 4, | |||||||||
3. | die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden Darlehen 20 % der im Voranschlag vorgesehenen gesetzlichen Einnahmen übersteigt, | |||||||||
4. | die Kenntnisnahme des von der Tourismuskommission beschlossenen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, | |||||||||
5. | die Ermächtigung der Tourismuskommission zur Beschlußfassung über den Zusammenschluß zu einem Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 3 bzw. über den Beitritt zu einer Tourismusregion, | |||||||||
6. | die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 2 bei der ersten Vollversammlung eines neuen Tourismusverbands. |
(1) Die Funktionsperiode der Tourismuskommission dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission.
(1a) Die Tourismuskommission setzt sich zusammen bei Tourismusverbänden
1. | mit bis zu 50 Wahlberechtigten aus einem Mitglied je Wahlvorschlagsgruppe, | |||||||||
2. | mit 51 bis 150 Wahlberechtigten aus zwei Mitgliedern je Wahlvorschlagsgruppe und | |||||||||
3. | mit über 150 Wahlberechtigten aus vier Mitgliedern je Wahlvorschlagsgruppe. |
(2) Die Mitglieder werden in der Vollversammlung von den einzelnen Wahlvorschlagsgruppen (§ 14 Abs. 3) getrennt gewählt, wobei für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu wählen ist. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist das vereinfachte Wahlverfahren nach § 15 Abs. 1 und 3.
(3) Weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) der Tourismuskommission ist eine Vertreterin/ein Vertreter der Gemeinde, in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3 je eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Tourismusgemeinde. Der Gemeinderat kann zur Vertreterin/zum Vertreter der Tourismusgemeinde die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, ein Mitglied des Stadtsenates, ein Mitglied des Gemeinderates, ein gesetzliches Mitglied des Tourismusverbands oder eine Person, die eine mehrjährige Erfahrung im Tourismus aufweist, bestellen. Zur Vertreterin/Zum Vertreter der Tourismusgemeinde darf nicht bestellt werden, wer bereits von der Vollversammlung zum Mitglied der Tourismuskommission gewählt worden ist.
(4) In Tourismusgemeinden mit 51 bis 150 Tourismusinteressenten, ausgenommen in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3, sind vom Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) in die Tourismuskommission zu entsenden, wobei je ein Mitglied von der stärksten und der zweitstärksten Fraktion vorzuschlagen ist. In Tourismusgemeinden ab 151 Tourismusinteressenten, ausgenommen in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3, sind vom Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) in die Tourismuskommission zu entsenden, wobei je ein Mitglied von der stärksten, der zweitstärksten und der drittstärksten Fraktion vorzuschlagen ist. Sind in einem Gemeinderat nur zwei Fraktionen vertreten, so darf diese Gemeinde nur zwei Mitglieder bestellen, eines auf Vorschlag der stärksten und eines auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion.
(5) Die Tourismusgemeinde ist vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Wahl der von der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder der Tourismuskommission schriftlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen die entsprechenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) bekanntzugeben.
(6) Die Mitglieder der Tourismuskommission sind der Landesregierung bekanntzugeben.
(7) Die in die Tourismuskommission entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) üben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung durch den Gemeinderat oder bis zur Neuwahl der Tourismuskommission, längstens aber für die Dauer ihres Gemeinderatsmandates, aus.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021
(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission sind alle Tourismusinteressenten des Tourismusverbandes.
(2) Zum Mitglied der Tourismuskommission können alle Tourismusinteressenten und alle freiwilligen Mitglieder des Tourismusverbandes gewählt werden.
(3) Nach Anforderung eines Wählerverzeichnisses durch den Tourismusverband hat die Sitzgemeinde unverzüglich zu veranlassen, dass alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands Teilwählerverzeichnisse erstellen, die in ihrem Gemeindegebiet ansässigen Wahlberechtigten und die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten erheben sowie die Wahlberechtigten den Beitragsgruppen gemäß § 29 Abs. 1 zuordnen. Alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands haben diese Teilwählerverzeichnisse zu erstellen und der Sitzgemeinde des Tourismusverbands binnen 14 Tagen ab Aufforderung durch die Sitzgemeinde zu übermitteln. Die Sitzgemeinde hat sodann ehestmöglich ein einheitliches Gesamtwählerverzeichnis zu erstellen und dieses dem Tourismusverband und allen Tourismusgemeinden des jeweiligen Tourismusverbands zu übermitteln. Alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands haben das Gesamtwählerverzeichnis für die Dauer von fünf Arbeitstagen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen, sodass bis zur Vollversammlung noch mindestens fünf Tage verbleiben.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeinde Einspruch erheben
1. | der Vorsitzende des Tourismusverbandes und | |||||||||
2. | jeder, der behauptet, zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder nicht aufgenommen oder einer falschen Beitragsgruppe zugeordnet worden zu sein. |
(5) Die Landesregierung hat über die Einsprüche unverzüglich zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 23/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2024,
Im RIS seit 08.02.2024 Zuletzt aktualisiert am 08.02.2024 Gesetzesnummer 20000407 Dokumentnummer LST40032011 European Legislation Identifier (ELI) https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1992/55/P14/LST40032011 Navigation im SuchergebnisAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 23/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2024,
(1) In jenen Tourismusgemeinden, in denen höchstens 50 Tourismusinteressenten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 den Tourismusverband bilden, erfolgt die Wahl der Mitglieder in die Tourismuskommission nicht in Wahlvorschlagsgruppen (§ 14 Abs. 3), sondern aus der Vollversammlung in einem vereinfachten Wahlverfahren.
