(1) Sofern nach § 35 Abs. 5 die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mit Bescheid zu erfolgen hat, obliegt dies der Landesregierung als Beitragsbehörde.
(2) Die Anweisung der auf diese Art eingehobenen Interessentenbeiträge erfolgt seitens des Landes an den jeweiligen Tourismusverband. Die Gemeinde ist hievon zu benachrichtigen.
(3) Als Entschädigung für den Vorschreibungs- und Einbringungsaufwand steht dem Land der Abzug einer Vergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3 zu.
(4) Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis, soweit dieser/dieses die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Für die Beitragsbemessung gemäß § 28 Abs. 2 sind auf Verlangen der Beitragsbehörde überdies auch alle sonstigen Unterlagen vorzulegen, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.
(4a) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge der pauschalierten Unternehmer sind die auf Grund der jährlich auszufüllenden amtlichen Vordrucke des Bundesministeriums für Finanzen „Beilagen zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für pauschalierte Weinbauern und Mostbuschenschank (Komb 24)“, „Beilagen zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für pauschalierte Gärtnerei- und Baumschulbetriebe (Komb 25)“ oder „Beilagen zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung über die Einkünfte aus Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Komb 26)“ oder an deren Stelle tretende amtliche Vordrucke, vorzulegen.
(5) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten sind der Beitragsbehörde, wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides oder des Umsatzsteuererkenntnisses von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekanntzugeben. Das Gleiche gilt für Daten der zur Umsatzfeststellung nach § 28 Abs. 2 erforderlichen Umsatzsteuerbescheide und Umsatzsteuer-erkenntnisse. Der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden haben als Gewerbebehörden Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.
(6) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken.
(7) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Beitragsbehörde über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise geordnete Listen der Abgabenpflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.
(8) Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid oder Umsatzsteuererkenntnis gebunden. Die Beitragsbehörde darf die ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebenen Daten nicht weitergeben.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz, i. d. F. von 1929, sind neben den Landes- und Gemeindebehörden sowie den gesetzlichen Berufsvertretungen alle Personen verpflichtet, über Ersuchen der Beitragsbehörde die zur Ermittlung der Beitragspflicht begründenden Umstände erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 57/2014
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