(1) Die Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Stadt Graz bildet unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse ”Statutarstadt”.
(2) Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (§ 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 3) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 3) überschreiten.
(3) Die Grenzwerte betragen:
1. | für die Einstufung in die Ortsklasse A: | |||||||||
a) | das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, | |||||||||
b) | das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, | |||||||||
c) | das Zweieinhalbfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3; | |||||||||
2. | für die Einstufung in die Ortsklasse B: | |||||||||
a) | das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, | |||||||||
b) | das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, | |||||||||
c) | der Median aus den Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3; | |||||||||
3. | für die Einstufung in die Ortsklasse C: | |||||||||
a) | 50 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, | |||||||||
b) | 25 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, | |||||||||
c) | 25 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3. |
(4) Tourismusgemeinden sind jedenfalls von Amts wegen durch die Landesregierung mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 einem bereits bestehenden mehrgemeindigen Tourismusverband zuzuordnen.
(5) Eine (Tourismus)gemeinde kann nach Erlassen einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung durch Verordnung in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die (Tourismus)gemeinde wegen Änderungen in der Qualität des Tourismusangebotes, der Zahl der Tourismussaisonen oder der Art des Tourismus der beantragten Ortsklasse entspricht.
(6) Vor Antragstellung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 hat die Gemeinde eine Befragung aller bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 durchzuführen und das Ergebnis dieser Befragung dem Antrag anzuschließen. Eine Befragung ist auch durchzuführen, wenn diese von mindestens einem Drittel der bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder verlangt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
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