(2) Ein Wahlvorschlag hat zu seiner Gültigkeit die Namen von drei gesetzlichen und wählbaren Mitgliedern und ebenso drei Ersatzmitgliedern zu enthalten.
(3) Dieses vereinfachte Wahlverfahren gilt auch in Tourismusverbänden mit mehr als 50 gesetzlichen Mitgliedern für die Wahl einzelner Wahlvorschlagsgruppen, wenn die Wahl in diesen Wahlvorschlagsgruppen nicht oder nicht vollständig zustande kommt. Dabei ist auf die im § 13 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Tourismuskommission Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bestimmungen des § 14 gelten mit Ausnahme der Regelung über die Wahlvorschlagsgruppen sinngemäß.
(5) Wird für die Wahl der Tourismuskommission nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen als gewählt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003
(1) Ein Mitglied der Tourismuskommission scheidet durch den Tod, durch Verzicht auf seine Zugehörigkeit zur Tourismuskommission oder durch Abberufung durch die entsendende Tourismusgemeinde aus. Der Verzicht und die Abberufung sind schriftlich zu erklären oder mitzuteilen und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter rechtswirksam.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Ein Mitglied der Tourismuskommission ist auf Antrag der Tourismuskommission oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zur Tourismuskommission als verlustig zu erklären, wenn
a) | ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit bzw. Entsendung verhindert hätte; | |||||||||
b) | es nach erfolgter Wahl oder Entsendung die Wählbarkeit bzw. die Voraussetzungen für die Entsendung verliert oder | |||||||||
c) | es seinen Aufgaben beharrlich nicht nachkommt. |
(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Tourismuskommissionsmitglied ist das nächstfolgende dem betreffenden Wahlvorschlag zuzurechnende Ersatzmitglied und bei den Mitgliedern gemäß § 13 Abs. 3 und 4 das namhaft gemachte Ersatzmitglied einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.
(5) Scheiden mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder aus, so gilt die Tourismuskommission als aufgelöst. Der Vorsitzende hat die Neuwahl bzw. Neubestellung der Mitglieder unverzüglich zu veranlassen. Mit der Wahl beginnt gemäß § 13 Abs. 1 eine neue Funktionsperiode.
(6) Die Tourismuskommission bleibt bis zur erfolgten Konstituierung der neuen Tourismuskommission im Amt.
(7) Die Landesregierung kann in der Geschäftsordnung für die Tourismusverbände festlegen, dass die Tourismuskommission für die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die Stellvertreterin/den Stellvertreter und die Finanzreferentin/den Finanzreferenten eine Aufwandsentschädigung und für die Mitglieder der Tourismuskommission ein Sitzungsgeld beschließen kann; deren Höhe ist ebenfalls in der Geschäftsordnung festzulegen. Soweit den genannten Funktionärinnen/Funktionären durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismusverband.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer (§ 25) vorbehalten sind.
(2) Die Tourismuskommission ist mindestens vier Mal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt.
(3) Die Tourismuskommission hat die Vollversammlung über ihre Tätigkeit umfassend zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021
(1) Die Tourismuskommission wählt in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, Vorsitzendenstellvertreter und Finanzreferenten. Die konstituierende Sitzung ist vom an Jahren ältesten Mitglied der Tourismuskommission spätestens zwei Wochen nach der Wahl einzuberufen. Sofern nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission zur konstituierenden Sitzung erschienen sind, so ist die Tourismuskommission nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(2) Der Vorsitzende, Vorsitzenderstellvertreter und Finanzreferent sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen für sich hat. Ergibt sich bei dieser Wahl Stimmengleichheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Bewerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden. Bei neuerlicher Stimmengleichheit sowie bei Stimmengleichheit für die Stichwahl entscheidet das Los, das vom an Jahren jüngsten Mitglied der Tourismuskommission zu ziehen ist.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband nach außen. Er leitet den Tourismusverband und führt den Vorsitz in der Vollversammlung und der Tourismuskommission.
(4) Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung und im Fall seines Ausscheidens bis zur Neuwahl eines neuen Vorsitzenden vom Vorsitzendenstellvertreter vertreten.
(5) Dem Finanzreferenten obliegt die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Tourismusverbandes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003
(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Ersatzrechnungsprüfer/innen. Nicht zur Rechnungsprüferin/zum Rechnungsprüfer können Mitglieder der Tourismuskommission gewählt werden. Für die Wahl gilt § 18 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer/innen und Ersatzrechnungsprüfer/innen beträgt fünf Jahre; sie endet jedenfalls mit dem Ende der Funktionsperiode der Tourismuskommission.
(2) Der Ersatzrechnungsprüfer vertritt den Rechnungsprüfer, wenn dieser verhindert ist. Scheidet der Rechnungsprüfer aus, so führt der Ersatzrechnungsprüfer dessen Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Rechnungsprüfers.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses des Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie ihre Übereinstimmung mit dem Voranschlag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021
(1) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung eine Geschäftsordnung der Tourismusverbände.
