§ 39d Stmk. TG 1992 Grundsätze der Förderung

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Förderung hat nach Maßgabe der Mittel des Fonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmöglichkeiten von dritter Seite zu erfolgen und soll die Initiative und zumutbare Eigenleistung der Förderungswerber berücksichtigen. Sie kann auch neben einer Förderung durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen vorzunehmen.

(3) Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist nach der Bedeutung des Projektes im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes und nach seiner Durchführbarkeit zu beurteilen.

(4) Eine Förderung soll insbesondere gewährt werden für Investitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder zur Anpassung an die Markterfordernisse.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Die Zusage einer über mehrere Jahre laufenden Förderung ist zulässig, wenn dies zur Abwicklung des Projektes zweckmäßig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014

In Kraft seit 03.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39d Stmk. TG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39d Stmk. TG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39d Stmk. TG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39d Stmk. TG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39d Stmk. TG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39c Stmk. TG 1992
§ 39e Stmk. TG 1992