§ 25 Stmk. TG 1992

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Jeder Tourismusverband hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied der Tourismuskommission sein.

(2) Der Geschäftsführerin/Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Geschäftsstelle(n). Sie/Er ist der/dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer/seiner Aufgaben verantwortlich.

(3) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Seine Befugnisse, insbesondere hinsichtlich Regelung der Dienstzeit, Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung der Geschäftsstelle, Urlaubseinteilung, Anordnung von Dienstreisen, sind im Dienstvertrag zu regeln.

(4) Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.

(5) Der Geschäftsführer ist in Angelegenheit der Deckung des Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine Geschäftsführung zu berichten sowie der Tourismuskommission auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(6) Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Vollversammlung, der Tourismuskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzungen aufzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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