(2) In dieser Geschäftsordnung ist insbesondere zu bestimmen, daß
1. | die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge, die Genehmigung der darin vorgesehenen Ausgaben, die Errichtung und die Auflassung einer Geschäftsstelle, der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften, die Aufnahme von Darlehen (ausgenommen jener, die gemäß § 12 Z 3 der Beschlussfassung der Vollversammlung bedürfen), die Begründung bzw. Auflösung der Dienstverhältnisse des Personals des Tourismusverbandes und die Festsetzung seiner Bezüge, die Bestellung, Kündigung und Entlassung eines Geschäftsführers und die Festsetzung seiner Bezüge der Tourismuskommission vorbehalten ist. | |||||||||
2. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
3. | zu einem Beschluss der Tourismuskommission die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die Zustimmung von mehr als der Hälfte sowohl der gemäß § 13 Abs. 1a gewählten als auch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der gemäß § 13 Abs. 3 entsendeten anwesenden Stimmberechtigten, jedoch für den Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften, die Aufnahme von Darlehen (ausgenommen jener gemäß § 12 Z 3), die Bestellung, Kündigung und Entlassung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers und die Festsetzung ihrer/seiner Bezüge die Zustimmung von zwei Drittel sowohl der gemäß § 13 Abs. 1a gewählten als auch die Zustimmung von zwei Drittel der gemäß § 13 Abs. 3 entsendeten anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist; | |||||||||
4. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
5. | Urkunden über Verbindlichkeiten vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu unterzeichnen sind; | |||||||||
6. | Sitzungen der Tourismuskommission unter sinngemäßer Anwendung des § 59 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 öffentlich sind. |
(3) Die Geschäftsordnung kann weiters nähere Bestimmungen enthalten, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlußerfordernisse, die Einrichtung der Buchführung, die Aufbringung der Haushaltsmittel und die gesonderte Darstellung bestimmter Einnahmen im Jahresvoranschlag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021
Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen hinsichtlich der Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Tourismusverbände zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten: Bestimmungen hinsichtlich Vermögenswirtschaft, Haushaltsführung, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen sowie Buchführung der Tourismusverbände.
Die Tourismusverbände können zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben Geschäftsstellen errichten; jeder Tourismusverband hat zumindest eine Geschäftsstelle an seinem Sitz zu errichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2021
(1) Jeder Tourismusverband hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied der Tourismuskommission sein.
(2) Der Geschäftsführerin/Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Geschäftsstelle(n). Sie/Er ist der/dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer/seiner Aufgaben verantwortlich.
(3) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Seine Befugnisse, insbesondere hinsichtlich Regelung der Dienstzeit, Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung der Geschäftsstelle, Urlaubseinteilung, Anordnung von Dienstreisen, sind im Dienstvertrag zu regeln.
(4) Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.
(5) Der Geschäftsführer ist in Angelegenheit der Deckung des Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine Geschäftsführung zu berichten sowie der Tourismuskommission auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(6) Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Vollversammlung, der Tourismuskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzungen aufzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 23/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2024,
(1) Die Tourismusinteressenten (§ 1 Z 5) haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.
(2) Werden mehrere beitragsbegründende Tätigkeiten ausgeübt, so hat der Tourismusinteressent wahlweise entweder für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz oder für alle diese Tätigkeiten gemeinsam nach dem Gesamtumsatz und der ziffernmäßig niedrigsten Beitragsgruppe einen Interessentenbeitrag zu entrichten.
(3) Tourismusgemeinden haben, unbeschadet allfälliger Interessentenbeiträge auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Z 5, den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 Abs. 1 StNFWAG an den jeweiligen Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
(1) Der Interessentenbeitrag gemäß § 27 Abs. 1 ist für jene Tourismusgemeinden zu berechnen, innerhalb deren Gebiete die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§ 1 Z 5) ausgeübt wird.
(2) Ist eine Tourismusinteressentin/ein Tourismusinteressent in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusgemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen oder erstreckt sich eine wirtschaftlich zusammengehörige Einheit auf mehrere Gemeinden, sind die Anteile der einzelnen Tourismusgemeinden am Umsatz nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu berechnen, die auf die einzelnen Betriebsstätten nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhabern, von familieneigenen Arbeitskräften oder von eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern ausgeübt, so ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Interessentenbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu werten.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus)-Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 57/2014
(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).
(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Interessenten kann im Hinblick auf § 34 Abs. 1 eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012
(1) Vor Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung gemäß § 29 Abs. 1 hat die Landesregierung ein Gutachten eines Fachbeirates (Bewertungsbeirat) einzuholen. Der Entwurf des Gutachtens ist den gesetzlichen Interessenvertretungen zur Stellungnahme innerhalb von acht Wochen zu übermitteln. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem Bewertungsbeirat vor der endgültigen Beschlußfassung über das Gutachten vorzulegen. Das Gutachten des Bewertungsbeirates ist sodann von der Landesregierung den gesetzlichen Interessenvertretungen vor Erlassung der Beitragsgruppenordnung gemäß § 29 Abs. 1 zur abschließenden Stellungnahme zu übermitteln.
(2) Der Bewertungsbeirat wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet und besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Landesregierung ernannt werden, sofern sie ihrer Ernennung zustimmen. Zu Mitgliedern des Bewertungsbeirates sollen Sachverständige auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft (z. B. Universitätslehrer, Wirtschaftstreuhänder, Branchensachverständige u. dgl.) ernannt werden. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu ernennen. Der Wirtschaftskammer Steiermark steht ein Vorschlagsrecht für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu. Vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung sind zwei Vertreter – je einer aus der für Angelegenheiten des Tourismus und der Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – den Sitzungen des Bewertungsbeirates beizuziehen.
(3) Der Bewertungsbeirat ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; nachträgliche Bestellungen für einzelne Mitglieder, die an der Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert oder auf ihren Antrag abberufen worden sind, erfolgen auf die jeweils restliche Funktionsperiode. Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Der Bewertungsbeirat wird zur konstituierenden Sitzung von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung einberufen. Der Bewertungsbeirat erstattet sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zweier weiterer Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Bewertungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung. Diese wird von der Landesregierung durch Verordnung für jede angefangene Sitzungsstunde festgesetzt. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit in § 33 nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowie der Umsätze aus Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994.
