(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft. Das Beitragsjahr beginnt mit 1. Jänner 1993.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten. Dies gilt auch für die Bestellung des Bewertungsbeirates (§ 30).
(3) Die Verpflichtung, den Interessentenbeitrag einzuzahlen, entsteht auf Grund dieses Gesetzes im ersten Beitragsjahr erst nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde; die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unverzüglich weiterzuleiten.
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