§ 26 Stmk. TG 1992 Aufsicht

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Tourismusverbände unterliegen der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Die einschlägigen Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Tourismuskommission hat das Ergebnis der Wahl der/des Vorsitzenden, der Vorsitzendenstellvertreterin/des Vorsitzendenstellvertreters und der Finanzreferentin/des Finanzreferenten der Landesregierung innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Wahl schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb von einer Woche nach Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten aufgehoben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 23/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2024,

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Stmk. TG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Stmk. TG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Stmk. TG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Stmk. TG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Stmk. TG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 Stmk. TG 1992
§ 27 Stmk. TG 1992