(2) Ausgenommen sind die Umsätze
a) | gemäß § 6 UStG 1994, | |||||||||
b) | gemäß der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 (Binnenmarktregelung) UStG 1994, | |||||||||
c) | aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Steiermarks und | |||||||||
d) | aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs.1 UStG 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in der Steiermark erbracht wurden, | |||||||||
e) | eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 1 (ausgenommen Umsätze aus der Zimmervermietung) und 2 des Bewertungsgesetzes 1955, sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, | |||||||||
f) | aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (Geschäftsveräußerung) gemäß § 4 Abs. 7 UStG 1994 sowie der Verkauf von Anlagevermögen, | |||||||||
g) | von gemeinnützigen Betrieben, die der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Müll- oder der Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren und Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen; | |||||||||
h) | einer Unternehmerin/eines Unternehmers, die/der gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichtet hat, in die Beitragsgruppen 3 – 7 fällt, und der Umsatz jenem einer Kleinunternehmerin/eines Kleinunternehmers entspricht. |
(3) Beitragspflichtig sind jedoch
1. | Umsätze der folgenden Ziffern des § 6 Abs. 1 UStG 1994: | |||||||||
a) | Z. 8 (Geld- und Kapitalverkehr), | |||||||||
b) | Z. 9 lit. c und d (Versicherungen und Glücksspiel), | |||||||||
c) | Z. 13 (Bausparkassen- und Versicherungsvertreter), | |||||||||
d) | Z. 16 (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken). | |||||||||
Von den in Z 16 nicht befreiten Umsätzen bleibt die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke frei, soweit es sich nicht um die Vermietung von Ferienwohnungen handelt. | ||||||||||
e) | Z. 17 (Wohnungseigentumsgemeinschaften), | |||||||||
f) | Z. 19 (Berufe im Gesundheitswesen), | |||||||||
g) | Z. 20 (Zahntechniker), | |||||||||
h) | Z. 27 (Kleinunternehmer) hinsichtlich jener Berufsgruppen, die in die Beitragsgruppe 1 und 2 fallen. | |||||||||
2. | Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 3 bis 5 Bewertungsgesetz 1955 und die Umsätze aus Buschenschenken. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
(1) (Anm.: entfallen)
(2) Bei den Kredit- und Finanzinstituten einschließlich der Bausparkassen und der Österreichischen Postsparkasse AG ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Zweifache der Summe der Erträge aus Provisionen und Gebühren im Sinne der Anlage 2 zu § 43 Bankwesengesetz 1993.
(3) Bei Reisebüros und Reiseleitern ist der beitragspflichtige Umsatz das Entgelt im Sinne der umsatzsteuerlichen Bestimmungen.
(4) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summe der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämie abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Steiermark hat oder die versicherte Sache sich in der Steiermark befindet.
(5) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.
(6) Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen gemäß § 28 Abs. 2 Glücksspielgesetz 1989.
(7) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger im Land Steiermark ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer. Die Aufteilung der Umsätze auf die Tourismusgemeinden erfolgt gemäß § 28.
(8) Von Tourismusinteressenten der Berufsgruppen der Beitragsgruppen 1 und 2 ist unabhängig von § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Kleinunternehmer), gemäß § 34 Abs. 1 der Mindestbeitrag zu entrichten.
(9) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind je Wohneinheit und Jahr an Interessentenbeiträgen 150 % des Mindestbeitrages (§ 34 Abs. 1) für die Gästeunterkunft zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene drei Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
(10) Hinsichtlich des Nachweises der Umsätze, der Ausnahmen von der Beitragspflicht und der Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung in der gemäß § 39 k geltenden Fassung anzuwenden.
(11) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Bemessungsgrundlage der Umsatz gemäß § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 und die Umsätze der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände gemäß der Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG. Bemessungsgrundlage sind die Umsätze aus dem zweitvorangegangenen Jahr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 68/2001, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, kein Interessentenbeitrag zu entrichten.
(2) Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, der Mindestbeitrag zu entrichten.
(3) Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid oder dem Umsatzsteuererkenntnis für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgeblich. Sofern nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bilanziert wird und für die Umsatzsteuerjahreserklärung das abweichende Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum gewählt wurde, ist in den folgenden Jahren jeweils der Umsatz des Wirtschaftsjahres entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid oder dem Umsatzsteuererkenntnis für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgeblich, das im zweitvorangegangenen Kalenderjahr geendet hat.
(5) Für das dem Anfangsjahr zweitfolgende Jahr hat eine Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald der Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis rechtskräftig vorliegt. Eine Differenz ist vom Beitragspflichtigen nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich rückzuerstatten. War der Beitragspflichtige in dem Jahr, in dem ihm der Mindestbeitrag vorgeschrieben wurde, gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 Kleinunternehmer und hat er seine Umsätze in den Berufsgruppen der Beitragsgruppen 3 bis 7 erzielt, so ist über Antrag der geleistete Mindestbeitrag rückzuerstatten. Kleinunternehmer, deren Umsätze in den Berufsgruppen der Beitragsgruppen 1 und 2 erzielt werden, haben den Mindestbeitrag zu entrichten.
(6) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
(7) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit nicht bloß vorübergehend eingestellt wird, gilt folgendes: Der Interessentenbeitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wird, zu vervielfachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2021
(1) Die Höhe des Interessentenbeitrages ergibt sich unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe, Umsatzstufe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusinteressenten (§ 28 Abs. 1) besteht, aus nachstehender Interessentenbeitragstabelle:
Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse A |
Umsatzstufe | Beitrags-gruppe 1 | Beitrags-gruppe 2 | Beitrags-gruppe 3 | Beitrags-gruppe 4 | Beitrags-gruppe 5 | Beitrags-gruppe 6 | Beitrags-gruppe 7 |
ab 3,633.642,00 | 14.613,78 | 13.152,33 | 7.306,53 | 4.059,50 | 2.922,17 | 1.460,72 | 730,36 |
2,906.913,00 bis < 3,633.642,00 | 11.690,88 | 10.472,88 | 5.845,08 | 3.247,02 | 2.175,82 | 1.168,58 | 584,29 |
2,180.185,00 bis < 2,906.913,00 | 8.767,98 | 7.891,54 | 4.383,63 | 2.435,27 | 1.753,60 | 876,43 | 438,22 |
1,962.167,00 bis < 2,180.185,00 | 7.891,54 | 7.102,32 | 3.945,41 | 2.191,81 | 1.577,73 | 788,50 | 393,89 |
1,744.148,00 bis < 1,962.167,00 | 7.014,38 | 6.313,09 | 3.507,19 | 1.948,36 | 1.402,59 | 701,29 | 350,28 |
1,526.130,00 bis < 1,744.148,00 | 6.137,95 | 5.523,86 | 3.068,97 | 1.704,90 | 1.227,44 | 613,36 | 306,68 |
1,308.111,00 bis < 1,526.130,00 | 5.260,79 | 4.734,64 | 2.630,03 | 1.460,72 | 1.051,58 | 525,42 | 262,35 |
1,090.093,00 bis < 1,308.111,00 | 4.383,63 | 3.945,41 | 2.191,81 | 1.217,27 | 876,43 | 438,22 | 218,75 |
872.074,00 bis < 1,090.093,00 | 3.507,19 | 3.156,18 | 1.753,60 | 973,82 | 701,29 | 350,28 | 175,14 |
654.056,00 bis < 872.074,00 | 2.630,03 | 2.366,95 | 1.314,65 | 730,36 | 525,42 | 262,35 | 130,81 |
436.037,00 bis < 654.056,00 | 1.753,60 | 1.577,73 | 876,43 | 486,91 | 350,28 | 175,14 | 87,21 |
218.019,00 bis < 436.037,00 | 876,43 | 788,50 | 438,22 | 243,45 | 175,14 | 87,21 | 43,60 |
72.673,00 bis < 218.019,00 | 292,14 | 262,35 | 146,07 | 80,67 | 58,14 | 56,68 | 39,97 |
36.337,00 bis < 72.673,00 | 162,06 | 146,07 | 80,67 | 68,31 | 53,05 | 48,69 | 36,34 |
< 36.337,00 | 80,67 | 72,67 | 64,68 | 56,68 | 48,69 | 39,97 | 31,98 |
Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse B |
Umsatzstufe | Beitrags-gruppe 1 | Beitrags-gruppe 2 | Beitrags-gruppe 3 | Beitrags-gruppe 4 | Beitrags-gruppe 5 | Beitrags-gruppe 6 | Beitrags-gruppe 7 |
ab 3,633.642,00 | 10.960,52 | 9.863,88 | 5.480,26 | 3.044,27 | 2.191,81 | 1.095,91 | 527,60 |
2,906.913,00 bis < 3,633.642,00 | 8.767,98 | 7.891,54 | 4.383,63 | 2.435,27 | 1.753,60 | 876,43 | 421,50 |
2,180.185,00 bis < 2,906.913,00 | 6.576,16 | 5.918,48 | 3.287,72 | 1.826,27 | 1.314,65 | 656,96 | 328,48 |
1,962.167,00 bis < 2,180.185,00 | 5.918,48 | 5.326,19 | 2.959,24 | 1.643,86 | 1.183,11 | 591,56 | 295,78 |
1,744.148,00 bis < 1,962.167,00 | 5.260,79 | 4.734,64 | 2.630,03 | 1.460,72 | 1.051,58 | 525,42 | 262,35 |
1,526.130,00 bis < 1,744.148,00 | 4.603,10 | 4.143,08 | 2.301,55 | 1.278,32 | 920,04 | 460,02 | 229,65 |
1,308.111,00 bis < 1,526.130,00 | 3.945,41 | 3.550,79 | 1.972,34 | 1.095,91 | 788,50 | 393,89 | 196,94 |
1,090.093,00 bis < 1,308.111,00 | 3.287,72 | 2.959,24 | 1.643,86 | 912,77 | 656,96 | 328,48 | 164,24 |
872.074,00 bis < 1,090.093,00 | 2.630,03 | 2.366,95 | 1.314,65 | 730,36 | 525,42 | 262,35 | 130,81 |
654.056,00 bis < 872.074,00 | 1.972,34 | 1.775,40 | 986,17 | 547,95 | 393,89 | 196,94 | 98,11 |
436.037,00 bis < 654.056,00 | 1.314,65 | 1.183,11 | 656,96 | 364,82 | 262,35 | 130,81 | 65,41 |
218.019,00 bis < 436.037,00 | 656,96 | 591,56 | 328,48 | 182,41 | 130,81 | 65,41 | 39,97 |
72.673,00 bis < 218.019,00 | 218,75 | 196,94 | 109,01 | 60,32 | 43,60 | 42,15 | 36,34 |
36.337,00 bis < 72.673,00 | 121,36 | 109,01 | 60,32 | 51,60 | 39,97 | 36,34 | 34,16 |
< 36.337,00 | 60,32 | 54,50 | 48,69 | 42,15 | 36,34 | 31,98 | 31,98 |
Interessentenbeitragstabelle der Ortsklasse C und Stadt Graz |
Umsatzstufe | Beitrags-gruppe 1 | Beitrags-gruppe 2 | Beitrags-gruppe 3 | Beitrags-gruppe 4 | Beitrags-gruppe 5 | Beitrags-gruppe 6 | Beitrags-gruppe 7 |
ab 3,633.642,00 | 7.306,53 | 6.576,16 | 3.653,26 | 2.029,75 | 1.460,72 | 730,36 | 364,82 |
2,906.913,00 bis < 3,633.642,00 | 5.845,08 | 5.260,79 | 2.922,17 | 1.623,51 | 1.168,58 | 584,29 | 292,14 |
2,180.185,00 bis < 2,906.913,00 | 4.383,63 | 3.945,41 | 2.191,81 | 1.217,27 | 876,43 | 438,22 | 218,75 |
1,962.167,00 bis < 2,180.185,00 | 3.945,41 | 3.550,79 | 1.972,34 | 1.095,91 | 788,50 | 393,89 | 196,94 |
1,744.148,00 bis < 1,962.167,00 | 3.507,19 | 3.156,18 | 1.753,60 | 973,82 | 701,29 | 350,28 | 175,14 |
1,526.130,00 bis < 1,744.148,00 | 3.068,97 | 2.761,57 | 1.534,12 | 852,45 | 613,36 | 306,68 | 153,34 |
1,308.111,00 bis < 1,526.130,00 | 2.630,03 | 2.366,95 | 1.314,65 | 730,36 | 525,42 | 262,35 | 130,81 |
1,090.093,00 bis < 1,308.111,00 | 2.191,81 | 1.972,34 | 1.095,91 | 608,27 | 438,22 | 218,75 | 109,01 |
872.074,00 bis < 1,090.093,00 | 1.753,60 | 1.577,73 | 876,43 | 486,91 | 350,28 | 175,14 | 87,21 |
654.056,00 bis < 872.074,00 | 1.314,65 | 1.183,11 | 656,96 | 364,82 | 262,35 | 130,81 | 65,41 |
436.037,00 bis < 654.056,00 | 876,43 | 788,50 | 438,22 | 243,45 | 175,14 | 87,21 | 43,60 |
218.019,00 bis < 436.037,00 | 438,22 | 393,89 | 218,75 | 121,36 | 87,21 | 43,60 | 36,34 |
72.673,00 bis < 218.019,00 | 146,07 | 130,81 | 72,67 | 39,97 | 38,52 | 36,34 | 33,43 |
36.337,00 bis < 72.673,00 | 80,67 | 72,67 | 39,97 | 36,34 | 35,61 | 33,43 | 32,70 |
< 36.337,00 | 39,97 | 36,34 | 31,98 | 31,98 | 31,98 | 31,98 | 31,98 |
(2) Die Landesregierung hat die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 entsprechend dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Verbraucherpreisindex 1986 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung zu ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 10 % gegenüber den bisher maßgebenden Beiträgen beträgt. Die neuerrechneten Tourismusinteressentenbeiträge sind auf volle Euro-Beträge abzurunden.
(3) Die Vollversammlung kann auf Antrag der Tourismuskommission die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 bis zur dreifachen Höhe anheben, wenn dies zur Besorgung der Aufgaben des Tourismusverbands oder zum Haushaltsausgleich erforderlich ist. Die Erhöhung der Interessentenbeiträge darf für höchstens drei Jahre festgelegt werden. Die Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist von der/vom Vorsitzenden unverzüglich nach der Genehmigung für die Dauer der Geltung auf der Homepage des Tourismusverbands kundzumachen. Die Erhöhung der Interessentenbeiträge wird jeweils mit Beginn des der Kundmachung nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
(4) Die Vollversammlung kann auf Antrag der Tourismuskommission die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 um höchstens 30 % senken, wenn der Haushaltsausgleich gesichert ist und die dem Tourismusverband obliegenden Pflichten, insbesondere jene gemäß § 4 Abs. 4, erfüllt werden. Die Senkung der Interessentenbeiträge darf höchstens für drei Jahre festgelegt werden. Die Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist von der/vom Vorsitzenden unverzüglich nach der Genehmigung für die Dauer der Geltung auf der Homepage des Tourismusverbands kundzumachen. Die Senkung der Interessentenbeiträge wird jeweils mit Beginn des der Kundmachung nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/1998, LGBl. Nr. 42/2002, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021
(1) Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden Jahres der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen – Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse – zu enthalten hat. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars abzugeben. Dieses ist den Beitragspflichtigen von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zuzusenden.
(2) Kommt für die Ermittlung der Umsatzstufe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 32 u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann. Besteht für den Umsatz gemäß § 21 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.
(3) Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 30. September des jeweiligen Jahres fällig. Bei der Einhebung des Interessentenbeitrages wird die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich tätig.
(4) Wird vom Beitragspflichtigen der Interessentenbeitrag bis zum vorgenannten Termin nicht entrichtet oder sind die in der Beitragserklärung angegebenen Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde den Beitragspflichtigen zur Erfüllung seiner Aufgaben mit einer Frist bis längstens 31. Oktober des jeweiligen Jahres einzumahnen. Der Tourismusverband ist davon in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismusverband davon unverzüglich Mitteilung zu machen und bei der Beitragsbehörde (§ 36 Abs. 1) die Einhebung des säumigen Betrages mit Bescheid zu beantragen.
(6) Die Beitragserklärung ist für jedes Jahr einzureichen
(7) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklärung, solange der Tourismusinteressent den Höchstbeitrag entrichtet. Gleiches gilt, wenn sich unmittelbar aus dem Gesetz die Mindestbeitragspflicht ergibt. Der Höchst- bzw. Mindestbeitrag ist bis 15. September des jeweiligen Jahres zu entrichten.
(8) Interessentenbeiträge für das dem Anfangsjahr (§ 33 Abs. 1) folgende (§ 33 Abs. 2) sowie für das zweitfolgende Jahr sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
(9) Eine Beitragserklärung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 295 BAO, in der gemäß § 39k geltenden Fassung abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis durch eine andere Entscheidung ersetzt oder aufgehoben wird oder eine solche erst nachträglich erlassen wird.
(10) Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die eine Änderung der Berechnung ihres Interessentenbeitrages bewirken würden, der Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben. Die Aufnahme und die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist vom Tourismusinteressenten der Gemeinde binnen Monatsfrist mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Sofern nach § 35 Abs. 5 die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mit Bescheid zu erfolgen hat, obliegt dies der Landesregierung als Beitragsbehörde.
(2) Die Anweisung der auf diese Art eingehobenen Interessentenbeiträge erfolgt seitens des Landes an den jeweiligen Tourismusverband. Die Gemeinde ist hievon zu benachrichtigen.
(3) Als Entschädigung für den Vorschreibungs- und Einbringungsaufwand steht dem Land der Abzug einer Vergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3 zu.
(4) Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis, soweit dieser/dieses die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Für die Beitragsbemessung gemäß § 28 Abs. 2 sind auf Verlangen der Beitragsbehörde überdies auch alle sonstigen Unterlagen vorzulegen, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.
(4a) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge der pauschalierten Unternehmer sind die auf Grund der jährlich auszufüllenden amtlichen Vordrucke des Bundesministeriums für Finanzen „Beilagen zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für pauschalierte Weinbauern und Mostbuschenschank (Komb 24)“, „Beilagen zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für pauschalierte Gärtnerei- und Baumschulbetriebe (Komb 25)“ oder „Beilagen zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung über die Einkünfte aus Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Komb 26)“ oder an deren Stelle tretende amtliche Vordrucke, vorzulegen.
(5) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten sind der Beitragsbehörde, wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides oder des Umsatzsteuererkenntnisses von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekanntzugeben. Das Gleiche gilt für Daten der zur Umsatzfeststellung nach § 28 Abs. 2 erforderlichen Umsatzsteuerbescheide und Umsatzsteuer-erkenntnisse. Der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden haben als Gewerbebehörden Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.
(6) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken.
(7) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Beitragsbehörde über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise geordnete Listen der Abgabenpflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.
(8) Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid oder Umsatzsteuererkenntnis gebunden. Die Beitragsbehörde darf die ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebenen Daten nicht weitergeben.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz, i. d. F. von 1929, sind neben den Landes- und Gemeindebehörden sowie den gesetzlichen Berufsvertretungen alle Personen verpflichtet, über Ersuchen der Beitragsbehörde die zur Ermittlung der Beitragspflicht begründenden Umstände erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 57/2014
(1) Die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unter Abzug der Einhebungsvergütung von 8 % von der Gemeinde dem jeweiligen Tourismusverband zur Gänze bis 31. Oktober zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in dem Einlangen entsprechenden Zeitabständen anzuweisen.
(2) Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3 zu.
(3) Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 Abs. 1 StNFWAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (§ 4 Abs. 4).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 46/1998, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
(1) Einrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere Schutzhütten, sonstige touristische Unterkünfte in den Bergen, Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Reit-, Rad- und Wanderwege, Badeanlagen.
(2) Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtung einer Einrichtung oder eines Zieles für Touristen oder zur Gewährleistung der Erreichbarkeit einer derartigen Einrichtung oder eines derartigen Zieles kann grundsätzlich nur auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung mit den in Betracht kommenden Grundeigentümern erfolgen. Eine solche Vereinbarung hat für den Antragsberechtigten auch die Verpflichtung zu enthalten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(3) Ist für die Errichtung oder für die Erreichbarkeit einer Einrichtung oder eines Zieles die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke erforderlich und sind mindestens zwei Drittel der betroffenen Grundeigentümer bereit, privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, so können die übrigen betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig zur Duldung der beabsichtigten Maßnahme verpflichtet werden.
(4) Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Antragsberechtigt ist der Tourismusverband, die Gemeinde oder jener Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren Erreichbarkeit gewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde, der Tourismusverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Wirtschaftskammer Steiermark zu hören.
(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2021
Die Beitragsbehörde hat für die Einhebung der Beiträge die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung des Tourismus in der Steiermark einen Landesfonds mit der Bezeichnung,Steiermärkischer Tourismusförderungsfonds’ (im Folgenden,Fonds’ genannt).
(2) Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist von der Landesregierung zu verwalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003
Mittel des Fonds sind
1. | Beiträge aus Landesmitteln, insbesondere 75 % des Landesanteiles am Ertrag aus der Nächtigungsabgabe | |||||||||
2. | Tilgungsraten gewährter Darlehen, | |||||||||
3. | Zinserträge aus gewährten Darlehen, | |||||||||
4. | wegen widmungswidriger Verwendung (§ 39i) zurückgeforderte Mittel, | |||||||||
5. | Ertrag der angelegten Mittel und | |||||||||
6. | sonstige Zuwendungen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 57/2014
(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
(2) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus den Fondsmitteln zu tragen.
(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003
(1) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Förderung hat nach Maßgabe der Mittel des Fonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmöglichkeiten von dritter Seite zu erfolgen und soll die Initiative und zumutbare Eigenleistung der Förderungswerber berücksichtigen. Sie kann auch neben einer Förderung durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen vorzunehmen.
(3) Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist nach der Bedeutung des Projektes im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes und nach seiner Durchführbarkeit zu beurteilen.
(4) Eine Förderung soll insbesondere gewährt werden für Investitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder zur Anpassung an die Markterfordernisse.
(5) (Anm.: entfallen)
(6) Die Zusage einer über mehrere Jahre laufenden Förderung ist zulässig, wenn dies zur Abwicklung des Projektes zweckmäßig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014
Förderungswerber können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und eingetragene Erwerbsgesellschaften sein, welche die erforderliche Gewerbeberechtigung besitzen und deren zu fördernde Betriebsstätte sich in der Steiermark befindet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014
(1) Eine Förderung kann gewährt werden, wenn der Förderungswerber in der Lage ist, mit der Förderung das angegebene Projekt bestmöglich durchzuführen und damit den Förderungszweck zu erreichen. Hiezu sind sowohl die fachlichen als auch die finanziellen Voraussetzungen des Förderungswerbers zu berücksichtigen. Förderungswerber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können bis zum Abschluss des Verfahrens nicht gefördert werden.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, bereits zugesagte Förderungen dann nicht auszubezahlen, wenn über das Vermögen des Förderungsempfängers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003
(1) Die Förderung erfolgt durch
1. | Gewährung von nicht rückzahlbaren Projektkostenzuschüssen; diese werden unabhängig von der Art der gewählten Finanzierung gewährt oder | |||||||||
2. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
3. | Beteiligung an Förderungsaktionen von Förderungseinrichtungen des Bundes oder | |||||||||
4. | Gewährung von Förderungsbeiträgen, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsaktionen. |
(2) Die Gewährung der Förderung kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014
(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Überprüfung und Beurteilung der Förderungswürdigkeit sowie der Durchführbarkeit des Projektes erforderlich sind.
(2) Die Förderung hat in Übereinstimmung mit den Förderungsrichtlinien und Förderungsprogrammen zu erfolgen, welche von der Landesregierung zu erlassen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003
(1) Förderungen gemäß § 39g, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, sowie widmungswidrig verwendete Förderungsmittel sind rückzuerstatten.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung und durch den Landesrechnungshof erforderliche Unterstützung zu gewähren und Information zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2020; | |||||||||
2. | Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2019; | |||||||||
3. | Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2020; | |||||||||
4. | Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019; | |||||||||
5. | Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2020; | |||||||||
6. | Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2012; | |||||||||
7. | Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2020.“ |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. | wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Interessentenbeitrag (§ 27) hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt, | |||||||||
2. | wer Umstände, welche seine Beitragspflicht begründen, ändern oder beendigen, der Gemeinde bzw. der Beitragsbehörde nicht entsprechend diesem Gesetz bekanntgibt, | |||||||||
3. | wer die Beitragserklärung gemäß § 35 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft oder nicht rechtzeitig abgibt, | |||||||||
4. | wer nicht oder nicht in der gesetzten Frist oder in der vorgeschriebenen Form verlangte Unterlagen (§ 36 Abs. 4) vorlegt oder Auskünfte gemäß § 36 Abs. 9 nicht erteilt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, soweit nicht eine Verwaltungsübertretung nach dem Steiermärkischen Abgabengesetz vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 1.453 Euro zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2001, LGBl. Nr. 12/2010
Die nach diesem Gesetz den (Tourismus-)Gemeinden zukommenden Aufgaben sind, mit Ausnahme jener gemäß § 13a Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 6, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft. Das Beitragsjahr beginnt mit 1. Jänner 1993.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten. Dies gilt auch für die Bestellung des Bewertungsbeirates (§ 30).
(3) Die Verpflichtung, den Interessentenbeitrag einzuzahlen, entsteht auf Grund dieses Gesetzes im ersten Beitragsjahr erst nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde; die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unverzüglich weiterzuleiten.
Die Funktionsperiode von Tourismuskommissionen, die im Zeitraum Jänner bis September 2021 enden würde, wird bis 30. September 2021 verlängert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2021
1.Ziffer eins § 42a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Mai 2021, in Kraft;Paragraph 42 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Mai 2021, in Kraft;
2.Ziffer 2 § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 8 Abs. 1 dritter Satz, § 9 Abs. 2, § 12 Z 3 und 6, § 13 Abs. 1a Z 3. und Abs. 3, § 13a Abs. 3, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Z 3., § 23, § 25 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 3, § 31 Abs. 2 lit. g und h, die Überschrift des § 32, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2, 3 und 4, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 3, die Überschrift des § 38, § 38 Abs. 4, § 39k Abs. 2 und § 41 mit 1. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 9 Abs. 6 und § 32 Abs. 1 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2,, 3, 6 und 7, Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 12, Ziffer 3 und 6, Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 13 a, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 7,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 23,, Paragraph 25, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, Litera g und h, die Überschrift des Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 3,, die Überschrift des Paragraph 38,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39 k, Absatz 2 und Paragraph 41, mit 1. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 32, Absatz eins, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2001, LGBl. Nr. 42/2002, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,
§ 44 in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994 ist mit 31. Dezember 1993 außer Kraft getreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2001
Gesetz vom 26. Mai 1992 über den Tourismus in Steiermark (Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992)
Stammfassung: LGBl. Nr. 55/1992 (XII. GPStLT EZ 126)
Änderung
LGBl. Nr. 61/1994 (XII. GPStLT EZ 952 Blg.Nr. 95)
LGBl. Nr. 13/1997 (XIII. GPStLT EZ 284 Blg.Nr. 35)
LGBl. Nr. 46/1998 (XIII. GPStLT EZ 693 Blg.Nr. 96)
LGBl. Nr. 68/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 386/1 AB EZ 386/2)
LGBl. Nr. 42/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 700/1)
LGBl. Nr. 9/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 911/1 AB EZ 911/12)
LGBl. Nr. 12/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3359/1 AB EZ 3359/2)
LGBl. Nr. 81/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5) (CELEX-Nr. 32006L0054)
LGBl. Nr. 11/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 881/1 AB EZ 881/2)